I.  Europa.  185  10.  Braunschweig.

6.  Verwaltung  dieses  Vermögens.

$  218.  ‘Über  die  bei  der  Verwaltung  des  Vermögens  der  Kirchen,  Schulen  und
milden  Stiftungen  anzuordnende  Mitwirkung  des  Vorstandes  der  Kirchengemeinden
soll  eine  besondere  gesetzliche  Vorschrift  erfolgen!.
7.  Vondem  Kloster-  und  dem  Studienfonds?  a.  Vereinigung

dieser  Fonds.

$  219.  Der  Klosterfonds  soll  mit  dem,  von  der  vormaligen  Universität  Helmstedt
  herrührenden  Studienfonds  vereinigt  und  behufs  Vereinfachung  der  Administration
  und  tunlicher  Kostenersparung  bei  der  Herzoglichen  Kammer  zugleich  mit
dem  Kammergute  verwaltet,  auch  zu  den  Verwaltungskosten  ein  angemessener  Beitrag
geleistet  werden.
b.  Verwaltung.

$  220.  Über  die  Verwaltung  der  vereinigten  Kloster-  und  Studienfonds  soll  ein
besonderer  Etat,  in  der  bei  dem  Kammergute  angeordneten  Form,  aufgestellt  und  eine
abgesonderte  Kassen-  und  Rechnungsführung  angeordnet  werden?.
c.  Verwendung  des  Reinertrags.

$  221.  Der  Reinertrag  dieses  vereinigten  Fonds  soll,  dessen  Bestimmung  gemäß,
  für  Kirchen,  Bildungsanstalten  und  wohltätige  Zwecke  verwendet  werden‘.
Das  Geschäft  der  Verwendung  wird  dem  Finanzkollegio  übertragen  werden,  welches
dabei  nach  Maßgabe  der  aufgestellten  Etats  und  der  Vorschriften  des  Staateministeriums
  zu  verfahren  und  über  die  sämtlichen,  in  die  Hauptfinanzkasse  fließenden
Überschüsse  aus  der  Administration  besondere  Rechnung  zu  führen  hat‘.

Fortsetzung.

$  222.  Die  aus  dem  Kloster-  und  Studienfonds  für  das  Museum  zu  Braunechweig
  und  die  Bibliothek  zu  Wolfenbüttel  bisher  gezahlten  Ausgaben  sollen  ferner  aus

Einkommen  der  Geistlichen  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche,  vom  28.  Juni  1902  Nr.  27
und  Kirchengesetz  vom  gleichen  Tage  Nr.  28).  Siehe  das  Nähere  bei  Rhamm  a.  a,  O.  S.  307  ff.
Anm.  3  zu  $  217.

!  Zu  vergleichen  die  $$  26  und  39  des  Gesetzes,  betr.  die  Errichtung  von  Kirchenvorständen
in  den  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden,  vom  30.  November  1851  Nr.  52.  (Augenblicklich
  liegt  der  Landessynode  eine  neue  Kirchengemeindeordnung  zur  Annahme  vor.)  Ferner:
die  $$  10—13  des  Gesetzes  über  die  Gemeindeschulen  vom  27.  Oktober  1898  Nr.  54.

?  Siehe  über  die  Geschichte  des  Kloster-  wie  des  Studienfonds  Rhamm  a.  a.  O.  S.  312,
313,  314  Anm.  1  und  2  zu  $  219,  über  die  rechtliche  Natur  (,„selbständiger,  aus  Rechten  und  Verbindlichkeiten
  zusammengesetzter  Vermögensbegriff  unter  staatlicher  Verwaltung‘‘)  daselbst
S.  314  Anm.  3  und  dortige  Zitate.

s  „Etat  der  Klosterverwaltungskasse.‘‘  Siehe  über  denselben  und  insbesondere  den
Klosterkapitalfonds  das  Nähere  bei  Rhamm  a,.a.O.  8.  314,  315  Anm.  1  zu  $  220.

*  „Etat  der  Klosterreinertragskasse.“  Wegen  der  auf  ihm  ruhenden  Lasten  siehe  Rhamm
e.8.0.  S.  315,  316  Anm.  i  zu  $  221.

®  Jetzt  weist  der  Etat  wegen  der  außerordentlichen  Inanspruchnahme  desselben  seit
langem  nur  Fehlbeträge  auf  (nach  dem  letzten  Etat  für  die  Finanzperiode  1908/10:  4  291  600  K).,
welche  aus  dem  Staatshaushalt  (Kap.  13)  gedeckt  werden.  Siehe  das  Nähere  bei  Rhamm  a.  ae.  O.
8.  316  ff.  Anm.  2  zu  $  221.

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