I.  Europa.  197  11.  Bremen.

rechtes  in  herkömmlicher  Weise,  unbeschadet  der  bestehenden  Rechte  der  kirchlichen
Gemeinden;

e.  Vertretung  des  Staats  gegen  dritte;

f.  Leitung  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Ernennung  und  Instruktion
aller  Bremischen  Abgesandten,  Konsuln  und  Agenten,  Vollziehung  von  Staatsverträgen
  im  Namen  des  Staats;

g.  Aufnahme  in  den  Staatsverband  und  Entlassung  aus  demselben;

h.  Abnahme  aller  dem  Staate  zu  leistenden  Eide;

i.  Begnadigung,  Milderung  und  Abolition  in  Strafsachen  nach  vorgängigem
Gutachten  des  dafür  zuständigen  Gerichts;

k.  das  Dispensationsrecht,  soweit  dasselbe  nach  Gesetz  oder  rechtlichem  Herkommen
  zulässig  ist;

l.  Publikation  der  Gesetze  und  Sorge  für  deren  Vollziehung,  namentlich  auch
Erlassung  von  Verordnungen  zur  Handhabung  derselben;

m.  Verwaltung  der  Polizei  und  kraft  derselben  die  Verordnung  und  Handhabung
  polizeilicher  Vorschriften,  welche  die  Aufrechterhaltung  bestehender  Ordnung
und  die  nächste  Sicherstellung  gegen  drohende  Gefahren  betreffen;

n.  Ernennung  und  Berufung,  Instruktion,  Einführung  und  Entlassung  der
Staats-  und  Gemeindebeamten  und  öffentlichen  Lehrer,  unbeschadet  der  gesetzlich
bestehenden  Ausnahmen  und  Beschränkungen;

o.  alle  Verfügungen  in  Gewerbesachen,  soweit  dieselben  nicht  dem  gemeinsamen
  Wirkungskreise  des  Senats  und  der  Bürgerschaft  oder  der  Kompetenz  der
Gerichte  angehören;

p.  Verfügung  über  eine  bestimmte  Summe  zu  öffentlichen  oder  anderen  gemeinnützigen
  Zwecken,  in  Gemäßheit  näherer  gesetzlicher  Bestimmung.

$  58.  Gegenstände  der  gemeinschaftlichen  Wirksamkeit  des  Senats  und  der
Bürgerschaft  sind  namentlich:

a.  die  Genehmigung  von  Verträgen  mit  auswärtigen  Regierungen,  deren
Inhalt  Gegenstände  betrifft,  über  welche  dem  Senat  keine  einseitige  Verfügung  zusteht:

b.  Erlassung,  authentische  Auslegung,  Abänderung  und  Aufhebung  von  Gesetzen
(unbeschadet  der  zu  dem  besonderen  Wirkungskreise  des  Senats  gehörigen  Erlassung
von  Polizeiverordnungen  in  Gemäßheit  des  $  57  m);

c.  Feststellung  der  Grundsätze  der  Kommunalverfassungen  ;

d.  allgemeine  Bestimmungen  über  das  Gewerbewesen,  sowie  die  Erteilung,
Abänderung,  Verlängerung  oder  Aufhebung  gewerblicher  Privilegien,  Monopole  oder
die  Gewerbefreiheit  beschränkender  Patente;

e.  Organisation  und  Verwaltung  des  Schulwesens  und  der  Einrichtungen  für
Volksbildung  überhaupt,  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  Gesetzes;

f.  Feststellung,  Abänderung  oder  Aufhebung  öffentlicher  Abgaben  jeder  Art;
ihre  Verteilungs-  und  Erhebungsweise,  sowie  Erlaß  oder  Milderung  derselben;

g.  Verwaltung  des  gesamten  Stastsvermögens,  Bestimmung  über  die  Verwendung
  desselben,  sowie  Erwerb  und  Veräußerung  von  Staatsgütern  und  Benutzung
des  Staatskredits;