1.  Europa.  206  12.  Hamburg.

Artikel  8.  Wählbar  zum  Senatsmitgliede  ist,  jedoch  unter  Berücksichtigung
des  Artikel  7,  jeder  zur  Bürgerschaft  wählbare  Bürger’.

Ausgeschlossen  von  der  Wahl  ist  derjenige,  welcher  mit  einem  Mitgliede  des
Senats  in  auf-  oder  absteigender  Linie  oder  als  Bruder,  Oheim  oder  Neffe  verwandt,
oder  als  Stiefvater,  Stiefsohn,  Schwiegervater,  Schwiegersohn,  Frauenbruder  oder
Schwestermann  verschwägert  ist.

Es  macht  in  den  Fällen  der  Schwägerschaft  keinen  Unterschied,  ob  die  sie
begründende  Ehe  noch  fortdauert  oder  nicht.

Artikel  9.  Die  Wahl  der  Senatsmitglieder  geschieht  durch  die  Bürgerschaft
aus  einem  Wahlaufsatze  von  zwei  Personen.

Zur  Herbeiführung  dieses  Aufsatzes  werden  vom  Senat  vier  seiner  Mitglieder
und  von  der  Bürgerschaft  vier  ihrer  Mitglieder  mit  relativer  Stimmenmehrheit  zu
Vertrauensmännern  erwählt  und  demnächst  auf  Verschwiegenheit  beeidigt.

Die  acht  Vertrauensmänner  haben  einen  Aufsatz  von  vier  Personen  in  der
folgenden  Weise  zu  formieren:

Jeder  Vertrauensmann  bezeichnet  die  ihm  geeignet  erscheinenden  Personen,  und
wird  aus  den  so  in  Vorschlag  Gebrachten,  nach  sorgfältiger  Beredung  über  dieselben,
zunächst  ein  größerer  Aufsatz  gebildet.  Aus  diesem  sind  durch  geheitne  Abstimmung
vier  Personen  auf  den  engeren  Aufsatz  zu  bringen.  Die  bürgerschaftlichen  Vertrauensmänner
  können  nicht  auf  den  Aufsatz  gebracht  werden.  Um  auf  den  Aufsatz  zu
kommen,  bedarf  es  wenigstens  5  Stimmen.

Ist  dies  für  vier  Kandidaten  auch  durch  wiederholte  Abstimmung  nicht  zu
erreichen,  so  wird  dem  Senat  und  der  Bürgerschaft  die  Anzeige  gemacht,  daß  den
Vertrauensmännern  die  Formierung  eines  Aufsatzes  nicht  gelungen  sei,  ohne  Angabe,  ob
überall  Kandidaten  oder  eventuell  wie  viele  bereits  zum  Aufsatz  gebracht  worden  sind.

Es  wird  sodann  in  der  vorgedachten  Weise  sofort  zur  Wahl  von  acht  neuen
Vertrauensmännern,  vier  vom  Senat  und  vier  von  der  Bürgerschaft,  geschritten  und
mit  der  Beeidigung  derselben  verfahren.

Dieser  neuen  Kommission  wird  eine  von  allen  Mitgliedern  der  ersten  Kommission
unterschriebene  und  demnächst  versiegelte,  von  ihr  zu  eröffnende  Aufgabe  der  bis  dahin
zum  Aufsatz  gebrachten  Personen  oder  eine  Mitteilung,  daß  niemand  die  erforderliche
Stimmenzahl  erhalten  habe,  behändigt.  Die  neue  Kommission  verfährt  zum  Behuf  der
Vervollständigung,  beziehungsweise  der  Formierung  des  Wahlaufsatzes  wie  die  erste
Kommission.

Erzielt  auch  diese  zweite  Kommission  kein  genügendes  Resultat,  so  treten  die
beiden  Kommissionen,  also  acht  Vertrauensmänner  des  Senats  und  acht  Vertrauensmänner
  der  Bürgerschaft,  zusammen.  Diese  haben  sodann  die  noch  erforderlichen
Kandidaten  zu  wählen.  Durch  jede  Abstimmung  ist  nur  ein  Kandidat  zu  wählen.
Jeder  Vertrauensmann  schreibt  zu  dem  Ende  den  Namen  eines  Kandidaten  auf  einen

!  Ein  zweiter  Satz  des  Artikel  8  Absatz  1  ist:  durch  Gesetz  vom  12.  Februar  1906  (Gesetz-Sammlung
  I  S.  12)  gegenstandslos  geworden  und  aufgehoben.