I.  Europa.  213  12.  Hamburg.

Artikel  50.  Die  Bürgerschaft  wird  vermittels  ihrer  Kanzlei  zusammenberufen:

1.  auf  Anordnung  des  Senats,

2.  auf  Beschluß  des  Bürgerausschusses,

3.  auf  ihren  eigenen  Beschluß,

4.  wenn  seit  ihrer  letzten  Sitzung  mehr  als  volle  drei  Monate  verflossen  sind,
auf  das  das  an  den  Präsidenten  der  Bürgerschaft  gerichtete  Verlangen  von  wenigstens
dreißig  Mitgliedern.

In  den  Fällen  unter  2,  3  und  4  ist  dem  Senate  zwei  Werktage  vor  der  Sitzung
die  Tagesordnung  mitzuteilen.

Artikel  51.  Die  von  der  Bürgerschaft  erwählten  Ausschüsse  können  sich  wegen
der  zur  Vorbereitung  ihrer  Arbeiten  erforderlichen  Auskunft  direkt  an  den  Senat
oder  an  den  Chef  der  betreffenden  Verwaltungsbehörde  wenden,  haben  auch  das
Recht,  solche  Auskunft  von  jedem  Staatsangehörigen  in  eben  dem  Umfange,  in  welchem
derselbe  sie  öffentlichen  Verwaltungsbehörden  zu  erteilen  schuldig  ist,  zu  verlangen.
Doch  dürfen  Beamte  über  die  in  ihren  amtlichen  Wirkungskreis  fallenden  Angelegenheiten
  nicht  ohne  Genehmigung  des  ihnen  vorgesetzten  Senatsmitgliedes  Auskunft
erteilen;  die  Genehmigung  hierzu  kann  nur  aus  besonderen  Gründen,  über  welche
eventuell  der  Senat  zu  entscheiden  hat,  verweigert  werden.

|  Artikel  521.  Die  Bürgerschaft  erwählt  für  die  Verwaltungsbehörden  die  bürgerlichen
  Mitglieder,  welche  nicht  von  einem  anderen  Kollegium  deputiert  sind,  aus  einem
von  der  betreffenden  Verwaltungsbehörde  mit  dreiNamen  für  jede  erledigte  Stelle  vorzulegenden
  Wahlaufsatze,  jedoch  der  Wahlfreiheit  unbeschadet.

Bei  den  Wahlen  in  die  Finanz-Deputation  ist  der  Wahlaufsatz  bindend.  Es
kann  jedoch  vom  Bürger-Ausschuß  bei  diesen  Wahlen  ein  vierter  Name  durch  einen
mit  mindestens  Zweidrittelmehrheit  gefaßten  Beschluß  dem  Aufsatz  hinzugefügt
werden.

An  der  Entwerfung  des  Wahlaufsatzes  nehmen  die  Senatsmitglieder  der  betreffenden
  Verwaltungsbehörde  keinen  Teil.

Artikel  53.  Über  die  verfassungsmäßige  Teilnahme  der  Bürgerschaft  an  der
Geltendmachung  der  den  Mitgliedern  des  Senats  und  der  Behörden  dem  Staate  gegenüber
  obliegenden  Verantwortlichkeit,  daß  durch  ihre  Amtsführung  die  Verfassung
und  die  in  anerkannter  Gültigkeit  stehenden  Gesetze  nicht  verletzt  werden,  ist,  ebenso
wie  über  den  Umfang  jener  Verantwortlichkeit  und  über  die  desfalls  zuständigen
Gerichte,  das  Nähere  durch  ein  Gesetz?  festzustellen.

An  den  Abstimmungen  über  Fragen  der  Kontrolle  oder  der  Verantwortlichkeit
nehmen  die  etwa  in  der  Bürgerschaft  sitzenden  davon  betroffenen  Mitglieder  der
bezüglichen  Verwaltungs-Deputation  oder  die  etwa  darin  sitzenden  von  der  Sache
betroffenen  Beamten  keinen  Teil.

ı  Die  jetzige  Fassung  beruht  auf  Gesetz  vom  2.  November  1896  (Gesetz-Sammlung  I  8.  94).
2  Bislang  nicht  erlassen.