I.  Europa.  210  12.  Hamburg.

berufen.  Zwecks  Vornahme  der  Wahl  können  räumlich  abgegrenzte  Wahlbezirke
gebildet  oder  die  Wahlberechtigten  unter  Berücksichtigung  der  Steuerleistung  in
bestimmte  Gruppen  eingeteilt  werden.  Das  Nähere,  insbesondere  die  Zahl  der  in
jedem  Bezirk  oder  von  jeder  Gruppe  zu  wälhlenden  Abgeordneten  und  die  Art  der
Wahl  bestimmt  das  Wahlgesetz!.

Artikel  30.  Die  übrigen  80  Mitglieder  bestehen:

1.  aus  vierzig  Abgeordneten,  welche  in  geheimer  Abstimmung  von  denjenigen
Bürgern,  welche  Eigentümer  von  innerhalb  der  Stadt,  Vorstadt  und  der  Vororte
belegenen  Grundstücken  sind,  gewählt  werden.  Das  Nähere  bestimmt  das  Wahlgesetz?.


2.  aus  vierzig  Abgeordneten,  welche  durch  direkte  Wahl  mit  geheimer  Stimmabgabe
  von  denjenigen  Bürgern  erwählt  werden,  welche  Mitglieder  des  Senats  oder
der  Bürgerschaft,  Richter,  Handelsrichter,  Mitglieder  der  Vormundschaftsbehörde,
bürgerliche  Mitglieder  der  Verwaltungsbehörden,  der  Handels-,  Gewerbe-  oder  Detaillistenkammer
  sind  oder  gewesen  sind!.  Das  Nähere  bestimmt  das  Wahlgesetz!.

Artikel  31.  Von  der  Ausübung  des  Wahlrechtes  ausgeschlossen  sind:

1.  diejenigen,  welche  noch  nicht  das  fünf  und  zwanzigste  Lebensjahr  vollendet
haben;

2.  diejenigen,  welche  keine  Einkommensteuer  bezahlen  oder  zur  Zeit  der  Ausschreibung
  der  Wahlen  mit  derselben  im  Rückstande  sind,  falls  sie  nicht  vor  Abschluß
der  Wählerlisten  den  Nachweis  liefern,  daß  sie  die  rückständige  Einkommensteuer
bezahlt  haben;

3.  diejenigen,  welche  entmündigt  sind;

4.  diejenigen,  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  bis
sie  von  allen  Ansprüchen  ihrer  Gläubiger  befreiet  sind;

5.  diejenigen,  denen  durch  strafrechtliches  Urteil  die  bürgerlichen  Ehrenrechte
entzogen  sind,  während  des  dafür  festgesetzten  Zeitraumes;

6.  diejenigen,  welche  sich  in  Straf-  oder  Untersuchungshaft  befinden.

Artikel  32.  Zur  Bürgerschaft  wählbar  ist  nur  der  zur  Teilnahme  an  der  Wahl
Berechtigte,  welcher  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat  und  seit  mindestens
drei  Jahren  seinen  Wohnsitz  oder  seinen  Geschäftsbetrieb  im  Hamburgischen  Staatsgebiete
  hat.

Artikel  33.  Kein  Mitglied  der  Bürgerschaft  kann  hinsichtlich  seines  Verhaltens
in  derselben  gültige  Verpflichtungen  gegen  seine  Wähler  übernehmen;  ebensowenig

I  Satz  3  und  4  beruhen  auf  Gesetz  vom  12.  Februar  1906  (Gesetz-Sammilung  I  S.  12);
in  Ausführung  dieser  Vorschriften  ist  das  Wahlgesetz  für  die  Wahlen  zur  Bürgerschaft  vom
6.  März  1906  (Gesetz-Sammlung  I  S.  27)  erlassen.

2  Wahlgesetz  für  die  Wahlen  zur  Bürgerschaft  vom  5.  März  1906  (Anm.  10).

®  Auch  Mitglieder  des  hanseatischen  Oberlandesgerichts  gemäß  Übereinkunft  vom
22.  Mai  1908  (S.  209,  Anm.  2)  $  7  Abs.  2.

*  Die  jetzige  Fassung  beruht  auf  Gesetz  vom  5.  März  1906  (Gesetz-Sammlung  I  S.  26).

6  Die  jetzige  Fassung  beruht  auf  Gesetz  vom  2.  November  1896  (Gesetz-Sammlung  I  S.  94).