I.  Europa.  215  12.  Hamburg.

5.  der  Bürgerausschuß  ist  verpflichtet,  die  Einhaltung  der  Verfassung  und  der
auf  das  öffentliche  Recht  bezüglichen  Gesetze  zu  überwachen!.  Etwaige  Verletzungen
derselben  hat  der  Bürgerausschuß,  sofern  Reklamationen  beim  Senate  eine  befriedigende
  Erledigung  nicht  herbeigeführt  haben  sollten,  der  Bürgerschaft  zur  Erwägung
und  eventuell  zum  Behuf  der  weiteren  im  Wege  des  für  die  Gesetzgebung  vorgeschriebenen
  Verfahrens  einzuleitenden  Maßnahmen  zur  Anzeige  zu  bringen.

Fünfter  Abschnitt.  Die  Gesetzgebung.

Artikel  61.  Die  Gesetzgebung  beruht  auf  dem  übereinstimmenden  Beschluß
des  Senats  und  der  Bürgerschaft.

Das  Vorschlagsrecht  steht  sowohl  dem  Senat  als  der  Bürgerschaft  zu.

Der  Senat  verkündet?  die  Gesetze,  vollzieht  dieselben  und  erläßt  die  nötigen
Vollzugsverordnungen.

Artikel  62.  Gegenstände  der  Gesetzgebung  sind  namentlich:

Die  Erlassung,  authentische  Auslegung,  Abänderung  und  Aufhebung  von  Gesetzen
über  Gegenstände  des  öffentlichen  und  des  Privatrechts;

Auflegung,  Prolongierung,  Veränderung  oder  Aufhebung  von  Steuern  und
Abgaben;

Abschließung  von  Staatsanleihen;

Veräußerung  von  Staatsgut,  welche  nicht  schon  im  regelmäßigen  Gange  der
Verwaltung  liegt  (unbeschadet  der  Bestimmung  des  Artikel  60  sub  1);

Grenzregulierungen;

Erteilung  ausschließlicher  Privilegien;

Enteignung  von  Privateigentum;

Genehmigung  des,  vom  Senate  mit  den  Spezialetats  der  Bürgerschaft  vorzulegenden
  Voranschlages  der  gesamten  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates,  für  das
nächste  Jahr,  im  ganzen  und  in  den  einzelnen  Teilen,  sowie  etwaige  Nachbewilligungen;

Ratifikation  von  Staatsverträgen;

Erteilung  einer  Amnestie.
Artikel  63.  Nach  Ablauf  eines  jeden  Rechnungsjahres?®  hat  der  Senat  baldtunlichst

  die  Abrechnung  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  verflossenen  Jahres
der  Bürgerschaft  zur  Prüfung  vorzulegen.

ı  Vgl.  auch  Revidiertes  Gesetz  über  die  Organisation  der  Verwaltung  vom  2.  November
1896  (Gesetz-Sammlung  I  S.  98)  $  9  Absatz  3.

3  Amtliches  Publikstionsorgan  ist  das  Amtsblatt,  vgl.  Verordnung  in  bezug  auf  die  Einführung
  eines  hamburgischen  Amtsblattes  vom  8.  Dezember  1851  (Lappenbergsche  Sammlung
S.  405)  und  Bekanntmachung,  betreffend  die  Herausgabe  eines  hamburgischen  Amtesblattes
vom  15.  Dezember  1886  (Gesetz-Sammlung  I  S.  83).  Nach  $  3  der  erstgenannten  Verordnung
tritt  die  Gesetzeskraft  mangels  abweichender  Bestimmungen  mit  dem  Tage  der  Bekanntmachung
im  Amtsblatt  ein.  Die  im  Amtsblatte  verkündeten  Gesetze  usw.  werden  nachträglich  in  der  seit
dem  Jahre  1866  erscheinenden  Gesetzzammlung  zusammengestellt.  Vor  dem  Erscheinen  der
Gesetzsammlung  erfolgte  die  Zusammenstellung  in  der  von  Lappenberg  herausgegebenen  Sammlung
  hamburgischer  Verordnungen.

?  Nach  Artikel  5  des  Finanzplanes  von  1814  fällt  das  Rechnungsjahr  mit  dem  Kalenderjahr
  zusammen,