I.  Europa.  212  12.  Hamburg.

Zahl  der  abgegebenen  Stinimen  gültig,  wenn  während  derselben  die  Gegenwart  einer
beschlußfähigen  Anzahl  von  Mitgliedern  konstatiert  ist.

Über  die  Beschlußfähigkeit  für  Anberaumung  der  Sitzungszeiten,  Tagesordnung,
sowie  für  andere  die  Geschäftsbehandlung  betreffende  Fragen  bestimmt  die  Geschäftsordnung".


Anträge  des  Senats,  welche  derselbe  als  dringlich  bezeichnet,  sind  vor  allen
anderen  Gegenständen  zur  Verhandlung  zu  bringen,  und  darf  eine  Vertagung  der
Bürgerschaft,  wenn  ein  vom  Senat  als  dringlich  bezeichneter  Gegenstand  noch  nicht
zur  Abstimmung  gekommen  sein  sollte,  nur  auf  den  nächsten  Werktag  erfolgen.

Artikel  46.  Die  Sitzungen  der  Bürgerschaft  sind  öffentlich.  Ausnahmsweise
tritt,  auf  Verlangen  von  mindestens  zehn  Mitgliedern  oder  des  Senats,  die  Bürgerschaft
in  geheimer  Sitzung  zusamnmıen,  in  welcher  sie  nach  Anhörung  des  Antrages,  für  welchen
die  geheime  Sitzung  verlangt  wird,  zuerst  beschließt,  ob  die  Sitzung  für  die  Behandlung
des  in  Rede  stehenden  Gegenstandes  eine  geheime  bleiben  soll.

Einem  Antrage  des  Senats  auf  geheime  Sitzung  muß,  wenn  der  Antrag  sich
auf  Reichs-  und  auswärtige  Angelegenheiten  bezieht,  von  der  Bürgerschaft  ohne
weiteres  Folge  gegeben  werden.  Auch  sind  die  Sitzungen  ausnahmsweise  geheim,
wenn  der  Bürgerausschuß  dem  Antrage  des  Senats  auf  eine  geheime  Sitzung  beitritt.

Deputationen  werden  weder  in  den  Versammlungen  der  Bürgerschaft  noch  in
den  Sitzungen  der  Ausschüsse  zugelassen.

Eingaben  an  die  Versammlung  müssen  schriftlich  und,  insofern  sie  nicht  von
Behörden  ausgehen,  immer  durch  ein  Mitglied  der  Versammlung,  welches  dadurch
mit  dem  Inhalt  der  Eingabe  sich  einverstanden  erklärt,  dem  Präsidenten  überreicht
oder  eingesandt  werden.

Artikel  47.  Über  die  Art  der  Abstimmung  in  der  Bürgerschaft  bestimmt  die
Geschäftsordnung.  Jedoch  muß  die  Abstimmung,  falls  mindestens  vierzig?  Mitglieder
  es  verlangen,  eine  geheime  sein.

Artikel  48.  Kein  Mitglied  der  Bürgerschaft  kann  für  seine  Äußerungen  oder
Abstimmungen  in  der  Bürgerschaft  oder  deren  Ausschüssen  zur  Verantwortung
gezogen  werden.

Die  Bürgerschaft  hat,  nach  Maßgabe  der  Geschäftsordnung®,  wegen  Ordnungswidrigkeiten
  oder  Pflichtverletzungen,  gegen  ihre  Mitglieder  auf  disziplinarischem
Wege  zu  verfahren.

Artikel  49.  Von  dem  Sitzungs-Protokoll  der  Bürgerschaft  ist  dem  Senate  baldtunlichst
  Abschrift  mitzuteilen.

ı  Geschäftsordnung  vom  23.  März  1881  nebst  Änderung  des  $  27  vom  19.  März  1890
und  des  $5  vom  13.  Januar  1909.

®  Geschäftsordnung  vom  23.  März  1881  nebst  Änderung  des  $  27  vom  19.  März  1890  und
des  $  5  vom  13.  Januar  1909.

®  Die  Erhöhung  der  Zahl  von  10  auf  40  beruht  auf  Gesetz  vom  6.  April  1906  (Gesetz-Sammlung
  I  S.  53).

*  Geschäftsordnung  vom  23.  März  1881  nebst  Änderung  des  $  27  vom  19.  März  1890
und  des  $  5  vom  13.  Januar  1909.