I.  Europa.  216  12.  Hamburg.

Artikel  64.  $  1.  Die  Versamnilungen  des  Senats  und  der  Bürgerschaft  können
unabhängig  voneinander  stattfinden.

$  2.  Die  gegenseitigen  amtlichen  Mitteilungen  erfolgen  schriftlich.  Dieselben
werden,  insofern  sie  in  öffentlicher  Versammlung  der  Bürgerschaft  beraten  zu  werden
bestimmt  sind,  in  der  Regel  dem  Druck  übergeben.

$  3.  Der  Senat  kann  zu  den  Verhandlungen  der  Bürgerschaft  aus  seiner  Mitte
oder  anderweitig  zu  ernennende  Kommissarien  abordnen.  Dieselben  sind  befugt,  an
den  Beratungen  teilzunehmen  und  ist  ihnen  jederzeit  auf  ihr  Verlangen  das  Wort
zu  erteilen.  Hat  ein  Senatskommmissar  nach  Schluß  der  Diskussion  das  Wort  erhalten,
so  gilt  dieselbe  damit  für  wieder  eröffnet.

$  4.  Auf  Wunsch  der  Bürgerschaft  ist  der  Senat  zur  Absendung  von  Kommissarien
  zu  den  Verhandlungen  über  Senatsanträge  verpflichtet.

Artikel  65.  Die  Bürgerschaft  ist  berechtigt,  vom  Senate  Auskunft  über  Staatsangelegenheiten
  zu  verlangen!.  Die  entsprechende  Verpflichtung  des  Senats  erleidet
eine  Ausnahme  in  betreff  obschwebender  Verhandungen  in  Reichs-  oder  auswärtigen
Angelegenheiten.  Die  Gegenstände,  über  welche  Auskunft  verlangt  wird,  sind  vorher
schriftlich  dem  Senate  mitzuteilen,  dem  es  sodann  freisteht,  die  verlangte  Auskunft
schriftlich  oder  mündlich  durch  Kommissarien  mitzuteilen.  Bezeichnet  die  Bürgerschaft
ein  Auskunftsersuchen  als  dringlich,  so  hat  der  Senat  seine  Antwort  bis  zur  nächsten
Sitzung  der  Bürgerschaft  zu  erteilen  oder  die  Gründe  anzugeben,  welche  ihn  an  Erteilung
  einer  Auskunft  überhaupt  oder  zurzeit  verhindern.

Artikel  66.  Der  Senat  wird  bei  der  Vorbereitung  der  an  die  Bürgerschaft  zu
stellenden  Anträge,  soweit  tunlich,  die  zuständigen  Verwaltungs-Deputationen  zu
Rate  ziehen.

Artikel  67.  Anträge,  welche  von  einem  oder  mehreren  Mitgliedern  der  Bürgerschaft
  eingebracht  sind,  können  durch  Verneinung  der  Vorfrage,  ob  sie  in  Betracht
zu  ziehen  sind,  ohne  weitere  Beratung  beseitigt  werden.  Es  geschieht  dies,  wenn  ein
Mitglied  vor  Eröffnung  der  Diskussion  eine  Abstimmung  über  die  Vorfrage  verlangt,
und  die  sofort,  nachdem  dem  Antragsteller  Gelegenheit  zur  Begründung  seines  Antrages
gegeben  ist,  ohne  weitere  Diskussion  vorzunehmende  Abstimmung  eine  Majorität
von  wenigstens  zwei  Dritteilen  der  Anwesenden  für  die  Verneinung  ergibt.

Anträge  des  Senats  an  die  Bürgerschaft  können  nicht  durch  die  Vorfrage
beseitigt  werden,  sondern  sind  immer  in  Betracht  zu  ziehen.

Artikel  68.  Jeder  Antrag,  welcher  nicht  durch  die  Vorfrage  beseitigt  worden,
muß,  bevor  derselbe  als  angenommen  gelten  kann,  einer  zweimaligen  Beratung  und
Abstimmung  unterzogen  werden,  es  sei  denn,  daß  bei  der  ersten  Abstimmung  mindestens
  zwei  Dritteile  aller  an  derselben  teilnehmenden  Mitglieder  sich  für  die  Annahme
erklärt  hätten.

Durch  einfache  Majorität  der  Anwesenden  wird  bestimmt,  wann  die  zweite
Beratung  und  Abstimmung  stattfinden  soll;  doch  darf  sie  nicht  an  demselben  Tage
mit  der  ersten  stattfinden.

ı  Vgl.  $  62  der  Geschäftsordnung  der  Bürgerschaft.