I.  Europa.  193  11.  Bremen.

$  31.  Einer  der  Bürgermeister  ist  für  die  Dauer  des  Jahres  Präsident  des
Senats.  Mit  dem  Anfange  des  nächsten  Jahres  tritt  der  andere  Bürgermeister  an  seine
Stelle.

Der  Präsident  wird  zunächst  durch  den  andern  Bürgermeister  und  auf  Erfordern
  durch  ein  sonstiges  von  ihm  dazu  bestimmtes  Mitglied  des  Senats  vertreten.

$  32.  Der  Präsident  hat  die  Leitung  der  Geschäfte  des  Senats.  Er  hat  für  die
Aufrechterhaltung  der  für  den  Geschäftsgang  bestehenden  Einrichtungen  Sorge
zu  tragen,  sowie  für  die  gehörige  Ausführung  der  von  einzelnen  Mitgliedern  des  Senats
wahrzunehmenden  Geschäfte.

Von  allen  an  ihn  für  den  Senat  gelangenden  Eingaben  muß  diesem  in  dessen
nächster  Versammlung  Mitteilung  gemacht  werden.

$  33.  Alle  Beschlüsse  in  Gesetzgebungs-  und  solchen  Regierungsangelegenheiten,
  welche  nicht  ihrer  Natur  nach  dem  besonderen  Geschäftskreise  einer  ständigen
Behörde  angehören,  werden  vom  Senat  in  seiner  Gesamtheit  nach  Stimmenmehrheit
gefaßt.

$  34.  Jedes  Mitglied  des  Senats  hat  das  Recht,  einen  Gegenstand  zur  Beratung
  und  Beschlußnahme  auf  die  in  der  Geschäftsordnung  näher  festgesetzte  Weise
in  Antrag  zu  bringen.

$  35.  Mit  Handhabung  der  verschiedenen  Geschäftszweige  des  Senats  sind
von  ihm  nach  näherer  gesetzlicher  Bestimmung  ständige  Ausschüsse  aus  seiner  Mitte
oder  einzelne  Mitglieder  beauftragt.

Zur  Übernahme  des  ihm  übertragenen  Geschäfts  ist  regelmäßig  jedes  Mitglied
  verpflichtet.  Über  Ablehnungs-  und  Entlassungsgründe  entscheidet  der  Senat.

In  Verhinderungsfällen  einzelner  Mitglieder  ist  eine  Vertretung  durch  andere
Mitglieder  des  Senats  zulässig.

Bei  Beratung  und  Entscheidung  über  Beschwerden,  welche  über  Verfügungen
oder  Unterlassungen  der  zu  einzelnen  Geschäftszweigen  berufenen  Mitglieder  des  Senats
bei  demselben  erhoben  werden,  dürfen  die  dabei  beteiligten  Mitglieder  nicht  zugegen
  sein.

$  36.  Für  die  Protokollführung  und  sonstigen  Hilfsarbeiten  sind  einige  Senatssekretäre
  angestellt.  Einer  derselben  ist  zugleich  Archivar.

Sie  werden  vom  Senate  gewählt.

$  37.  Die  näheren  Vorschriften  für  den  Geschäftsgang  werden  nach  Maßgabe
der  Verfassung  und  der  Gesetze  mittels  einer  Geschäftsordnung  vom  Senat  festgestellt.


II.  Organisation  der  Bürgerschaft.

$  38.  Die  Bürgerschaft  besteht  aus  hundert  und  fünfzig  Vertretern  der
Staatsbürger.

$  39.  Die  Vertreter  werden  nach  Maßgabe  der  Wahlordnung  in  dazu  angesetzten
  Versammlungen  erwählt.

Wähler  und  wählbar  sind  in  der  Regel  alle  Bremischen  Staatsbürger.

Besondere  Ausnahmen  bestimmt  das  Gesetz.
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