I.  Europa.  214  12.  Hamburg.

Vierter  Abschnitt.  Der  Bürgerausschuß.

Artikel  54.  Die  Bürgerschaft  wählt  aus  ihrer  Mitte  den  aus  zwanzig  Mitgliedern
bestehenden  Bürgerausschuß,  unter  denen  jedoch  nur  fünf  Rechtsgelehrte  sein  dürfen.

Der  Präsident  der  Bürgerschaft  ist  Mitglied  des  Bürgerausschusses.  Die  Wahl
der  übrigen  neunzehn  Mitglieder  erfolgt  durch  Stimmzettel,  und  zwar  in  der  Weise,
daß  jedes  anwesende  Mitglied  der  Bürgerschaft  einen  ihm  zum  Ausschußmitgliede
geeignet  scheinenden  Abgeordneten  bezeichnet.  Wer  durch  die  Stimmzettel  von
mindestens  einem  Viertel  der  Anwesenden  als  Ausschußmitglied  bezeichnet  wird,  ist
dadurch  als  solches  gewählt.  Diese  Wahlhandlung  wird  so  oft  wiederholt,  als  die
herzustellende  Zahl  von  neunzehn  Ausschußmitgliedern  es  notwendig  macht.  Wenn
bei  einer  Wiederholung  mehr  Personen,  als  zur  Vervollständigung  jener  Anzahl  annoch
erfordert  werden,  die  genügende  Stimmenzahl  erhalten,  so  entscheidet  unter  diesen
die  größere  Zahl  der  erhaltenen  Stimmen,  und  bei  etwaiger  Stimmengleichheit  das
Los.  Ebenso  wird  bei  Ergänzungswahlen  verfahren.

Artikel  55.  Diejenigen  Mitglieder  des  Ausschusses,  welche  aus  der  Bürgerschaft
austreten,  scheiden  auch  aus  dem  Ausschusse  und  werden  durch  neue  Wahl  ersetzt,
können  aber  im  Falle  der  Wiederwahl  in  die  Bürgerschaft  auch  wieder  in  den  Bürgerausschuß
  gewählt  werden.

Artikel  56.  Die  in  den  Bürgerausschuß  gewählten  Mitglieder  sind,  vorbehaltlich
ihrer  Entlassung  durch  die  Bürgerschaft,  zur  einmaligen  Annahme  der  Wahl  und  zur
Führung  dieses  Amtes  bis  zu  ihrem  Austritte  aus  der  Bürgerschaft  verpflichtet;  mit
Ausnahme  derer,  die  Mitglieder  eines  Gerichtes  oder  der  Finanz-Deputation  sind.
Die  Nichterfüllung  dieser  Pflicht  hat  dieselben  Folgen  wie  bei  der  Wahl  zur  Bürgerschaft
  (Artikel  34).

Artikel  57.  Der  Bürgerausschuß  wird  durch  seinen  Vorsitzenden  oder  durch
den  Senat  zusammenberufen.

Artikel  58.  Der  Bürgerausschuß  ist  beschlußfähig,  sobald  wenigstens  zwölf
Mitglieder  anwesend  sind.

Artikel  59.  Die  Sitzungen  des  Bürgerausschusses  sind  nicht  öffentlich.

Artikel  60.  Der  Bürgerausschuß  ist  befugt:

1.  auf  Antrag  des  Senats  außerordentliche,  im  Budget  nicht  aufgeführte  Ausgaben
  bis  zu  dem  bei  Beliebung  des  Budgets  für  unvorhergesehene  Ausgaben  festgestellten
  Totalbelauf,  sowie  solche  nicht  schon  im  regelmäßigen  Gange  der  Verwaltung
  liegende  Veräußerungen  von  Staatsgut,  welche  den  Belauf  von  5000  4  nicht
übersteigen,  mitzugenehmigen;

2.  auf  Antrag  des  Senats  in  dringlichen  Fällen  gesetzliche  Verfügungen  von
geringerer  Bedeutung  bis  zur  künftigen  Zustimmung  der  Bürgerschaft  mitzugenehmigen;


3.  vom  Senate  Auskunft  über  Staatsangelegenheiten  zu  verlangen  —  die  entsprechende
  Verpflichtung  des  Senats  erleidet  eine  Ausnahme  in  betreff  obschwebender
Verhandlungen  in  Reichs-  und  auswärtigen  Angelegenheiten  —;

4.  die  Zusammenberufung  der  Bürgerschaft  zu  veranlassen;