I.  Europa.  19)  11.  Bremen.

Bürger  des  Staats  ist  jeder  Angehörige  desselben,  welcher  den  Staatsbürgereid
geleistet  hat.
$  3.  Die  Verfassung  des  Bremischen  Staats  ist  republikanisch.
Zur  Ausübung  der  Staatsgewalt  nach  Maßgabe  ihrer  durch  die  Verfassung
bestimmten  Organisation  und  Wirksamkeit  bestehen:
A.der  Senat,
B.  die  Bürgerschaft.
$  4.  Die  Rechtspflege  wird  von  den  dazu  bestellten  Gerichten  geübt.  Sie  bleibt
von  der  Verwaltung  getrennt,  wo  nicht  das  Gesetz  eine  Ausnahme  bestimmt.

Zweiter  Abschnitt.  Von  den  Rechten  der  Bremischen  Staatsgenossen.

$  5.  Die  Freiheit  der  Person  ist  jedem  im  Bremischen  Staate  gewährleistet.

$  6.  Sklaverei  und  Leibeigenschaft  finden  in  demselben  keii:o  Anerkennung.

$  7.  Verhaftungen  sind  nur  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  und  Formen
zulässig.

$  8.  Die  Auswanderung  ist  von  Staats  wegen,  soweit  nicht  die  Wehrpflicht
entgegensteht,  nicht  beschränkt.

9.  Das  Abschoßrecht  darf  gegen  deutsche  Staaten  nie,  gegen  fremde  nur

als  Wiedervergeltung  in  Anwendung  kommen.

$  10.  Die  Wohnung  ist  unverletzlich.  Das  Eindringen  in  dieselbe  und  namentlich
  eine  Haussuchung  darf  nur  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  und  Formen
geschehen.

$  11.  Die  Betreibung  jedes  Gewerbes  ist  frei,  soweit  nicht  gesetzliche  Anordnungen
  entgegenstehen.

$  12.  Jeder  Staatsangehörige  genießt  völlige  Glaubens-  und  Gewissensfreiheit
  und  ist  zu  gemeinsamen  häuslichen  Übungen  seiner  Religion  berechtigt.
Indessen  kann  die  religiöse  Überzeugung  weder  die  Begehung  gesetzwidriger  Handlungen
  rechtfertigen,  noch  von  der  Erfüllung  gesetzlicher  Verbindlichkeiten  befreien.

Der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Rechte  wird  durch  das
religiöse  Bekenntnis  überhaupt  weder  bedingt  noch  beschränkt.

$  13.  Jeder  hat  das  Recht,  durch  Wort,  Schrift,  Druck  und  bildliche  Darstellung
  seine  Meinung  frei  zu  äußern,  unbeschadet  der  gesetzlichen  Bestimmungen
wider  den  Mißbrauch  dieses  Rechts.

Die  Presse  darf  nicht  unter  Zensur  gestellt,  andere  Beschränkungen  derselben
durch  vorbeugende  Maßregeln  dürfen  nur  durch  ein  Gesetz  eingeführt  werden.

$  14.  Jeder  hat  das  Recht,  sich  mit  Bitten  und  Beschwerden  schriftlich  an
die  zuständigen  Behörden  zu  wenden.  Dieses  Recht  kann  sowohl  von  einzelnen  als
gemeinschaftlich  von  mehreren  ausgeübt  werden.  —  Auf  die  bewaffnete  Macht  findet
diese  Bestimmung  nur  insoweit  Anwendung,  als  die  militärischen  Disziplinarvorschriften
es  gestatten.

Auf  solche  Bitten  und  Beschwerden  sind  auf  Verlangen  die  Bescheide  schriftlich
zu  erlassen.  Bescheide,  wodurch  Beschwerden  zurückgewiesen  werden,  sind  mit
Gründen  zu  versehen.