I.  Europa.  205  12.  Hamburg.

vom  28.  September  1860  und  zu  $$  63  und  70  der  Geschäftsordnung  der  Bürgerschaft
vom  12.  August  1859/6.  März  1874  spätestens  mit  Ablauf  der  ersten  Woche  des  Monat
März  1880  in  Kraft  treten  soll!.

Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  1.  Die  Stadt  Hamburg  und  das  mit  derselben  verbundene  Gebiet  bilden
unter  der  Benennung  ‚‚die  freie  und  Hansestadt  Hamburg‘‘  einen  selbständigen  Staat
des  Deutschen  Reiches.  '

Artikel  2.  Eine  Gebietsveräußerung  kann  nur  auf  dem  Wege  der  Verfassungsänderung,
  eine  bloße  Grenzregulierung  auch  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  bewirkt
werden.

Artikel  3.  Angehörige  des  Hamburgischen  Staates  sind  diejenigen,  deren  hiesige
Staatsangehörgikeit  nach  Maßgabe  der  Reichsgesetzgebung  begründet  ist.

Artikel  4.  Bürger  des  Hamburgischen  Staates  sind  diejenigen  Hamburgischen
Staatsangehörigen,  welche  den  Eid  auf  die  Verfassung  geleistet  und  das  dadurch
erworbene  Bürgerrecht  nicht  wieder  verloren  haben.

Über  Erwerb  und  Verlust  des  Bürgerrechtes  und  über  die  Form  des  Eides
bestimmt  das  Gesetz?.

Artikel  5.  Durch  das  religiöse  Bekenntnis  wird  die  Ausübung  der  bürgerlichen
Rechte  weder  bedingt  noch  beschränkt.  Den  bürgerlichen  Pflichten  darf  dasselbe
keinen  Abbruch  tun.

Volle  Glaubens-  und  Gewissensfreiheit  wird  gewährleistet.

Artikel  6.  Die  höchste  Staatsgewalt  steht  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft
gemeinschaftlich  zu.

Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  von  Senat  und  Bürgerschaft,  die  vollziehende
vom  Senat,  die  richterliche  von  den  Gerichten  ausgeübt.

Zweiter  Abschnitt.  Der  Senat.

Artikel  7.  Der  Senat  besteht  aus  achtzehn  Mitgliedern,  nämlich  aus  neun,
welche  die  Rechts-  oder  Kameralwissenschaften  studiert  haben,  und  aus  neun  sonstigen
  Mitgliedern,  von  welch  letzteren  wenigstens  sieben  dem  Kaufmannsstande
angehören  müssen.

!  Laut  Bekanntmachung  vom  1.  März  1880  (Gesetz-Sammlung  $S.  37)  ist  die  Verfassung
in  Gemäßheit  eines  Beschlusses  von  Senat  und  Bürgerschaft  vom  21.  November  1879/14.  Jenuar
  1880  mit  dem  4.  März  1880,  dem  Tage  des  Zusammentritts  der  neuen  Bürgerschaft,  in  Kraft
getreten.

2  Gesetz,  betr.  die  Hamburgische  Staatsangehörigkeit  und  das  Hamburgische  Bürgerrecht,
vom  2.  November  1896  (Gesetz-Sammlung  I,  S.  95);  Gesetz,  betr.  den  Bürger-Eid,  vom  28.  September
  1860  (Lappenbergsche  Sammlung  $.  136);  Übereinkunft  der  drei  freien  Hansestädte,
betreffend  das  Hanseatische  Oberlandesgericht,  vom  22.  Mai  1908  (Gesetz-Sammlung  I,  S.  155)
&amp;  7  Abs.  1,  wonach  Mitglieder  des  Oberlandergerichtes  das  Bürgerrecht  durch  ihre  Ernennung
kraft  Gesetzes  (ohne  Leistung  des  Bürgereides)  erwerben.