I.  Europa.  201  11.  Bremen.

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welchem  der  Senat  und  die  Bürgerschaft  hinsichtlich  der  Staatsangelegenheiten
stehen.  Indessen  können  der  Senat  und  die  Stadtbürgerschaft  jederzeit  abweichende
Bestimmungen  treffen.

$  80.  Sobald  die  Trennung  der  städtischen  Gemeindeangelegenheiten  beschlossen
  ist,  werden  alle  der  Stadt  als  solcher  zustehenden  Güter  und  nutzbaren
Rechte,  mit  Einschluß  der  dahin  gehörenden  Anstalten  und  Stiftungen,  der  Stadtgemeinde
  zur  Verwaltung  und  Verfügung  überwiesen.

$  81.  Bis  dahin  können,  soweit  nicht  durch  Gesetz  anderes  bestimmt  ist,
zu  Mitgliedern  derjenigen  Behörden,  welche  für  städtische  Gemeindeangelegenheiten
und  für  städtische  Anstalten  und  Stiftungen  bestehen,  nur  Staatsbürger  gewählt
werden,  welche  Angehörige  der  Bremischen  Stadtgemeinde  sind.

$  82.  Solange  die  der  Stadt  zustehenden  Güter  und  nutzbaren  Rechte  der
Stadtgemeinde  nicht  überwiesen  sind,  fließen  die  Einkünfte  aus  denselben  in  die
Staatskasse  und  werden  die  darauf  zu  machenden  Verwendungen  aus  Staatsmitteln
bestritten.  Dasselbe  gilt  von  allen  Einnahmen  aus  städtischen  Abgaben  und  von  den
Verwendungen  für  städtische  Gemeindebedürfnisse.

$  83.  Sobald  die  Ausscheidung  erfolgt,  werden  alle  bis  dahin  von  der  Staatekasse
  bezogenen  Einkünfte  und  gemachten  Verwendungen  als  sich  begleichend  angenommen.
  Für  die  dann  vorhandenen  Staatsschulden  bleiben  die  der  Stadtgemeinde
überwiesenen  Güter  und  Rechte  verhaftet.

$  84.  Auch  schon  vor  eingetretener  Trennung  können  der  Senat  und  die  Stadtbürgerschaft
  städtische  Gemeindeanstalten  gründen  und  abgesondert  verwalten.

Sechster  Abschnitt.  Von  Staatsanstalten  zur  Förderung  des  Handels,  der  Gewerbe
und  der  Landwirtschaft.

$  85.  Zur  Förderung  des  Handels  und  der  Schiffahrt,  sowie  der  Interessen
der  Kaufmannschaft  bestehen  der  Kaufmannskonvent  und  die  Handelskammer.

$  86.  Zur  Förderung  der  Gewerbe  und  der  Interessen  des  Gewerbestandes
bestehen  der  Gewerbekonvent  und  die  Gewerbekammer.

$  87.  Zur  Förderung  der  Interessen  der  Landwirtschaft,  insbesondere  des
Ackerbaues  und  der  Viehzucht,  besteht  die  Kammer  für  Landwirtschaft.

$  88.  Für  die  Organisation  und  Wirksamkeit  dieser  Anstalten  bilden  nachstehende
  Bestimmungen  die  Grundlage.  Die  näheren  Vorschriften  sind  der  Gesetzgebung
  vorbehalten.

I.  Kaufmannskonventund  Handelskammer.

$  89.  Der  Kaufmannskonvent  besteht  aus  Mitgliedern  der  Bremischen  Börse.
$  90.  Derselbe  ist  dazu  berufen,  über  Angelegenheiten,  welche  den  Handel
und  die  Schiffahrt  berühren,  zu  beraten.
$  91.  Die  Versammlungen  des  Kaufmannskonvents  finden  auf  Veranstaltung
der  Handelskammer  und  unter  ihrer  Leitung  statt.  Eines  ihrer  Mitglieder  führt
den  Vorsitz.
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