I.  Europa.  199  11.  Bremen.

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$  65.  In  Beziehung  auf  Polizeiverordnungen,  welche  von  dem  Senat  oder
dessen  Behörden  erlassen  worden,  ist  die  Bürgerschaft  berechtigt,  nicht  nur  hinsichtlich
der  Zweckmäßigkeit  der  erlassenen  Vorschriften  dem  Senate  Vorstellungen  zu
machen,  um  ihn  zu  einer  Abänderung  derselben  zu  veranlassen,  sondern  auch,  wenn
sie  dafür  hält,  daß  die  erlassene  Vorschrift  der  Gesetzgebung  angehöre,  nötigenfalls
  darüber  eine  gerichtliche  Entscheidung  nach  näherer  Bestimmung  des  Gesetzes
zu  veranlassen.

$  66.  Alle  Maßregeln,  zu  denen  verfassungsmäßig  eine  Vereinbarung  des
Senats  und  der  Bürgerschaft  erforderlich  ist,  können  nur  mittelst  übereinstimmenden
Beschlusses  derselben  zu  stande  gebracht  werden,  und  es  ist,  so  oft  der  Senat  und
die  Bürgerschaft  bei  Ausübung  ihrer  gemeinschaftlichen  Wirksamkeit  hinsichtlich
der  Zweckmäßigkeit  einer  das  öffentliche  Wohl  betreffenden  Maßregel  verschiedener
Ansicht  sind,  eine  definitive  Entscheidung  nur  im  Wege  gegenseitiger  Verständigung
herbeizuführen,  —  zu  deren  Beförderung  übrigens  jeder  Teil  das  Recht  hat,  die
Niedersetzung  einer  Deputation  zu  begehren,  welche  über  Vermittlungsvorschläge
sich  zu  beraten  und  darüber  zu  berichten  hat.

Ergibt  sich  aber  zwischen  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft  eine  Meinungsverschiedenheit
  über  die  Auslegung  der  Verfassung  oder  eines  Gesetzes  oder  eines
sonstigen  gemeinschaftlichen  Beschlusses,  so  unterliegt  die  Streitfrage,  nach  näherer
Bestimmung  des  Gesetzes,  einer  gerichtlichen  Entscheidung.  Diese  Entscheidung  hat
die  Kraft  eines  gemeinsamen  Beschlusses  des  Senats  und  der  Bürgerschaft.

$  67.  Änderungen  der  Verfassung  können  nur  auf  dem  nachfolgend  vorgeschriebenen
  besonderen  Wege  der  Verhandlung  und  Beschlußnahme  zwischen
Senat  und  Bürgerschaft  zustande  gebracht  werden.

a.  Der  Antrag  auf  eine  solche  Änderung  gelangt  in  der  Bürgerschaft  nur  dann
auf  die  Tagesordnung,  wenn  er  entweder  vom  Senat  ausgegangen  oder  von  wenigstens
dreißig  Vertretern  schriftlich,  der  Geschäftsordnung  gemäß,  eingebracht  ist.  —  Über
den  Antrag  finden  zwei  Beratungen  in  verschiedenen  Sitzungen  der  Bürgerschaft  statt.
Abänderungsanträge  können  bei  beiden  Beratungen  in  der  gewöhnlichen  Form  eingebracht
  werden,  bedürfen  jedoch  der  Unterstützung  von  dreißig  Vertretern.  Am
Schlusse  der  zweiten  Beratung  beschließt  die  Bürgerschaft,  ob  sie  den  Antrag,  eventuell
mit  welchen  Abänderungen  sie  denselben  zur  weiteren  Verhandlung  verweist.

b.  Stimmt  der  Senat  diesem  Beschlusse  zu,  so  wird  eine  Deputation  zur
Berichterstattung  niedergesetzt.  Dieselbe  ist  befugt,  Abänderungsanträge  zu  der
an  sie  verwiesenen  Vorlage  zu  stellen.

c.  Nach  Eingang  des  Berichts  der  Deputation  wird  in  der  Sache  weiter  beraten
und  Beschluß  gefaßt.  Dabei  können  sowohl  im  Senat  als  in  der  Bürgerschaft  Abänderungsanträge
  zu  der  Vorlage  und  zu  den  etwaigen  Abänderungsanträgen  der  Deputation
  gestellt  werden.  Zu  ihrer  Annahme  bedarf  es  der  Mehrheit  der  gesetzlichen
Zahl  der  Senatsmitglieder  und  der  Vertreter.  In  der  Bürgerschaft  ist  außerdem  bei
der  Einbringung  die  Unterstützung  von  dreißig  Vertretern  erforderlich.