I.  Europe.  191  11.  Bremen.

$  15.  Jedem,  der  sich  durch  eine  Verwaltungsmaßregel  in  seinen  Privatrechten
gekränkt  glaubt,  steht  der  Rechtsweg  offen.

$  16.  Vereine  zu  gemeinsamer  Wirksamkeit,  sowie  Versammlungen  in  geschlossenen
  Räumen  zu  friedlichen  Zwecken  und  ohne  Waffen  stehen  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  allen  Staatsangehörigen  frei.

$  17.  Alle  Staatsangehörigen  sind  gleich  vor  dem  Gesetze.

Der  Staat  erkennt  bei  seinen  Angehörigen  keinen  Adel  an.

Titel,  Ämter,  Würden  und  Auszeichnungen,  die  einem  Bremer  von  seiten  eines
anderen  Staats  oder  einer  Behörde  desselben  erteilt  sind,  werden  nicht  anerkannt,
es  sei  denn,  daß  die  Annahme  derselben  ausdrücklich  vom  Senate  genehmigt  wäre.
Auch  in  diesem  Falle  werden  dadurch  keinerlei  Befreiungen,  Vorzüge  oder  Ansprüche
vor  anderen  Staatsangehörigen  begründet.

$  18.  Jeder  Staatsangehörige  ist  unter  Voraussetzung  der  gesetzlich  erforderlichen
  Eigenschaften  zu  jedem  Amte  wählbar.

$  19.  Das  Eigentum  und  sonstige  Privatrechte  sind  unverletzlich.

Eine  Abtretung,  Aufgebung  oder  Beschränkung  derselben  zum  allgemeinen
Besten  kann  nur  gegen  gerechte  Entschädigung  in  den  durch  das  Gesetz  bestimmten
Fällen  und  Formen  verlangt  werden.

Alle  gutsherrlichen  und  ähnlichen  Grundlasten  und  Gefälle  sind  ablösbar,
nach  näherer  Bestimmung  des  Gesetzes.

$  20.  Im  Falle  eines  Krieges,  Aufruhrs,  Tumults  oder  sonstiger  Umstände,
welche  die  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit  gefährden,  kann  der  Senat  die  in
diesem  Abschnitte  über  Verhaftung,  Haussuchung,  Preßfreiheit,  Versammlungs-  und
Vereinsrecht  enthaltenen  Bestimmungen  und  die  in  bezug  darauf  erlassenen  Gesetze
zeitweilig  außer  Kraft  setzen.  Er  hat  jedoch  der  Bürgerschaft  davon  unverweilt
Mitteilung  zu  machen,  und  tritt  eine  jede  desfallsige  Anordnung  mit  Ablauf
von  vier  Wochen  ohne  weiteres  außer  Kraft,  sofern  nicht  innerhalb  solcher  Frist
die  Bürgerschaft  einer  längeren  Geltung  derselben  beistimmt.

Dritter  Abschnitt.  Von  dem  Senat  und  der  Bürgerschalt.
I.  Organisation  des  Senats.

$  21.  Der  Senat  besteht  aus  achtzehn  Mitgliedern.

Von  den  Mitgliedern.  des  Senats  müssen  wenigstens  zehn  dem  Stande  der
Rechtsgelehrten  angehören  und  mindestens  fünf  Kaufleute  sein.

Durch  Gesetz  kann  die  Zahl  der  Mitglieder  auf  siebzehn  oder  auf  sechzehn
herabgesetzt  werden!.  In  ersterem  Falle  brauchen  nur  vier,  in  letzterem  Falle  nur
drei  Mitglieder  Kaufleute  zu  sein.

$&amp;  22.  Die  Wahl  der  Senatsmitglieder  geschieht  durch  den  Senat  und  die
Bürgerschaft,  nach  näherer  Bestimmung  des  Gesetzes.

&amp;  23.  Wählbar  ist  jeder  Bremische  Staatsbürger,  welcher  das  dreißigste
Lebensjahr  vollendet  hat  und  die  für  die  Wahl  zu  einem  Mitgliede  der  Bürgerschaft

i  Durch  Gesetz  vom  1.  Juni  1884  (Gesetzblatt  S.  83)  ist  die  Zehl  der  Mitglieder
auf  sechzehn  festgesetzt.