I.  Europa.  PA  11.  Bremen.

d.  Eine  Änderung  der  Verfassung  ist  nur  dann  als  von  Senat  und  Bürgerschaft
beschlossen  anzusehen,  wenn  dieselbe,  nach  vorgängiger  Erledigung  der  Vorschriften
a,  b,  c,  in  zwei  verschiedenen  Sitzungen  des  Senats  von  der  Mehrheit  der  gesetzlichen
Zahl  der  Mitglieder  angenommen  worden  ist,  und  wenn  in  zwei  verschiedenen
Sitzungen  der  Bürgerschaft  mehr  als  die  Hälfte  der  gesetzlichen  Zahl  der  Vertreter
sich  für  die  Annahme  erklärt  hat.

e.  Dieser  Beschluß  tritt  mit  dessen  Publikation  sofort  in  Kraft.

Vierter  Abschnitt.  Von  den  richterlichen  Behörden.

$  68.  Die  Verwaltung  der  Rechtspflege  geschieht  ausschließlich  durch  die
gesetzlich  dazu  bestellten  Gerichte.

$  69.  Den  Entscheidungen  derselben  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Kompetenz
muß  von  allen  Behörden  Anerkennung  gewährt  werden.  Etwaige  Kompetenzkonflikte
  zwischen  Verwaltungsbehörden  und  Gerichten  werden  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  erhoben  und  entschieden.

$  70.  Die  Wahl  der  rechtsgelehrten  Mitglieder  der  Gerichte,  welche  im
Bremischen  Staatsgebiete  ihren  Sitz  haben,  erfolgt  von  einem  Ausschusse,  der  aus
Mitgliedern  des  Senats,  der  Bürgerschaft  und  der  gedachten  Gerichte  gebildet  wird.

$  71.  Im  übrigen  werden  die  Bestimmungen  in  betreff  der  Wahl  und  Wählbarkeit
  zum  Richteramte,  der  Amtsverhältnisse  der  Richter  und  der  Zuständigkeit
der  Gerichte  durch  das  Gesetz  und  die  vom  Senate  mit  Zustimmung  der  Bürgerschaft
abgeschlossenen  Staatsverträge  bestimmt.

Fünfter  Abschnitt.  Von  den  Gemeinden  des  Bremischen  Staats.

$  72.  Jede  Gemeinde  hat  das  Recht  auf  eine  selbständige  Gemeindeverfassung.

$  73.  Die  Grundsätze  der  Gemeindeverfassung  können  nach  diesen  Grundsätzen
von  den  Gemeinden  selbst  festgestellt  werden,  bedürfen  aber  der  Bestätigung  des
Senats.

Ohne  Zustimmung  der  Gemeinden  können  denselben  Gemeindeverfassungen
nur  im  Wege  der  Gesetzgebung  gegeben  werden.

$  74.  Der  Senat  hat  die  Oberaufsicht  über  die  Gemeinden  und  deren  Beamte,
sowie  über  die  Verwaltung  der  Gemeindegüter.

$  75.  Die  Stadt  Bremen,  bestchend  aus  der  Altstadt,  der  Neustadt  und  den
Vorstädten,  bildet  für  sich  eine  Gemeinde  des  Bremischen  Staats.

$  76.  Die  gesetzlichen  Organe  dieser  Gemeinde  sind  der  Senat  und  die  Stadtbürgerschaft.


$  77.  Die  Stadtbürgerschaft  besteht  aus  sämtlichen  von  den  städtischen
Wählern  in  die  Bürgerschaft  gewählten  Vertretern,  welche  Angehörige  dieser  Gemeinde
  sind.

$  78.  Sobald  der  Senat  und  die  Stadtbürgerschaft  es  verlangt,  soll  die  Verwaltung
  der  städtischen  Gemeindeangelegenheiten  von  der  Staatsverwaltung  getrennt
werden.

$  79.  Nach  beschlossener  Trennung  treten  der  Senat  und  die  Stadtbürgerschaft
hinsichtlich  der  städtischen  Gemeindeangelegenheiten  in  dasselbe  Verhältnis,  in