I.  Europa.  204  12.  Hamburg.

12.  Hamburg.

Von  Herrn  Senator  Dr.  SCHAEFER  in  Hamburg.

Die  gegenwärtig  geltende  Verfassung  vom  13.  Oktober  1879  ist  hervorgegangen  aus  einer
Revision  der  Verfassung  vorn  28.  September  1860.  Bis  dahin  galten  anderthalb  Jahrhunderte
lang  —  mit  einer  geringen,  durch  die  französische  Okkupation  herbeigeführten  Unterbrechung  —
die  Staatsgrundgesetze,  die  im  Beginn  des  achtzehnten  Jahrhunderts  unter  der  Einwirkung  einer
zur  Unterdrückung  innerer  Unruhen  nach  Hamburg  entsandten  Kaiserlichen  Kommission  erlassen
sind  (Reglement  der  Rats-  und  Bürgerkonvente  von  1710,  neuer  Unionsrezeß  des  Ratcs  von  1710,
Unionsrezeß  der  bürgerlichen  Kollegien  von  1712,  Hauptrezeß  von  1712).  Nach  einigen  vergeblichen
  Reformversuchen  im  Jahre  1814  nach  der  Franzosenzeit  und  in  den  Jahren  1842  und  1843
nach  dem  großen  Hamburger  Brande  vom  5.  Mai  1842  setzte  unter  dem  Einflusse  der  politischen
Ereignisse  des  Jahres  1848  eine  starke  Reformbewegung  ein.  Eine  Ende  1848  zusammengetretene,
aus  allgemeinen  Wahlen  hervorgegangene  hamburgische  Konstituante  stellte  am  11.  Juli  1849
einen  Verfassungsentwurf  fest,  nach  welchem  die  aus  dreihundert  Volksvertretern  bestehende
Bürgerschaft  den  einzigen  gesetzgebenden  Körper  bilden,  der  Rat(Senat)  nur  ein  suspensives  Veto
haben,  im  übrigen  aber  auf  die  vollziehende  Gewalt  beschränkt.  bleiben  sollte.  Im  September  1849
wurde  zur  Prüfung  dieses  Verfassungswerkes  eine  aus  vier  Mitgliedern  des  Senats  und  fünf  Mitgliedern
  der  Bürgerschaft  bestehende  Kommission,  die  sogenannte  Neunerkommission,  niedergesetzt,
  welche  am  3.  November  1849  einen  ersten  und  am  23,  Mai  1850  einen  zweiten,  in  mehreren
Beziehungen  abgeänderten  Verfassungsentwurf  vorlegte,  in  welchem  der  frühere  Grundsatz,  daß
die  gesetzgebende  Gewalt  von  Senat  und  Bürgerschaft  gemeinsam  ausgeübt  wird,  wiederhergestellt
wurde.  Die  Beratung  über  diesen  Entwurf  wurde  im  Jahre  1851  durch  eine  von  Österreich  und
Preußen  an  den  Senat  gerichtete  Aufforderung,  die  Verfassung  einer  Prüfung  des  Bundestages
zu  unterziehen,  und  im  Jahre  1852  durch  die  von  dem  Verfassungsausschuß  des  Bundestages
in  einer  Note  an  den  hamburgischen  Bundestaggesandten  geäußerten  Bedenken  unterbrochen.
Ein  von  der  Neunerkommission  auf  Grund  einer  neuen  Revision  vorgelegter  Verfassungsentwurf
wurde  von  der  Bürgerschaft  abgelehnt,  worauf  auch  der  Bundestag  am  21.  Juni  1855  beschloß,
die  Angelegenheit  auf  sich  beruhen  zu  lassen.  Die  weiteren  Versuche  des  Senats,  mit  der  Bürgerschaft
  zu  einer  Verständigung  über  die  Verfassungsfrage  zu  gelangen,  blieben  jahrelang  ohne
Erfolg.  Erst  im  Jahre  1859  wurden  auf  Drängen  einer  aus  Kreisen  der  Bürgerschaft  hervorgerufenen
  Agitation  zugunsten  der  Einführung  der  revidierten  Neunerverfassung  die  Verhandlungen
  wieder  aufgenommen,  mit  dem  Ergebnisse,  daß  am  11.  August  1859  die  Verfassungsabschnitte
  über  Bürgerschaft,  Bürgerausschuß  und  Gesetzgebung  nebst  Walılgesetz  und  Geschäftsordnung
  eingeführt  wurden.  Die  daraufhin  neugewählte  Bürgerschaft  trat  am  6.  Dezember  1859
zusammen.  Nach  langen  Verhandlungen  kam  nunmehr  endlich  die  Verfassung  zustande,  die
am  28.  September  1860  zusammen  mit  einer  Reihe  organisatorischer  Gesetze  publiziert  wurde.
Veranlassung  zu  der  Verfassungsrevision  vom  Jahre  1879  gab  die  durch  die  Einführung  der  Reichsjustizgesetze
  bedingte  Veränderung  in  der  Organisation  der  Gerichte  und  insbesondere  die  dadurch
notwendig  gewordene  Beschränkung  der  Beteiligung  des  Laienelements  an  der  Rechtsprechung.
Verschiedene  spätere  Abänderungen  der  Verfassung  sind  beim  Abdruck  des  Textes  berücksichtigt
und  in  den  Anmerkungen  dazu  erwähnt.

Verfassung  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg.
Vom  13.  Oktober  1879  (Gesetz-Sammlung  I  S.  353).

Nachdem  die  Verfassung  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  vom  28.  September
  1860  von  Senat  und  Bürgerschaft  einer  Revision  unterzogen  ist,  wird  die
revidierte  Verfassung  nunmehr  mit  dem  Bemerken  publiziert,  daß  dieselbe  in  Gemäßheit
  des  Transitorischen  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  zu  $$  28  bis  30  der  Verfassung