I.  Europa.  184  10.  Braunschweig.

Fortsetzung.

$  214.  Sollte  der  Landesfürst  sich  zu  einer  anderen  als  der  evangelisch-lutherischen
  Religion  bekennen,  so  wird  die  alsdann  eintretende  Beschränkung  in  der  persönlichen
  Ausübung  der  Kirchengewalt  ohne  Aufschub  mit  Zustimmung  der  Landstände
festgestellt  werden!.
4.  Kirchengewalt  in  den  anderen  christlichen  Kirchen.

$  215.  Die  Landesregierung  wird  darüber  halten,  daB  diejenigen,  welchen  nach
der  Verfassung  der  anderen  christlichen  Kirchen  die  Kirchengewalt  zusteht,  solche
weder  mißbrauchen  noch  überschreiten.

Allgemeine  Anordnungen,  welche  vermöge  der  Kirchengewalt  getroffen,  und  Verfügungen,
  welche  von  auswärtigen  geistlichen  Obern  erlassen  sind,  dürfen,  welcher
Art  sie  auch  sein  mögen,  ohne  vorgängige  Genehmigung  der  Landesregierung  weder
bekannt  gemacht,  noch  vollzogen  werden?.

6.  Sicherung  des  Vermögens  der  Kirchen,  Schulen  und
Stiftungen’.

$  216.  Allen  Stiftungen  ohne  Ausnahme,  sie  mögen  für  kirchliche  Zwecke,  für
den  Unterrricht  oder  die  Wohltätigkeit  bestimmt  sein,  wird  der  volle  Besitz  und  Genuß
ihres  Vermögens  und  Einkommens  zugesichert®.  Dasselbe  steht  unter  der  besonderen
Obhut  des  Staats’,  und  darf  nicht  zum  Staatsvermögen  gezogen  werden.

Fortsetzung.

$  217.  Das  Vermögen®  der  Kirchen,  Schulen  und  Stiftungen  darf  nie  seiner
ursprünglichen  Bestimmung  entzogen  werden;  soll  dasselbe  zu  einem  andern  als  dem
bestimmten,  bei  der  Stiftungsurkunde  ausgedrückten  Zwecke  verwendet  werden,  so
muß  dieser  ein  ähnlicher  sein,  und  die  Verwendung  kann  nur  wit  Zustimmung  der
beteiligten  Privatpersonen  und  Gemeinden,  und  sofern  Anstalten,  welche  das  ganze
Land  angehen,  in  Betracht  kommen,  mit  Zustimmung  der  Landstände  geschehen’.

I  Siehe  über  das  Bekenntnis  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche  die  Nachweise  bei
Rhamm  a.  a.O.  S.  303  Anm.  1  zu  $  214.  —  Hinsichtlich  der  Ausübung  der  Kirchengewalt  durch
den  Regentschaftsrat  im  Falle,  daß  Mitglieder  desselben  der  Landeskirche  nicht  angehören,  vgl.
&amp;  4  letzter  Absatz  des  Regentschaftsgesetzes  vom  16.  Februar  1879  Nr.  3.

2  Zu  vergleichen  $  15  des  Gesetzes,  die  Ordnung  der  kirchlichen  Verhältnisse  der  Katholiken
  betr.,  vom  29.  Dezember  1902  Nr.  2  de  1903  mit  Ergänzung  vom  17.  Juni  1908  Nr.  42,  ferner
die  Strafbestimmungen  in  $  11  des  Polizeistrafgesetzbuches  vom  23.  März  1899  Nr.  27.

®  Siehe  oben  $  32  N.  L.-O.

€  Siehe  wegen  einzelner  hierunter  fallender  Stiftungen  Rhamm  a.a.0O.  S.  306  Anm.  1
zu  $  216.

&amp;  Ferner  unter  dem  „Schutze“  und  hinsichtlich  der  Verwaltung  eventuell  unter  der  „Aufsicht‘‘
  der  Gemeinde.  ($  209  der  Städteordnung  vom  18.  Juni  1892  Nr.  32  und  $  151  der  Landgemeindeordnung
  vom  18.  Juni  1892  Nr.  35.)

©  Auch  das  „Einkommen“  (wie  in  $  216),  siehe  Rlhamm  a.  a.  0.  S.  307  Anm.  1  zu  $  217.

”  Die  Bedeutung  dieser  Vorschrift  ist  ausführlich  erörtert  und  ihr  Inhalt  zum  Teil  zur
Anwendung  gekommen  bei  der  Umgestaltung  des  Emeritierungswesens  (Gesetz,  betr.  das  Ruheeinkommen
  der  emeritierten  Geistlichen,  vom  1.  Dezember  1882  Nr.  45  und  Kirchengesetz  darüber
vom  gleichen  Tage  Nr.  46),  bei  der  Gründung  einer  Landes-Pfarrwitwen-  (u.  Waisen-)  Versorgungs-Anstalt
  (Gesetz  vom  15.  April  1889  Nr.  22)  und  der  Refornı  des  Pfründenwesens  (Gesetz,  betr.  das