T.  Europa.  211  12.  Hamburg.

können  einem  Mitgliede  der  Bürgerschaft  von  seinen  Wählern  bindende  Vorschriften
erteilt  werden.

Artikel  34.  Jeder  in  die  Bürgerschaft  Gewählte  ist  zur  Annahme  der  Wahl
verpflichtet.  Die  Weigerung  zieht  den  Verlust  des  Bürgerrechtes  sowie  der  öffentlichen
Ämter  und  Ehrenstellen  nach  sich.  Eine  Befreiung  von  diesem  Präjudiz,  sowie  die
Entlassung  eines  bereits  eingetretenen  Mitgliedes  der  Bürgerschaft  kann,  unbeschadet
der  in  den  Artikeln  35  und  36  enthaltenen  Bestimmungen,  nur  durch  Beschluß  der
Bürgerschaft  erfolgen.

Wer  sechs  Jahre  lang  der  Bürgerschaft  angehört  hat,  darf  für  die  nächste  Wahlperiode
  eine  Wiederwahl  ablehnen.

Artikel  35.  Die  Mitglieder  des  Senats  können  nicht  in  die  Bürgerschaft  gewählt
werden.  Gewesene  Senatsmitglieder  sind  wählbar,  können  aber  die  Wahl  ablehnen.

Artikel  36.  Geistliche  und  besoldete  öffentliche  Staatsangestellte  haben  das
Recht,  eine  auf  sie  gefallene  Wahl  zur  Bürgerschaft  abzulehnen!.

Artikel  37.  Über  die  Gültigkeit  der  Wahlen  entscheidet  die  Bürgerschaft.

Artikel  38.  Die  Mitglieder  der  Bürgerschaft  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.
Alle  drei  Jahre  tritt  die  Hälfte  der  durch  jeden  der  drei  Wahlkörper  gewählten  Mitglieder
  aus.

Artikel  39.  Die  in  Gemäßheit  des  Artikel  38  aus  der  Bürgerschaft  austretenden
Mitglieder  können  wieder  gewählt  werden.

Artikel  40.  Spätestens  sechs  Wochen  vor  dem  Termine  der  teilweisen  Erneuerung
der  Bürgerschaft  (Artikel  38)  wird  der  Senat  die  neuen  Wahlen  anordnen,  und  zwar  so
zeitig,  daß  sie  noch  vor  dem  Erneuerungstermin  vollendet  sein  können.

Artikel  41.  Bei  derim  Artikel  38  bestimmten  teilweisen  Erneuerung  der  Bürgerschaft
  ist  der  Senat  verpflichtet,  die  Bürgerschaft  innerhalb  acht  Tagen  nach  dem
Erneuerungstermin  zusammenzuberufen.

Mit  dem  Termine  für  die  teilweise  Erneuerung  der  Bürgerschaft  hören  die
Funktionen  der  bisherigen  Bürgerschaft  auf.

Artikel  42.  Ein  Mitglied  der  Bürgerschaft,  welches  seine  Wählbarkeit  verliert,
tritt  aus  der  Bürgerschaft.

Artikel  43.  Ein  infolge  Ausscheidens  eines  Mitgliedes  in  die  Bürgerschaft  eintretendes
  neues  Mitglied  gehört  der  Bürgerschaft  nur  für  den  noch  übrigen  Teil  der
Zeit  an,  für  welche  das  ausgeschiedene  Mitglied  gewählt  war.  Eine  durch  das  Ausscheiden
  eines  Mitgliedes  erforderlich  werdende  Neuwahl  wird  durch  den  Senat  ausgeschrieben”.
  Die  Wahl  kann,  namentlich  in  den  letzten  sechs  Monaten  vor  dem
Termine  der  verfassungsmäßigen  teilweisen  Erneuerung  der  Bürgerschaft  (Artikel  38),
für  einige  Zeit  ausgesetzt  werden,  wenn  Senat  und  Bürgerschaft  darüber  einverstanden
sind.

Artikel  44.  Die  Mitglieder  der  Bürgerschaft  verwalten  ihr  Amt  unentgeltlich.

Artikel  45.  Die  Bürgerschaft  ist  beschlußfähig,  wenn  mehr  als  achtzig  Mitglieder
  anwesend  sind.  Eine  Abstimmung  und  eine  Wahl  ist  ohne  Rücksicht  auf  die

!  Die  jetzige  Fassung  beruht  auf  Gesetz  vom  12.  Februar  1906  (Gesetz-Sammlung  I  S.  12).
?  Die  jetzige  Fassung  beruht  auf  Gesetz  vom  12.  Februar  1906  (Gesetz-Sammlung  I  S.  12).
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