I.  Europa.  195  11.  Bremen.

$  48.  Anträge  auf  Beratung  und  Beschlußnahme  über  einen  Gegenstand
können,  sofern  sie  nicht  vom  Senat  ausgehen,  nur  durch  einen  Vertreter  an  die  Bürgerschaft
  gelangen.

Zu  solchen  Anträgen  ist  jeder  Vertreter  in  der  durch  die  Geschäftsordnung
näher  vorgeschriebenen  Weise  berechtigt.

$  49.  Versammlungen  der  Bürgerschaft  finden  statt,  so  oft  das  Bürgeramt
es  für  nötig  erachtet.  Zur  Veranstaltung  einer  Versammlung  ist  dasselbe  aber  verpflichtet,
  wenn,  unter  Mitteilung  der  zu  beratenden  Gegenstände,  entweder  der  Senat
es  für  erforderlich  hält,  oder  von  wenigstens  dreißig  Vertretern  schriftlich  darauf
angetragen  wird.

Die  Ladungen  zu  den  Versammlungen  werden  schriftlich,  an  jeden  Vertreter
besonders,  erlassen  und  zwar  spätestens  am  Tage  vor  der  Versammlung.

Sollte  in  einzelnen  Fällen  die  Veranstaltung  der  Versammlung  so  schleunig
geschehen  müssen,  daß  diese  Frist  nicht  eingehalten  werden  oder  die  Ladung  an
außerhalb  der  Stadt  Bremen  wohnende  Vertreter  nicht  erfolgen  könnte,  so  steht
dieses  der  Gültigkeit  der  von  der  beschlußfähigen  Zahl  der  Vertreter  gefaßten  Beschlüsse
  nicht  entgegen.

$  50.  Zur  Beschlußfähigkeit  der  Versammlung  ist  die  Teilnahme  von  wenigstens
fünfzig  Mitgliedern  erforderlich.

Ausnahmsweise  kann  indes  auch  in  Ermangelung  dieser  Zahl  eine  Beschlußnahme
  gültig  erfolgen,  wenn  die  Dringlichkeit  des  Gegenstandes  keinen  Aufschub
gestattet  und  dieses  bei  der  Ladung  zu  der  Versammlung  ausdrücklich  angezeigt
worden  ist.  Beantragt  der  Senat,  daB  wegen  Dringlichkeit  des  Gegenstandes  diese
Ausnahme  eintrete,  so  ist  demgemäß  zu  verfahren.

$  51.  Die  Versammlungen  der  Bürgerschaft  sind  öffentlich.  Der  Senat  ist
jedoch  berechtigt,  in  solchen  Fällen,  wo  es  ihm  durch  das  Staatswohl  geboten  erscheint,
eine  vertrauliche  Sitzung  zu  beantragen,  und  ist  dann  die  Öffentlichkeit  der  Versammlung
  unstatthaft.  Auch  wird,  wenn  wenigstens  zwanzig  Mitglieder  der  Bürgerschaft
  eine  vertrauliche  Sitzung  beantragen,  nach  Entfernung  der  Zuhörer,  darüber,
ob  die  Bürgerschaft  den  Gegenstand  dazu  geeignet  halte  oder  nicht,  ein  Beschluß
gefaßt.  Im  Bejahungsfalle  geschieht  die  Beratung  und  Beschlußnahme  über  die
Sache  selbst  in  vertraulicher  Sitzung;  im  entgegengesetzten  Falle  wird  den  Antragstellern
  anheimgegeben,  den  Gegenstand  zurückzunehmen  oder  zur  öffentlichen
Beratung  zu  bringen.

Sowohl  wenn  der  Gegenstand  zurückgenommen  wird,  als  auch  wenn  die  Vornahme
  desselben  in  vertraulicher  Sitzung  erfolgt,  ist  jedes  Mitglied  der  Bürgerschaft
bis  auf  weiteres  zur  Geheimhaltung  des  Gegenstandes  und  der  darüber  gepflogenen
Verhandlungen  auf  seinen  Staatsbürgereid  verpflichtet.

$  52.  Der  Präsident  eröffnet,  leitet  und  schließt  die  Beratungen.

Ihm  liegt  die  Aufrechterhaltung  der  Ruhe  und  Ordnung  sowohl  in  der  Versammlung
  selbst  als  auch  unter  den  Zuhörern  ob.  Wird  die  Ruhe  durch  die  Zuhörer
gestört,  so  kann  er  die  Entfernung  derselben  veranlassen  und  dazu  erforderlichenfalls

  die  bewaffnete  Macht  in  Anspruch  nehmen.
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