I.  Europa.  187  10.  Braunschweig.

fürstlichen  Bestätigung;  alle  sind  vor  dem  Amtsantritte  auf  die  Beobachtung  der  Gesetze
  und  der  Landesverfassung  zu  beeidigen!.

Die  Patronate  und  Wahlrechte?,  sowie  die  gesetzlichen  Befugnisse  der  Kirchengemeinden
  wegen  der  aus  erheblichen  Gründen  zu  verweigernden  Annahme  eines  ihnen
bestimmten  Pfarrers,  bleiben  vorbehalten.

b.  Deren  Schutz.

$  227.  Den  verfassungsmäßig  ernannten  oder  bestätigten  Kirchen-  und  Schuldienern
  gewährt  der  Staat  den  zur  Erfüllung  ihrer  Berufspflichten  erforderlichen
gesetzlichen  Schutz?.

c.  Deren  vorgesetzte  Behörden.

$  228.  Inallen,  was  das  Amt  und  dessen  Verwaltung  betrifft,  stehen  die  Kirchenund
  Schuldiener  zuächst  unter  der  ihnen  vorgesetzten  verfassungsmäßigen  Behörde*;
in  allem,  was  auf  ihre  bürgerlichen  Verhältnisse  und  Handlungen  Bezug  hat,  im  gleichen
bei  Straffällen,  welche  nicht  bloß  disziplinarischer  Beschaffenheit  sind,  bleiben  Kirchenund
  Schuldiener  der  weltlichen  Obrigkeit  unterworfen.

Ein  besonderer  Gerichtsstand  für  die  Rechtesachen  der  Kirchen,  Schulen  und
Stiftungen,  und  der  Diener  derselben  findet  nicht  statt,  vielmehr  haben  darüber  —
wie  auch  in  Ehesachen  —  die  ordentlichen  Gerichte,  wie  bisher,  zu  entscheiden.

d.  Deren  Suspension,  Entlassung  und  Absetzung.

&amp;  229.  Die  Suspension  der  Kirchen-  und  Schuldiener  vom  Amte  und  den  Einkünften
  desselben  kann  im  Disziplinarverfahren  nur  von  den  kirchlichen  Behörden
geschehen  und  bedarf  jedesmal  der  Bestätigung  der  Landesregierung.  Die  Entlassung
oder  Absetzung  kann  nur  durch  rechtskräftiges  Erkenntnis  des  kompetenten  Gerichtes,
und  zwar  in  Straffällen,  welche  nur  die  kirchliche  Lehre  betreffen,  auf  vorgängiges
Gutachten  der  geistlichen  Oberbehörde,  verfügt  werden®.

I  Siehe  Verordnung,  die  Normierung  der  Diensteide  betr.,  vom  20.  Dezember  1832  Nr.  36.

8  Wegen  des  Wahlrechts  der  Gemeinden  zu  vergleichen  $  25  des  in  Anm.  1  zu  $  218  erwähnten
  Kirchenvorstandsgesetzes.

®  Zu  vergleichen  $  6  Ziffer  1  des  Polizeistrafgesetzbuches  vom  23.  März  1899  Nr.  27  und  die
$$  166,  167  des  Reichsstrafgesetzbuches.

*  Zu  vergleichen  Kirchengesetz,  betr.  die  Oberaufsicht  über  die  Kirchendiener  und  die
Disziplinarverhältnisse  derselben,  vom  1.  Dezember  1890  Nr.  71  ($  2),  Gesetz,  betr.  die  Errichtung
einer  Ober-Schulkommission  und  die  staatliche  Beaufsichtigung  der  Unterrichtsanstalten,  vom
8.  April  1876  Nr.  37  ($5  1—8),  Gesetz,  betr.  die  Oberaufsicht  über  die  Lehrer  an  denjenigen  Schulen,
welche  nicht  Staatsanstalten  sind,  und  die  Disziplinarmaßregeln  gegen  dieselben,  vom  13.  Juni
1890  Nr.  28  (Art.  I  $  1  und  Art.  II  $  1)  mit  Abänderung  vom  21.  Juli  1906  Nr.  54,  Gesetz,  betr.
die  Rechtsverhältnisse  der  Lehrerinnen,  vom  14.  Dezember  1908  Nr.  82  und  Gesetz,  betr.  die
Regelung  des  Fortbildungsschulwesens,  vom  14.  Dezember  1908  Nr.  84  ($  6).

s  5  229  war  schon  aufgehoben  durch  das  Gesetz,  betr.  die  Entlassung  der  Staatsdiener,
städtischen  Beamten,  Kirchen-  und  Schuldiener  usw.  vom  22.  Dezember  1870  Nr.  113.  Jetzt
gelten  die  Bestimmungen  des  Zivilstastsdienstgesetzes  vom  4.  April  1889  Nr.  17  (hinsichtlich
der  Lehrer  an  staatlichen  Unterrichtsanstalten),  das  in  der  vorhergehenden  Anmerkung  genannte

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