I.  Europa.  182  10.  Braunschweig.

sofern  sie  die  Rechte  der  Landeseinwohner  betreffen,  mit  Zustimmung  der  Stände
abzuschließenden  Staatsverträge!.

17.  Konfiskation.

$  207.  Die  Konfiskation  kann  nur  auf  Gegenstände  oder  Werkzeuge  einer  Vergehung
  angewendet  werden?.  Eine  allgemeine  Vermögenskonfiskation  tritt  in  keinem
Falle  ein.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Beschlagnahme  des  Vermögens
der  Deserteure  und  ausgetretenen  Militärpflichtigen  sind  hierdurch  nicht  aufgehoben?.

18.  Begnadigungsrech  t%.

$  208.  Der  Landesfürst  kann  in  strafrechtlichen  Sachen  begnadigen?,  die
Strafe  mildern  oder  erlassen,  aber  in  keinem  Falle  schärfen,  und  eine  angefangene
Untersuchung  nur,  nachdem  das  Oberappellationsgericht®  sich  gutachtlich  darüber
geäußert  hat,  niederschlagen’.

19.  Moratorien.

$  209.  Moratorien  werden  von  der  Landesregierung  nie  erteilt®,  die  Gerichte
dürfen  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  darauf  erkennen.

20.  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Streitsachen.

$  210.  In  bürgerlichen  Streitsachen  wird  den  Gerichten  auswärtiger  Staaten
jede  gesetzliche  Rechtshilfe  geleistet,  so  lange  dieselbe  nicht  in  jenen  Staaten  den
hiesigen  Gerichten  verweigert  wird.  Insbesondere  sind  die  rechtskräftigen  Erkenntnisse
  ausländischer  Gerichte,  wenn  die  Zuständigkeit  der  letzteren  in  dem  einzelnen
Falle  außer  Zweifel  ist,  unter  obiger  Voraussetzung  von  den  einheimischen  Gerichten
zu  vollstrecken?.

!  Zu  vergleichen  jetzt  $  9  des  Reichsstrafgesetzbuches,  $  131,  187  der  Strafprozeßordnung  und
$  161  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.  Hinsichtlich  der  von  Ausländern  im  Auslande  begangenen
Verbrechen  ist  der  obige  Absatz  2  in  Kraft  geblieben.  (Siehe  Rhamm  a.  a.O.  $S.  295  Anm.  lo
zu  $  206.)

®  Zu  vergleichen  jetzt  namentlich  die  $$  40—42  des  Strafgesetzbuches.

®  Zu  vergleichen  jetzt  $  140  Abs.  3  des  Strafgesetzbuchs  und  die  $$  360—362  der  Militärstrafgerichtsordnung
  vom  1.  Dezember  1898.

*  Siehe  jedoch  oben  $  111  N.  L.-O.

&amp;  Wegen  der  Todesurteile  vgl.  jetzt  $  485  der  Strafprozeßordnung.

°  Zu  vergleichen  jetzt  $  43  des  Ausführungsgesetzes  zum  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz
  vom  1.  April  1879  Nr.  11.

?  Desgleichen  auch  in  Disziplinarsachen.  (Verfügung  des  Staatsministeriums,  Abt.  der
Justiz,  vom  14.  April  1893  Nr.  4671,  abgedruckt  in  der  Zeitschrift  für  Rechtspflege  im  Herzogtum
Braunschweig,  Bd.  41,  S.  1  ff.)

®  Zu  vergleichen  jetzt  $  14  Abs.  2  Z.  4  des  Einführungsgesetzes  zur  Zivilprozeßordnung
vom  30.  Januar  1877  und  $  4  des  Einführungsgesetzes  zur  Konkursordnung  vom  10.  Februar  1877.

®  Hinsichtlich  der  Rechtshilfe  deutscher  Gerichte  zu  vergleichen  jetzt  die  $  1571f.  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  bzw.  (siehe  $  2  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetz
  und  $  14  des  letzteren)  die  Vorschriften  des  Bundesgesetzes,  betr.  die  Gewährung  der
Rechtshilfe,  vom  21.  Juni  1869.  —  Hinsichtlich  der  Vollstreckung  von  Urteilen  ausländischer
Gerichte  zu  vergleichen  $  722  der  Zivilprozeßordnung.