I.  Europa.  198  11.  Bremen.

h.  Errichtung,  Abänderung  und  Aufhebung  aller  aus  Staatsmitteln  zu  unterhaltenden
  Anstalten,  sowie  deren  Verwaltung,  unter  Vorbehalt  der  gesetzlichen
Ausnahmen;

i.  Verwaltung  aller  öffentlichen  Wohltätigkeitsanstalten,  welche  dem  Staate
angehören,  sofern  für  dieselben  nicht  eine  andere  Verwaltung  nach  ihrer  besonderen
Natur  oder  stiftungsmäßig  erforderlich  oder  durch  übereinstimmenden  Beschluß  des
Senats  und  der  Bürgerschaft  festgesetzt  ist;

k.  Wahl  der  Mitglieder  des  Senats  und  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen
Versetzung  derselben  in  den  Ruhestand;

l.  Wahl  der  auf  Lebenszeit  berufenen  Mitglieder  der  Gerichte,  nach  Maßgabe
des  Gesetzes;

m.  Errichtung  neuer  und  Aufhebung  bestehender  Beamtenstellen.

$  59.  Die  Ausübung  dieser  gemeinschaftlichen  Rechte  geschieht  vom  Senat
und  der  Bürgerschaft  entweder  unmittelbar  durch  übereinstimmende  Beschlüsse  oder
mittelbar  durch  Ausschüsse,  die  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  $  60  Absatz  2
aus  Mitgliedern  des  Senats  und  der  Bürgerschaft  gebildet  sind  (Deputationen).

Diese  Deputationen  sind  ständige,  insofern  es  sich  um  die  zur  gemeinschaftlichen
  Wirksamkeit  des  Senats  und  der  Bürgerschaft  gehörenden  Verwaltungen  und
sonstigen  fortdauernden  Geschäftszweige  handelt.

Außerdem  können  die  Vorberatung  und  Begutachtung  der  einer  gemeinsamen
Beschlußnahme  unterworfenen  Gegenstände  und  die  Ausführung  beschlossener  Maßregeln
  an  Deputationen  verwiesen  werden.

$  60.  Das  Oberaufsichtsrecht  des  Senats  und  die  ihm  zustehende  Leitung
aller  Staatsangelegenheiten  finden  auch  bei  Deputationen  Anwendung.

Für  die  gemäß  $  59  Absatz  3  mit  Vorberatungen  und  Begutachtungen  beauftragten
  Deputationen  kann  der  Senat  neben  Senatsmitgliedern  auch  rechtsgelehrte
Mitglieder  der  Gerichte  zu  seinen  Kommissaren  ernennen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Errichtung  und  die  Zusammensetzung,
sowie  über  den  Wirkungskreis,  das  Verfahren  und  die  Aufhebung  von  Deputationen
erfolgen  durch  Gesetz.

$  61.  Sowohl  der  Senat  als  die  Bürgerschaft  sind  zu  Anträgen  auf  Maßregeln
  und  Beschlüsse,  die  ihrer  gemeinschaftlichen  Wirksamkeit  angehören,  berechtigt.

$  62.  Ihre  Versammlungen  finden  unabhängig  voneinander  statt,  soweit
nicht  für  besondere  Fälle  ein  anderes  festgesetzt  ist.

$  63.  Ihre  gegenseitigen  amtlichen  Mitteilungen  geschehen,  soweit  nicht
durch  Gesetz  oder  Vereinbarung  ein  anderes  Verfahren  festgesetzt  ist,  schriftlich  und
werden,  sofern  sie  in  Öffentlicher  Versammlung  der  Bürgerschaft  beraten  oder  für
eine  solche  bestimmt  sind,  durch  den  Druck  bekannt  gemacht.

$  64.  Die  Bürgerschaft  hat  auf  die  Aufrechterhaltung  der  Verfassung,  der
Gesetze  und  Staatseinrichtungen  zu  halten  und  auf  zeitgemäße  Entwicklung  derselben,

sowie  auf  Beseitigung  etwaiger  Mängel  oder  Beeinträchtigungen  in  Gemäßheit  der
Gesetze  hinzuwirken.