I.  Europa.  208  12.  Hamburg.

Artikel  11.  Die  Fälle,  in  denen  ein  Senatsmitglied  austreten  muß,  bestimmt  das
Gesetz,

Artikel  12.  Eine  erledigte  Stelle  im  Senate  ist  regelmäßig  binnen  vierzehn  Tagen
wieder  zu  besetzen.

Artikel  13.  Mit  dem  Amte  eines  Senatsmitgliedes  ist  jedes  andere  öffentliche
Amt  sowie  die  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  und  des  Notariats  unvereinbar.
Eine  sonstige  Berufstätigkeit  dürfen  Senatsmitglieder  fortsetzen,  insoweit  dieselbe
der  Erfüllung  ihrer  Amtspflichten  keinen  Abbruch  tut.

Die  Mitglieder  des  Senats  können,  wenn  sie  in  den  Vorstand,  Verwaltungsrat
oder  Aufsichtsrat  industrieller  oder  ähnlicher,  den  Gelderwerb  bezweckender,  Unternehmungen
  gewählt  werden,  diese  Wahl  nur  mit  besonderer  Genehmigung  des  Senats
annehmen.  Einer  solchen  Genehmigung  bedarf  es  auch,  wenn  ein  Mitglied  des  Senats
nach  seiner  Wahl  im  Vorstande,  Verwaltungsrat  oder  Aufsichtsrat  einer  der  vorerwähnten
  Unternehmungen  bleiben  will.

Artikel  14.  Jedes  Senatsmitglied  muß  in  der  Stadt  oder  in  deren  nächster
Umgebung  auf  Hamburgischem  Gebiete  seinen  regelmäßigen  Wohnsitz  haben,  oder
sofort  nach  seiner  Erwählung  nehmen.

Artikel  15.  Jedes  Mitglied  des  Senats  hat  sich  vor  Antritt  seines  Amtes  zur
getreuen  Führung  desselben  in  einer  gemeinschaftlichen  Versammlung  des  Senats
und  der  Bürgerschaft  eidlich  zu  verpflichten.  Die  Form  dieser  eidlichen  Verpflichtung
bestimmt  das  Gesetz?.,

Artikel  16.  Die  Mitglieder  des  Senats  erhalten  ein  gesetzlich  zu  bestimmendes
Honorar*.

Artikel  17.  Der  Senat  wählt,  in  geheimer  Abstimmung,  aus  seiner  Mitte  einen
ersten  und  einen  zweiten  Bürgermeister  für  die  Dauer  eines  Jahres  zu  Vorsitzenden.
Kein  Bürgermeister  darf  länger  als  zwei  Jahre  nach  einander  fungieren.

Artikel  18.  Der  Senat  schreibt  die  Wahlen  zur  Bürgerschaft  aus  und  verfügt
die  Zusammenberufung  derselben  vermittelst  ihrer  Kanzlei  nach  ihrer  gänszlichen
oder  teilweisen  Erneuerung,  sowie  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  Artikel  50  unter  1.

Er  hat  das  Recht,  den  Bürger-Ausschuß  zu  berufen.

Artikel  19.  Der  Senat,  als  Inhaber  der  vollziehenden  Gewalt,  ist  die  oberste
Verwaltungsbehörde;  er  übt  die  Aufsicht  aus  über  sämtliche  Zweige  der  Verwaltung.
Auch  steht  ihm  die  Oberaufsicht  zu  über  sämtliche  Justizbehörden.  |

Artikel  20.  Der  Senat  hat  die  gesetzliche  Ordnung  aufrecht  zu  erhalten  und  die
Sicherheit  des  Staates  zu  wahren.

Artikel  21.  Hinsichtlich  des  Hamburgischen  Kontingentes  zum  Reichsheere
werden  die  nach  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  des  Deutschen  Reiches  den  Konı

  Gesetz  über  die  Wahl  und  Organisation  des  Senats  vom  28.  September  1860  (Lappenbergsche
  Sammlung  S.  125)  $$  6  bis  9.

8  Gesetz  über  die  Wahl  und  Organisation  des  Senates  (vgl.  Ann.  4)  $  1.

9  Gesetz,  betreffend  die  Honorare  der  Mitglieder  des  Senats  vom  10.  April  1885  (Gesetz-Sammlung
  I  S.  51).