I.  Europa.  192  11.  Bremen.

gesetzlich  vorgeschriebene,  sowie  die  zufolge  des  $  21  für  die  erledigte  Stelle  besonders
erforderliche  Eigenschaft  besitzt.

Indes  ist  derjenige,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt  hat,  nur  dann  wählbar,
wenn  die  Befriedigung  seiner  Gläubiger  zum  Vollen  erfolgt  ist.

Auch  kann  derjenige,  welcher  mit  einem  Mitgliede  des  Senats  in  auf-  oder  absteigender
  Linie  blutsverwandt,  oder  welcher  dessen  Bruder,  Oheim,  Neffe,  Stiefvater,
Stiefsohn,  Schwiegervater,  Schwiegersohn,  Frauenbruder  oder  Schwestermann  ist,
nicht  gewählt  werden.

Es  macht  in  den  Fällen  der  Schwägerschaft  keinen  Unterschied,  ob  die  sie
begründende  Ehe  noch  fortdauert  oder  nicht.

Bei  diesen  Verwandtschaftsgraden  wird  die  halbe  Geburt  der  vollen  gleich
geachtet.

Wer  aber  erst,  nachdem  er  in  den  Senat  gewählt  worden,  in  ein  solches  Verwandtschaftsverhältnis
  tritt,  ist  darum  zur  Niederlegung  seines  Amtes  nicht  verpflichtet.

$  24.  Die  Mitglieder  des  Senats  werden  auf  Lebenszeit  gewählt.

Eine  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl  findet  nicht  statt.  Auch  steht  der
Austritt  aus  dem  Senat  jederzeit  frei.

$  25.  Ist  bei  einem  Mitgliede  eine  geistige  oder  körperliche  Schwäche  eingetreten,
  welche  die  fernere  gehörige  Amtsführung  nicht  mehr  zuläßt,  so  hat  der  Senat
die  Versetzung  desselben  in  den  Ruhestand  zu  veranlassen.  Sonstige  Fälle,  in  welchen
ein  Mitglied  zum  Austritt  genötigt  ist,  bestimmt  das  Gesetz.

$  26.  Die  Mitglieder  des  Senats  werden  zur  getreuen  Wahrnehmung  ihres
Amtes  durch  den  von  jedem  derselben  bei  seinem  Antritt  zu  leistenden  Eid  verpflichtet.

$  27.  Sie  genießen  feste  Honorare  und  haben  in  den  gesetzlich  bestimmten
Fällen  Anspruch  auf  Ruhegehalt.

$  28.  Jedes  Mitglied  des  Senats  muß  in  der  Stadt  Bremen  seinen  regelmäßigen
Wohnsitz  haben,  oder  doch,  sofern  dieses  bei  seinem  Eintritt  in  den  Senat  nicht  der
Fall  sein  sollte,  binnen  sechs  Monaten  daselbst  nehmen.

$  29.  Die  dem  Gelehrtenstande  angehörenden  Mitglieder  des  Senats  dürfen
neben  ihrem  Amtsgeschäfte  kein  anderweitiges  Berufsgeschäft  betreiben.

$  30.  Zwei  Mitglieder  des  Senats  sind  Bürgermeister.

Die  Wahl  derselben  geschieht  vom  Senat.

Jeder  Bürgermeister  wird  auf  einen  mit  dem  Beginn  eines  Jahres  anfangenden
Zeitraum  von  vier  Jahren  gewählt.  Alle  zwei  Jahre  tritt  einer  von  ihnen  aus.

Der  Austretende  ist  nicht  sofort  wieder  wählbar.

Geht  ein  Bürgermeister  während  seiner  Amtsführung  ab,  so  wird  binnen  den
nächsten  vierzehn  Tagen  sein  Nachfolger  erwählt.  Dieser  bekleidet  alsdann  das
Amt,  wenn  dessen  Übernahme  in  die  zweite  Hälfte  der  Amtszeit  des  Abgegangenen
fällt,  nicht  nur  während  der  noch  übrigen  Zeit,  sondern  auch  während  der  folgenden
vier  Jahre.  Fällt  aber  die  Übernahme  in  die  erste  Hälfte  jener  Zeit,  so  steht  er  nur
bis  zu  deren  Ablauf  dem  Amte  vor,  ohne  alsdann  sofort  wieder  wählbar  zu  sein.

Eine  Ablehnung  der  Wahl  oder  ein  Austritt  vor  beendigter  Amtsführung  kann
nur  mit  Zustimmung  des  Senats  geschehen.