I.  Europa.  183  10.  Braunschweig.

Achtes  Kapitel.  Von  den  christlichen  Kirchen,  den  öffentlichen  Unterrichtsanstalten
und  milden  Stiftungen,  von  dem  Kloster-  und  Studienfonds.

1.  Rechtsgleichheit  der  anerkannten  christlichen  Konfessionen.


$  211.  Allen  im  Herzogtum  anerkannten  oder  durch  ein  Gesetz  aufgenommenen
christlichen  Kirchen  wird  freie  öffentliche  Religionsübung  zugesichert;  sie  genießen
gleichen  Schutz  des  Staates  und  ihre  Angehörigen  gleiche  bürgerliche  Rechte!.

2.  Oberaufsicht  des  Staates.

$  212.  Alle  Kirchen  stehen  unter  der  auf  der  höchsten  Staatsgewalt  beruhenden
Oberaufsicht  der  Landesregierung.  Die  Anordnung  der  rein  geistlichen  Angelegenheiten
bleibt,  unter  dieser  Oberaufsicht,  der  in  der  Verfassung  jeder  dieser  Kirchen  begründeten
  Kirchengewalt  überlassen.  Im  Zweifel  entscheidet  darüber:  ob  eine  Angelegenheit
  rein  geistlich  sei?  —  die  Landesregierung?.

3.  Kirchengewaltinderevangelisch-lutherischen  Kirche.

$  213.  In  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  steht  die  Kirchengewalt  dem
Landesfürsten  zu,  welcher  sie  unter  Mitwirkung  und  Beirat  des  mit  evangelischen
Geistlichen  und  Laien  besetzten  Konsistoriums  ausübt?.

Die  Ausübung  der  in  bezug  auf  das  Kirchenwesen  den  einzelnen  evangelischen
Gemeinden  zustehenden  Rechte  soll  einem  die  Kirchegemeinde  vertretenden  Vorstande
übertragen  werden,  über  dessen  Zusammensetzung  und  Wirkungskreis  ein  Gesetz  das
Nähere  bestimmen  wird®.

!  Zu  vergleichen  oben  $  29  N.  L.-O.  und  die  in  der  Anmerkung  zu  demselben  aufgeführten
Gesetze.

%  Zu  vergleichen  das  zur  Ausführung  des  $  212  N.  L.-O.  und  des  $  20  des  Gesetzes  vom
31.  Mai  1871  Nr.  34,  betr.  die  Errichtung  einer  Landessynode  und  eines  Synodalausschusses  für
die  evangelisch-lutherische  Kirche  des  Landes,  erlassene  Gesetz,  betr.  den  Erlaß  der  Kirchengesetze
und  Kirchenverordnungen  für  die  evangelisch-lutherische  Landeskirche,  vom  27.  März  1882  Nr.  16
(berichtigt  durch  Nr.  17  daselbst  8.  57);  siehe  ferner  hinsichtlich  des  Verfahrens  bei  Erlaß  von
Kirchengesetzen,  die  zugleich  in  die  staatliche  Machtephäre  hinübergreifen,  Rhamm  e.a.O.
S.  300,  301  Anm.  2  zu  $  312.

®  Zu  vergleichen  das  in  der  vorhergehenden  Anmerkung  erwähnte  Gesetz  über  die  Errichtung
  einer  Landessynode,  ferner  hinsichtlich  des  Geschäftskreises  des  Konstistoriums:  die
Verordnung  vom  14.  April  1814  Nr.  19,  betr.  die  Verwaltung  der  kirchlichen  und  Schulangelegenheiten,
  $  8  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  einer  Oberschulkommission  und  über  die  staatliche
Beaufsichtigung  der  Unterrichtsanstalten  vom  8.  April  1876  Nr.  37  und  die  $$  20  ff.  des  Gesetzes
über  die  Gemeindeschulen  vom  27.  Oktober  1898  Nr.  54.  Soweit  dem  Konsistorium  hiernach
andere  als  kirchliche  Angelegenheiten  unterstehen,  ist  es  staatliche  Behörde  unter  dem  Ministerium,
wie  seine  Mitglieder  auch  Staatsbeamte  im  Sinne  der  $$  1  und  5  des  Zivilstaatsdienstgesetzes  sind.

*  Zu  vergleichen  Gesetz,  betr.  die  Errichtung  von  Kirchenvorständen  in  den  evangelischlutherischen
  Kirchengemeinden  vom  30.  November  1851  Nr.  52  mit  zahlreichen  Abänderungen
und  Ergänzungen.  Augenblicklich  liegt  der  Landessynode  eine  neue  Kirchengemeindeordnung
zur  Annahme  vor.