I.  Europa.  196  11.  Bremen.

$  53.  Jeder  Vertreter,  welcher  zu  irgendeinem  Ausschusse  gewählt  ist,  kann
in  der  Regel  weder  die  Wahl  ablehnen,  noch,  solange  er  Vertreter  ist,  seine  Teilnahme
an  dem  Ausschusse  aufgeben,  sofern  nicht  die  Bürgerschaft  ihn  dazu  ermächtigt.

Die  Wahl  in  das  Bürgeramt  oder  in  einen  sonstigen  ständigen  Ausschuß  ist
er  abzulehnen  berechtigt,  wenn  er  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  vollendet  hat
oder  ein  Richteramt  bekleidet,  oder  bereits  zu  drei  ständigen  Ausschüssen  gehört.
Auch  kann  er,  wenn  er  nach  seinem  Eintritt  jenes  Alter  erreicht  oder  ein  Richteramt
übernimmt,  seine  Entlassung  aus  jedem  ständigen  Ausschusse  begehren.

Die  Wahl  in  einen  Ausschuß  überhaupt  ist  abzulehnen  befugt,  wer  bereits  sechs
Ausschüssen  als  Mitglied  angehört.

$  54.  Von  allen  Beschlüssen  der  Bürgerschaft,  welche  über  Anträge  des  Senats
erfolgen  oder  sonst  zur  Mitteilung  an  denselben  geeignet  sind,  wird  eine  amtliche
Ausfertigung  dem  Senat  eingereicht.

$  55.  Die  näheren  Vorschriften  über  den  Geschäftsgang  bei  den  Verhandlungen
der  Bürgerschaft  und  des  Bürgeramts  bleiben  der  Geschäftsordnung  vorbehalten,
welche  von  der  Bürgerschaft  nach  Maßgabe  der  Verfassung  und  der  Gesetze  festgestellt
  und  sodann  dem  Senat  zum  Behuf  der  Geltendmachung  seines  Einspruchsrechts
  gegen  etwaige  verfassungs-  oder  gesetzwidrige  Bestimmungen  derselben  mitgeteilt
  wird.

III.  Wirksamkeit  des  Senats  und  der  Bürgerschaft.

$  56.  Der  Senat  und  die  Bürgerschaft  wirken  in  Ausübung  der  Staatsgewalt
gemeinschaftlich,  soweit  nicht  verfassungsmäßig  ein  anderes  festgesetzt  ist.  Jedoch
hat  der  Senat  die  Leitung  und  Oberaufsicht  in  allen  Staatsangelegenheiten,  sowie
die  vollziehende  Gewalt  überhaupt,  nach  Maßgabe  der  Verfassung.

$  57.  Demzufolge  gehört  zum  Wirkungskreise  des  Senats,  als  der  Regierung
des  Bremischen  Staats:

a.  die  Sorge  für  die  innere  und  äußere  Sicherheit  des  Staats;

b.  die  Sorge  für  Aufrechterhaltung  und  zeitgemäße  Entwickelung  der  Verfassung,
  der  Gesetze  und  Staatseinrichtungen,  sowie  für  getreue  Ausführung  aller
Staatsverträge;

c.  Oberaufsicht  über  alle  Staats-  und  Kommunalbeamten,  über  alle  ausführenden,
  verwaltenden  und  gerichtlichen  Behörden,  über  alle  vom  Staate  angeordneten
  oder  unter  seiner  Obhut  stehenden  Anstalten,  über  das  Kirchen-  und  Schulwesen
und  die  milden  Stiftungen,  über  die  Verwaltung  der  Staats-  und  Kommunalgüter,
sowie  des  Vermögens  der  Kirchen,  Schulen  und  öffentlichen  milden  Stiftungen,
namentlich  auch  die  Abnahme  und  Zuschreibung  aller  über  solche  Verwaltungen
geführten  Rechnungen;

Kraft  dieses  Oberaufsichtsrechts  fordert  der  Senat,  wo  ihm  ein  Mangel  in  der
Beobachtung  der  bestehenden  gesetzlichen  Ordnung  zur  Kunde  kommt,  zu  deren
genauer  Befolgung  auf  und  bewirkt  solche  durch  die  dazu  geeigneten  Mittel;

d.  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  in  kirchlichen  Angelegenheiten,  —  unbeschadet
  der  Mitwirkung  der  Bürgerschaft  bei  der  Gesetzgebung,  namentlich  bei  Anerkennung
  neuer  Religionsgesellschaften,  —  sowie  des  protestantischen  Episkopat-