I.  Europa.  186  10.  Braunschweig.

diesem  Fonds  gezahlt  werden,  wogegen  diese  Sammlungen,  welche  unveräußerlich
sind,  der  Beförderung  der  Wissenschaft  und  Kunst  gewidmet  bleiben!.
d.  Mitwirkung  der  Stände.

$  223.  Die  Etats  sowohl  über  die  Verwaltung  des  vereinigten  Kloster-  und
Studienfonds,  als  auch  über  die  Verwendung  des  Reinertrags  werden  von  der  Landesregierung
  gemeinschaftlich  mit  den  Ständen  festgetellt.  Auch  steht  den  Ständen
behufs  etwa  zu  machender  Erinnerungen,  die  Einsicht  der  Rechnungen  über  die
Verwaltung  und  Verwendung  des  vereinigten  Fonds  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs
  zu.
e.  Veräußerungen.

$  224.  Die  Güter  und  Gerechtsame  des  vereinigten  Fonds  können  weder  im
ganzen  noch  in  einzelnen  Teilen  ohne  ständische  Einwilligung  veräußert  werden,  und
es  kommen  dabei  dieselben  Bestimmungen  und  Modifikationen  zur  Anwendung,  welche
im  $  164  und  165  bei  dem  Kammergute  vorgeschrieben  sind?.
f.  Vorbehalt.

$  225.  Sowohl  der  Landesregierung  als  den  Ständen  bleibt  es  vorbehalten,  die
Verwaltung  und  Verwendung  des  Kloster-  und  Studienfonds  durch  eine  besondere
Behörde,  falls  solches  für  zweckmäßig  erachtet  werden  sollte,  zu  veranlassen’.
8  Vonden  Kirchen-  und  Schuldienern.  a.Deren  Bestellung

und  Bestätigung.

$  226.  Die  Kirchen-  und  Schuldiener  aller  christlichen  Konfessionen  im  Lande,
sofern  sie  nicht  unmittelbar  von  der  Landesregierung  bestellt  werden,  bedürfen,  bevor
sie  die  Amtsgeschäfte  antreten  oder  die  Amtseinkünfte  sich  aneignen,  der  landes-I

  Wegen  der  sehr  bestrittenen  Rechtsverhältnisse  der  Wolfenbüttler  Bibliothek  und  des
Braunschweiger  Museums  (beides  außerordentlich  wertvolle  und  berühmte  Sammlungen)  siche
das  Nähere  bei  Hampe  a.  a.O.  S.  25  ff.  und  Rhamm  a.a.O.  S.  319  ff.  Anm.  3  zu  $  222.  Daß
keine  der  Anstalten  den  rechtlichen  Charakter  eines  „Staatsgutes‘'  hat,  daß  ein  solcher  insbesondere
nicht  aus  den  obigen  Verfassungsbestimmungen  hergeleitet  werden  kann,  wird  von  beiden  anerkannt.
  Hampe  erklärt  die  Bibliothek  als  zum  Gesamtfideikommiß  des  welfischen  Hauses,
das  Museum  aber  als  zum  Herzoglichen  Familiengut  gehörig,  nachdem  es  bis  zum  Tode  des  Herzogs
Wilhelm  ein  Spezial-Fideikommiß  der  mit  ihm  ausgestorbenen  Bevernschen  Linie  gewesen  sei.
Rhamm  dagegen  glaubt  annehmen  zu  können,  daß  Bibliothek  wie  Museum  Bestandteil  des
Familiengutes  der  älteren  Linie  des  Gesamthauses  gewesen  seien,  und  daß  an  diesen  Rechtsverhältnissen
  durch  den  $  222  N.  L.-O.  nichts  habe  geändert  werden  sollen.  Abweichende  Ansichten
  sind  in  früherer  Zeit  sowohl  in  der  Landesversammilung  wie  auch  (unverbindlich)  vom

Ministerium  geäußert  worden  (siehe  Rhamm  und  Hampe  a.  a.  O.).  —  Übrigens  sind  auch  bei  der
Verwaltung  dieser  beiden  Vermögensmassen  wie  bei  der  des  Kammergutes  die  Rechte  des  Herrscherhauses
  nach  dem  Tode  des  Herzogs  Wilhelm  —  soviel  bekannt  —  nicht  zu  tatsächlicher  Anerkennung

  gelangt  (siehe  oben  Anm.  2  zu  $  164  N.  L.-O.).

®  Zu  vergleichen  das  einen  Bestandteil  des  Landesgrundgesetzes  bildende  Gesetz  vom
20.  Dezember  1834  Nr.  3  de  1835,  betr.  die  ohne  besondere  ständische  Zustimmung  zulüssigen
Veränderungen  mit  dem  Grundvermögen  des  Kammerguts  und  des  vereinigten  Kloster-  und
Studienfonds.  Siehe  auch  oben  $  189  Abs.  2  N.  L.-O.

®  Siehe  oben  $  219  N.  L.-O.  Von  dem  Vorbehalt  ist  von  keiner  Seite  Gebrauch  gemacht
worden.