I.  Europa.  188  10.  Braunschweig.

9.  Sorge  für  den  öffentlichen  Unterricht.

$  230.  Die  Erhaltung,  Verbesserung  und  Vervollkommnung  der  öffentlichen
Unterrichtsanstalten  bleibt  ein  vorzüglicher,  jederzeit  mit  allen  deshalb  zu  Gebote
stehenden  Mitteln  zu  befördernder  Gegenstand  der  Fürsorge  der  Landesregierung.

Schlußbestimmungen.

$  231.  \Venn  die  Landesregierung  und  die  Stände  eine  verschiedene  Ansicht
über  die  Auslegung  einzelner  Bestimmungen  des  Landesgrundgesetzes  haben  sollten,
so  wird  zuvörderst  das  Herzogliche  Staatmsinisterium  mit  einer  Deputation  der  Stände
zusammentreten,  um  eine  Ausgleichung  zu  versuchen.

Sollte  aber  dieser  Versuch  fruchtlos  bleiben,  so  ist  sowohl  der  Regierung  als  den
Ständen  unbenommen,  die  entstandene  Differenz  im  Wege  Rechtens  entscheiden  zu
lassen.  Diese  Entscheidung  soll  in  erster  und  letzter  Instanz  durch  ein  Kompromißgericht
  abgegeben  werden,  welches  auf  eben  die  Weise  zusammengesetzt  wird,  wie
der  gemeinschaftliche  Gerichtshof,  welcher  gebildet  wird,  wenn  auf  Bestrafung  wegen
einer  Verletzung  der  Verfassung  angetragen  ist!.

$  232.  Alle  Verordnungen,  Landtagsabschiede,  Reversalen  und  sonstige  mit
den  Ständen  getroffenen  Verabredungen  werden,  insoweit  sie  diesem  Landesgrundgesetz
entgegenstehen?,  hierdurch  aufgehoben.

Es  ist  Unser  landesfürstlicher  Wille,  daß  dieses  Landesgrundgesetz,  welches  Wir
beobachten,  aufrecht  erhalten  und  beschützen  wollen,  in  allen  seinen  Bestimmungen
von  jedermann,  den  es  betrifft,  und  überall  auf  das  genaueste  gehalten  werde.

Urkundlich  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedruckten  Herzoglichen
Staats-Kanzlei-Siegels.

Gegeben  Braunschweig,  den  12.  Oktober  1832.

Wilhelm,  Herzog.  L.  S.
Graf  von  Veltheim.  v.  Schleinitz.
Schulz.

Gesetz  vom  13.  Juni  1890  Nr.  28  mit  der  ferneren  Abänderung  vom  6.  März  1905  Nr.  13,  die
ebenfalls  in  der  vorhergehenden  Anmerkung  aufgeführten  Gesetze  vom  14.  Dezember  1908  Nr.  82
($  12)  und  (Kirchengesetz)  vom  1.  Dezember  1890  Nr.  71  mit  Abänderung  vom  6.  März  1905  Nr.  14
in  Verbindung  mit  dem  Staatsgesetz,  betr.  das  Disziplinarverfahren  gegen  Kirchendiener,  vom
15.  Juni  1890  Nr.  70,  welches  letztere  durch  Gesetz  vom  6.  März  1905  Nr.  12  abgeändert  ist.

!  Siehe  oben  $  109  N.  L.-O.  und  Anmerkung  zu  demselben.

®  Hier  ist  also  besonders  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  das  Landesgrundgesetz  das  Verfassungsgebiet
  nicht  völlig  erschöpfend  hat  regeln  wollen.  Wegen  einzelner  fortbestehender
älterer  verfassungsrechtlicher  Bestimmungen  siehe  Rhamm  a.a.O.  S.  336  Anm.  I  zu  $  232.