I.  Europa.  203  11.  Bremen.

$  104.  Der  Gewerbekonvent  ist  dazu  berufen,  über  Angelegenheiten,  welche
die  Interessen  des  Gewerbestandes  berühren,  zu  beraten.

$  105.  Die  Versammlungen  des  Gewerbekonvents  finden  auf  Veranstaltung
der  Gewerbekammer  und  unter  Leitung  des  Vorsitzers  derselben  statt.

$  106.  Die  Gewerbekammer  besteht  aus  einer  durch  das  Gesetz  zu  bestimmenden
  Anzahl  von  Mitgliedern  des  Gewerbekonvents.

$  107.  Dieselben  werden  vom  Gewerbekonvent  auf  eine  gesetzlich  zu  bestimmende
  Anzahl  von  Jahren  gewählt.

$  108.  Die  Gewerbekammer  ist  berufen,  auf  alles,  was  für  das  Gewerbewesen
  dienlich  sein  kann,  fortwährend  ihr  Augenmerk  zu  richten,  darüber  zu  beraten
und  dem  Senat  auf  dessen  Antrag  oder  auch  unaufgefordert  gutachtlich  zu  berichten,
wie  auch  die  ihr  zur  Förderung  des  Gewerbeverkehrs  angemessen  scheinenden  Maßregeln
  bei  den  zuständigen  Behörden  zu  beantragen.

$  109.  Sie  hat  in  wichtigen,  zu  ihrem  Wirkungskreise  gehörenden  Angelegenheiten
  eine  Beratung  des  Gewerbekonvents  zu  veranlassen,  demselben  auch  von
Zeit  zu  Zeit  über  ihre  Wirksamkeit  Bericht  zu  erstatten.

$  110.  Über  alle  in  Gewerbeangelegenheiten  zu  erlassenden  Gesetze  wird  vorab
die  Gewerbekammer,  welche  auf  Erfordern  eine  Beratung  des  Gewerbekonvents
darüber  veranstaltet,  zu  einer  Begutachtung  veranlaßt.

$  111.  Die  Gewerbekammer  hat  die  Verfügung  über  eine  bestimmte  Summe
in  Gemäßheit  näherer  gesetzlicher  Bestimmung.

1II.  Kammer  für  Landwirtschaft.

$  112.  Die  Kammer  für  Landwirtschaft  besteht  aus  zwanzig  praktischen
Landwirten.

$  113.  Die  Mitglieder  werden  von  den  Landwirten  nach  näherer  Bestimmung
des  Gesetzes  erwählt.

$  114.  Die  Kammer  für  Landwirtschaft  ist  berufen,  auf  alles,  was  für  die
Landwirtschaft,  insbesondere  für  Ackerbau  und  Viehzucht,  im  allgemeinen  dienlich
sein  kann,  fortwährend  ihr  Augenmerk  zu  richten,  über  die  Mittel  zu  deren  Förderung,
sowie  über  die  Beseitigung  etwaiger  Hindernisse  zu  beraten  und  darüber  dem  Senat
auf  dessen  Aufforderung  oder  auch  unaufgefordert  gutachtlich  zu  berichten.

$  115.  Über  alle  in  Angelegenheiten  der  Landwirtschaft  zu  erlassenden  Gesetze
wird  die  Kammer  vorab  zu  einer  Begutachtung  veranlaßt.

$  116.  Die  Kammer  für  Landwirtschaft  hat  die  Verfügung  über  eine  bestimmte
Summe  in  Gemäßheit  näherer  gesetzlicher  Bestimmung.

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