1.  Europa.  202  11.  Bremen.

$  92.  Die  Handelskammer  besteht  aus  vierundzwanzig  Mitgliedern  des  Kaufmannskonvents.


|  $  93.  Die  Mitglieder  der  Handelskammer  werden  vom  Kaufmannskonvent
auf  eine  durch  das  Gesetz  zu  bestimmende  Anzalıl  von  Jahren  gewählt.

8  94.  Die  Handelskammer  ist  der  Vorstand  der  Kaufmannschaft  und  vertritt
dieselbe  gegen  dritte.

$  95.  Sie  ist  berufen,  auf  alles,  was  dem  Handel  und  der  Schiffahrt  dienlich
sein  kann,  fortwährend  ihr  Augenmerk  zu  richten,  darüber  zu  beraten  und  dem  Senat
auf  dessen  Antrag  oder  auch  unaufgefordert  gutachtlich  zu  berichten,  wie  auch  die
ihr  zur  Förderung  des  Handels  und  Schiffahrtsverkehrs  angemessen  scheinenden
Maßregeln  bei  den  zuständigen  Behörden  zu  beantragen.

$  96.  Sie  hat  in  wichtigen,  zu  ihrem  Wirkungskreise  gehörenden  Angelegenheiten
  eine  Beratung  des  Kaufmannskonvents  zu  veranlassen,  demselben  auch  von
Jueit  zu  Zeit  über  ihre  Wirksamkeit  Bericht  zu  erstatten.

$  97.  Über  alle  in  Handels-  oder  Schiffahrtsangelegenheiten  zu  erlassenden
Gesetze  wird  vorab  die  Handelskammer,  welche  auf  Erfordern  eine  Beratung  des  Kaufmannskonvents
  darüber  veranstaltet,  zu  einer  Begutachtung  veranlasst.

$  98.  Im  Einverständnisse  mit  der  Handelskammer  und  nach  Vernehmung  des
Kaufmannskonrvents  können,  sofern  die  Staatskasse  nicht  dabei  beteiligt  ist,  vom  Senat
Regulative  für  den  Handels-  und  Schiffahrtsbetrieb  und  für  die  dazu  gehörigen  Hilfsgeschäfte,
  sowie  die  erforderlichen  Taxen  für  letztere  festgestellt  und  erlassen  werden.
Jedoch  kann  eine  Abänderung  oder  Aufhebung  solcher  Anordnungen  durch  einen  Beschluß
  des  Senats  und  der  Bürgerschaft  jederzeit  erfolgen.

$  99.  Die  Handelskammer  hat  die  Verfügung  über  eine  bestimmte  Summe
in  Gemäßheit  näherer  gesetzlicher  Bestimmung.

$  100.  Zur  Beratung  über  Handels-  und  Schiffahrtsangelegenheiten,  sowie
zur  gegenseitigen  Mitteilung  der  sich  darauf  beziehenden  Anträge  und  Beschlüsse  des
Senats  und  der  Handelskammer  ist  eine  Behörde  aus  einigen  Mitgliedern  des  Senats
und  einigen  Mitgliedern  der  Handelskammer  gebildet.

$  101.  Für  einzelne  Geschäftszweige  und  Einrichtungen,  welche  dem  Handelsund
  Schiffahrtsbetriebe  zur  Hilfe  dienen,  bestehen  besondere  Behörden  aus  einigen
Mitgliedern  des  Senats  und  einigen  Mitgliedern  der  Handelskammer,  welche  die
nächste  Aufsicht  über  solche  Geschäftszweige  und  Einrichtungen  führen  und  bei
der  Wahl  der  dafür  anzustellenden  Beamten  mitwirken.

II.  Gewerbekonvent  und  Gewerbekammer.

$  102.  Der  Gewerbekonvent  wird  aus  Staatsbürgern,  deren  Berufstätigkeit
in  der  Betreibung  eines  Handwerks  oder  einer  Fabrik  besteht  oder  bestanden  hat,
gebildet.

$  103.  Die  Mitglieder  des  Gewerbekonvents  werden  von  den  Genossen  der
verschiedenen  Gewerbe  auf  eine  durch  das  Gesetz  zu  bestimmende  Anzahl  von  Jahren
erwählt.