1.  Europa.  207  12.  Hamburg.

Zettel.  Hierbei  genügt  relative  Majorität  der  Abstimmenden,  um  einen  Kandidaten
auf  den  Aufsatz  zu  bringen.  Die  Abstimmung  wird,  so  oft  eserforderlich  ist,  wiederholt.

Nachdem  in  dieser  Weise  ein  Wahlaufsatz  von  vier  Personen  gebildet  ist,  wird
derselbe  dem  Senate,  ohne  daß  dieser  erfährt,  in  welcher  Weise  die  einzelnen  Kandidaten
auf  den  Aufsatz  gelangt  sind,  von  seinen  Kommissarien  übergeben.  Der  Senat  präsentiert
  von  den  vier  in  Vorschlag  Gebrachten  zwei  der  Bürgerschaft,  welche  von
diesen  zweien  einen  zu  wählen  hat.

Wenn  bei  Erwählung  der  zweiten  Kommission  von  Vertrauensmännern  von  der
Bürgerschaft  ein  Vertrauensmann  erwählt  wird,  welcher  schon  als  Kandidat  auf  den
Aufsatz  gebracht  ist,  hindert  ihn  dies  nicht,  an  der  ferneren  Bildung  des  Wahlaufsatzes
teilzunehmen.  Es  ist  sodann  von  diesem  Sachverhalt  dem  Senate  bei  Übergabe
des  Wahlaufsatzes,  und,  wenn  jener  Vertrauensmann  sich  auf  dem  Aufsatz  von  zwei
Personen  befinden  sollte,  den  der  Senat  der  Bürgerschaft  übergibt,  auch  dieser  letzteren
Anzeige  zu  machen.

Die  Beobachtung  der  Verschwiegenheit  erstreckt  sich  auch  darauf,  daß  weder  die
beiderseitigen  Vertrauensmänner,  noch  die  Mitglieder  des  Senats  sich  irgendwie  darüber
äußern  dürfen,  welche  vier  Personen  auf  dem  Aufsatz  gewesen  sind,  so  daß  nur  die
zwei  Personen  des  engeren  Aufsatzes  bekannt  werden.

Die  Wahl,  welche  von  der  Bürgerschaft  gleich  nach  Überreichung  des  Wahlaufsatzes
  vorzunehmen  ist,  geschieht  mittelst  Stimmzettel.  Bei  dieser  Wahl  ist  so  zu
verfahren,  daß  vor  Eröffnung  des  Wahlaufsatzes  die  Anwesenheit  von  mehr  als  achtzig
Mitgliedern,  falls  dieselbe  nicht  zweifellos  ist,  durch  Zählung  konstatiert  sein  muß.
Alsdann  gilt  die  Wahl,  ohne  Rücksicht  darauf,  wie  viele  gültige  Stimmen  abgegeben
sind,  für  vollzogen,  auch  wird  die  Majorität  nach  der  Zahl  der  abgegebenen  gültigen
Stimmen  berechnet,  so  daß  es  nicht  in  Betracht  kommt,  ob  Mitglieder  keinen  oder
einen  unbeschriebenen,  oder  sonst  nicht  gültigen  Wahlzettel  abgegeben  haben.  Bei
Stimmengleichheit  erfolgt  eine  abermalige  Abstimmung,  und  wenn  auch  diese  Stimmengleichheit
  ergibt,  so  entscheidet  das  Los.

Die  ganze  Wahlhandlung  erfolgt  in  ununterbrochener  Sitzung  sowohl  des  Senats
als  der  Bürgerschaft.

Die  Wahl  zum  Senatsmitgliede  muß  von  dem  Erwählten  angenommen  werden.
Die  Weigerung  zieht  den  Verlust  des  Bürgerrechtes  sowie  der  öffentlichen  Ämter  und
Ehrenstellen  nach  sich.

Artikel  10.  Die  Mitglieder  des  Senats  bekleiden  ihr  Amt  lebenslänglich  unter
folgenden  Beschränkungen:

Nach  mindestens  sechsjähriger  Amtsdauer  ist  jedes  Senatsmitglied  berechtigt,
seine  Entlassung  zu  verlangen,  ohne  jedoch  Anspruch  auf  Pension  zu  haben.

Hat  der  Abtretende  das  sechzigste  Lebensjahr  vollendet  und  das  Amt  mindestens
zehn  Jahre  verwaltet,  so  hat  derselbe  eine  Pension  zum  Belauf  der  Hälfte  seines
Honorars  zu  genießen.

Jedes  Senatsmitglied,  welches  das  siebenzigste  Lebensjahr  überschritten  hat,  ist  '
berechtigt,  mit  einer  Pension  zum  Belauf  von  zwei  Dritteilen  seines  Honorars  aus  dem
Senat  auszutreten.