.  Europa.  194  11.  Bremen.

$  40.  Die  Vertreter  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Alle  drei  Jahre  geht
die  Hälfte  ab.

Die  Austretenden  sind  sofort  wieder  wählbar.

$  41.  Eine  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl  findet  nicht  statt.

Jeder  Vertreter  kann  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  er  gewählt  ist,  seine  Entlassung
  begehren.  Die  Fälle,  in  welchen  er  zum  Austritt  genötigt  ist,  bestimmt  das
Gesetz.

$  42.  Wenn  der  Gewählte  die  Wahl  ablehnt,  oder  aus  einem  sonstigen  Grunde
vor  seinem  Eintritt  in  die  Bürgerschaft  ausfällt  oder  nach  seinem  Eintritt  ausscheidet,
so  findet  eine  Ergänzung  der  Wahlordnung  gemäß  statt.

$  43.  Die  Vertreter  nehmen  ihre  Obliegenheiten  unentgeltlich  wahr.

$  44.  Sie  sind  von  keinerlei  Instruktionen  abhängig  und  haben  lediglich  ihrer
Überzeugung  von  dem,  was  das  Wolıl  des  Staats  erfordert,  zu  folgen.

$  45.  Der  Geschäftsvorstand  der  Bürgerschaft  besteht  aus  einem  Präsidenten,
einigen  Vizepräsidenten  und  einigen  Schriftführern.  Die  Wahl  derselben  geschieht
von  der  Bürgerschaft  aus  ihrer  Mitte,  und  zwar  auf  ein  Jahr;  indes  sind  die  Austretenden
  sofort  wieder  wählbar.

Diesem  Geschäftsvorstande  kann  die  Bürgerschaft  einen  Archivar  als  Mitglied
zuordnen.  Derselbe  wird  von  ihr  aus  ihrer  Mitte  für  die  Dauer  seiner  Teilnahme  an
der  Bürgerschaft  gewählt  und  genießt  ein  gesetzlich  zu  bestimmendes  Honorar.

Die  Gewählten  sind  zur  Ablehnung  der  Wahl  befugt.  Auch  kann  jedes  Mitglied
des  Geschäftsvorstandes  im  Laufe  des  Jahres  seine  Entlassung  begehren.

$  46.  Als  Ausschuß  der  Bürgerschaft  besteht  das  Bürgeramt.

Dasselbe  ist  gebildet  aus  dem  Geschäftsvorstande  und  aus  achtzehn  anderen
Vertretern,  welche  nach  näherer  Bestimmung  des  Gesetzes  von  der  Bürgerschaft  dazu
gewählt  werden.

$  47.  Das  Bürgerant  hat  die  Verpflichtung:

a.  auf  die  Aufrechterhaltung  der  Verfassung,  der  Gesetze  und  Staatseinrichtungen
  fortwährend  zu  achten  und,  wenn  es  Mängel  oder  Beeinträchtigungen  wahrnimmt,
  der  Bürgerschaft  deshalb  zu  berichten;

b.  alle  Mitteilungen  des  Senats  an  die  Bürgerschaft  für  diese  entgegenzunehmen
und  alle  für  den  Senat  bestimmten  Mitteilungen  der  Bürgerschaft  an  den  Senat  gelangen
  zu  lassen;

c.  die  Versammlungen  der  Bürgerschaft  zu  veranstalten  und  die  Tagesordnung
festzusetzen;

d.  alle  ihm  nach  Maßgabe  der  Geschäftsordnung  rechtzeitig  zukommenden
Anträge  auf  die  Tagesordnung  zu  stellen  und  später  eingegangene  Anträge,  Berichte
und  sonstige  Mitteilungen  in  der  Versammlung  selbst  anzuzeigen;

6.  dem  Senat  von  der  Veranstaltung  einer  Versammlung,  unter  Mitteilung  der
Tagesordnung,  zeitig  Anzeige  zu  machen.

Sonstige  Obliegenheiten  des  Bürgeramts  in  bezug  auf  die  Geschäftsführung
bleiben  näherer  Bestimmung  des  Gesetzes,  sowie  beziehungsweise  der  Geschäftsordnung
der  Bürgerschaft  vorbehalten.