I.  Europa.  189  11.  Bremen.

ll.  Bremen.

Von  Herrn  Senator  STADTLÄNDER  in  Bremen.

Der  bremische  Staat  hatte  bis  zum  Jahre  1848  keine  geschriebene  Verfassung.  Die
„Tafel‘‘  von  1433  und  die  „neue  Eintracht‘  von  1534  galten  zwar  als  Grundgesetze  des  Staates
und  wurden  im  Bürgereid  beschworen,  enthielten  aber  nur  einzelne  Verfassungsvorschriften,
darunter  solche  über  die  Zusammensetzung  des  „vollmächtigen‘‘  Rats;  im  übrigen  beruhte  die
Verfassung  auf  dem  Herkommen.  Das  Selbstergänzungsrecht  des  Rates  wurde  zuerst  durch
ein  Statut  von  1816  beschränkt,  welches  der  Bürgerschaft  eine  Mitwirkung  bei  der  Wahl  der
Ratmänner  einräumte.  Bei  anderen  wichtigen  Angelegenheiten  hatte  die  konventsberechtigte
Bürgerschaft,  deren  Hauptbestandteil  das  Kollegium  der  Älterleute,  die  ursprünglich  nur  die
Vorsteher  der  Kaufmannschaft  waren,  bildete,  nach  dem  Herkommen  mitzuwirken.  Auch  bestanden
  schon  lange  Zeit  für  die  wichtigeren  Verwaltungszweige,  namentlich  das  Finanz-  und
Steuerwesen,  Deputationen,  welche  aus  Ratsherren  und  Bürgern  zusammengesetzt  waren.  Das
Verlangen  der  Bürgerschaft  nach  einer  geschriebenen  Verfassung  führte  nach  der  französischen
Herrschaft  und  abermals  nach  der  französischen  Julirevolution  zur  Niedersetzung  von  Deputationen,
  die  1814  und  1837  Entwürfe  einer  Verfassung  vorlegten,  über  welche  jedoch  eine
Einigung  zwischen  Senat  und  Bürgerschaft  nicht  erzielt  wurde.

Der  März  des  Jahres  1848  brachte  auch  Bremen  eine  Revolution,  die  den  Senat  veranlaßte,
zunächst  auf  Grund  eines  vorläufigen  Weahlgesetzes  eine  verfassunggebende  Bürgerschaft
wählen  zu  lassen  und  sodann  mit  dieser  eine  Verfassung  zu  vereinbaren,  die  am  21.  März  1849
publiziert  wurde  und  die  Souveränität  des  Volkes,  die  Gleichberechtigung  aller  Bürger  und  die
Teilung  der  Regierung  und  Verwaltung  zwischen  Senat  und  Bürgerschaft  statuierte.  Das  Volk
regierte  danach  im  allgemeinen  durch  seine  Organe,  den  Senat  und  die  Bürgerschaft,  hatte  aber
bei  den  wichtigsten  Fragen  selbst  zu  beschließen.  Die  Bürgerschaft  bestand  aus  300  Mitgliedern,
wirkte  mit  dem  Senat  bei  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung  zusammen  und  hatte  bei  der  Wahl
der  Senatoren  den  entscheidenden  Einfluß.

Schon  nach  zwei  Jahren  beantragte  der  Senat  eine  Revision  der  Verfassung,  weil  namentlich
  von  der  Volkssouveränität  Mißstände  und  die  Einmischung  des  deutschen  Bundes  zu  befürchten
  seien.  Die  Bürgerschaft  lehnte  wiederholt  ab  und  ließ  sich  zu  einer  Revision  erst  bereit
finden,  nachdem  der  deutsche  Bundestag  diese  verlangt,  zur  Unterstützung  des  Senats  einen
Bundeskommissar  entsandt  und  für  den  Notfall  die  Beiordnung  von  Bundestruppen  in  Aussicht
genommen  hatte.  Die  bestehende  Bürgerschaft  wurde  auf  Grund  einer  vom  Senat  erlassenen
provisorischen  Wahlordnung  durch  eine  neue  ersetzt  und  sodann  durch  eine  Deputation  die
Verfassung  revidiert.  Die  vom  Senat  mit  Zustimmung  des  Bundestages  für  notwendig  erklärten
Änderungen  wurden  im  wesentlichen  zugestanden.  Der  Senat  erlangte  alle  obrigkeitlichen  Befugnisse,
  die  Übermacht  der  Bürgerschaft  und  andere  Folgen  des  Prinzips  der  Volkssouveränität
wurden  beseitigt.  Die  neue  Verfassung  wurde  am  21.  Februar  1854  publiziert  und  hat  bis  heute
nur  unwesentliche  Änderungen  erfahren,  die  durch  die  Gründung  des  Deutschen  Reiches  und
dessen  Gesetze  notwendig  geworden  waren.

Verfassung  der  freien  Hansestadt  Bremen.

Erster  Abschnitt.  Von  dem  Bremischen  Staate  im  allgemeinen.

$  1.  Die  Stadt  Bremen  und  das  mit  derselben  verbundene  Gebiet  bilden
einen  selbständigen  Staat  unter  der  Benennung:  freie  Hansestadt  Bremen.

Als  einer  der  Bundesstaaten,  welche  das  Deutsche  Reich  bilden,  teilt  der
Bremische  Staat  die  aus  dieser  Verbindung  herfließenden  Rechte  und  Verpflichtungen.

&amp;$  2.  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  bestimmen  sich  nach  den
Reichsgesetzen.