T.  Europa.  209  12.  Hamburg.

tingentsherren  zustehenden  Rechte  vom  Senate  ausgeübt,  soweit  nicht  besondere
Konventionen!  ein  anderes  bestimmen.

Artikel  22.  Der  Senat  vertritt  den  Staat  in  seinem  Verhältnis  zum  Deutschen
Reiche  und  zum  Auslande..

Er  leitet  die  Reichs-  und  auswärtigen  Angelegenheiten  des  Hamburgischen
Staates,  führt  die  auf  dieselben  bezüglichen  Verhandlungen,  ernennt  die  Bevollmächtigten
  bei  anderen  Staaten  und  zum  Bundesrate  des  Deutschen  Reiches.  Er  schließt
die  Staatsverträge,  hat  aber  vor  Ratifizierung  derselben  die  Zustimmung  der  Bürgerschaft
  einzuholen.

Artikel  23.  Die  dem  Staate  zustehende  Oberaufsicht  über  die  bürgerlichen  und
religiösen  Gemeinden  wird  vom  Senate  ausgeübt.

Artikel  24.  Das  Recht,  eine  Strafe  durch  Begnadigung  zu  mildern  oder  zu
erlassen,  steht  dem  Senate  zu.

Eine  Ausnahme  findet  statt  in  den  Fällen  des  Artikel  53,  in  welchen  Fällen
der  Senat  das  Begnadigungsrecht  nur  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  der  Bürgerschaft
  ausüben  kann.

Artikel  25.  Die  Gesetzgebung?  wird  bestimmen,  welche  höhere  Beamte  vom
Senate  zu  ernennen  oder  zu  bestätigen,  oder  aus  einem  ihm  von  der  betreffenden  Deputation
  vorzulegenden  Wahlaufsatz  zu  wählen  sind.  Ist  durch  die  Verfassung  oder
Gesetzgebung  nichts  darüber  verfügt,  so  steht  die  Ernennung  dem  Senate  zu.

Artikel  26.  Die  dem  Staate  zu  leistenden  Eide  und  die  an  deren  Stelle  tretenden
Verpflichtungen  werden,  soweit  die  Verfassung  oder  die  Gesetze  nicht  anderweitig
darüber  bestimmen,  vor  dem  Senate  abgelegt.

Artikel  27.  Die  Mitglieder  des  Senats  sind  dem  Staat  dafür  verantwortlich,
daß  durch  ihre  Amtsführung  weder  die  Verfassung  noch  die  in  anerkannter  Gültigkeit
bestehenden  Gesetze  verletzt  werden.

Die  Bestimmungen  über  den  Umfang  und  die  Geltendmachung  dieser  Verantwortlichkeit
  und  die  Teilnahme  der  Bürgerschaft  an  solcher  Geltendmachung,  sowie
über  die  desfalls  zuständigen  Gerichte,  sollen  durch  ein  Gesetz?  festgestellt  werden.

Über  die  etwaigen  Ansprüche  von  Privatpersonen  an  Verwaltungsbehörden
und  Beamte  bestimmt  Artikel  89.

Dritter  Abschnitt.  Die  Bürgerschaft.

Artikel  23.  Die  Bürgerschaft  besteht  aus  ein  Hundert  und  sechzig  Mitgliedern.
Artikel  29.  Von  diesen  werden  achtzig  durch  allgemeine  direkte  Wahlen  mit
geheimer  Stimmabgabe  gewählt.  Zu  der  Teilnahme  an  dieser  Wahl  sind  alle  Bürger

ı  Militärkonvention  zwischen  Preußen  und  Hamburg  vom  23.  Juli  1867  (Gesetz-Sammlung
  I  S.  49).

3  Revidiertes  Gesetz  über  die  Organisation  der  Verwaltung  vom  2.  November  1896  (Gesetz--Sammlung
  I  S.  98)  $  13;  Gesetz,  betreffend  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzer,  vom
23.  April  1879  (Gesetz-Sammlung  I  S.  83)  $$  14,  76,  80;  Übereinkunft  der  drei  freien  Hansestädte,
betreffend  das  hanseatische  Oberlandesgericht  vom  22.  Mai  1908  (Gesetz-Sammlung  I  S.  1565)
$$  A,  30.

®  Bislang  nicht  erlassen.

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