I.  Europa.  217  12.  Hamburg.

Ein  Antrag  gilt  für  angenommen,  wenn  derselbe  bei  beiden  Abstimmungen  die
einfache  Majorität  erhalten  hat.

Über  einen  Antrag,  über  den  die  Bürgerschaft  bereits  definitiv  beschlossen  und
dem  der  Senat  sich  nur  mit  Modifikationen  zustimmig  erklärt  hat,  beschließt  die
Bürgerschaft  mit  einfacher  Mehrheit,  ohne  daß  es  einer  abermaligen  zweiten  Beratung
bedarf.

Artikel  69.  Wenn  der  Antrag  des  Senats  von  der  Bürgerschaft  nicht  ohne
weiteres,  sondern  nur  mit  Modifikationen  oder  Bedingungen  angenommen  worden
ist,  und  der  Senat  beschließt  den  letzteren  seine  Zustimmung  zu  erteilen,  so  kann  dies
durch  eine  einfache  Mitteilung  an  den  Bürgerausschuß  geschehen,  und  dadurch  der
übereinstimmende  Beschluß  des  Senats  und  der  Bürgerschaft  (Artikel  61)  herbeigeführt
  werden.  Dasselbe  abgekürzte  Verfahren  kann  stattfinden,  wenn  der  Senat
einen  selbständigen  Antrag  der  Bürgerschaft  unverändert  genehmigen  will.

Wenn  ein  Antrag  des  Senats  von  der  Bürgerschaft  oder  ein  Antrag  der  Bürgerschaft
  vom  Senate  abgelehnt  wird,  so  bleibt  beiden  Teilen  die  Erneuerung  der  Anträge
in  derselben  oder  in  veränderter  Form  unbenommen,  bis  von  dem  einen  oder  dem
anderen  Teil  eine  Vermittlungs-Deputation  (Artikel  70)  beantragt  wird.  Dasselbe  ist
der  Fall,  wenn  ein  Antrag  mit  Modifikationen  oder  Bedingungen  angenonımen  worden,
denen  der  andere  Teil  seine  Zustimmung  nicht  erteilen  will.

"  Artikel  70.  Zeigt  sich  bei  der  Verhandlung  über  die  wiederholten  Anträge
zwischen  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft  eine  beharrliche  Meinungsverschiedenheit,
so  wird  auf  den  Antrag  des  einen  oder  des  anderen  Teiles  eine  Deputation  von  neun
Mitgliedern  (falls  man  sich  nicht  etwa  über  eine  andere  Zahl  einigt),  bestehend  zu
einem  Dritteile  aus  Mitgliedern  des  Senats  und  zu  zwei  Dritteilen  aus  Mitgliedern  der
Bürgerschaft,  niedergesetzt,  welche  über  Vermittlungsvorschläge  zu  beraten  und  demnächst
  zu  berichten  hat.

Artikel  71.  Wird  infolge  des  von  dieser  Deputation  zu  erstattenden  Berichtes
oder  der  von  ihr  zu  machenden  Vorschläge,  nachdem  Senat  und  Bürgerschaft  wiederum
darüber  beraten  haben,  die  Meinungsverschiedenheit  nicht  ausgeglichen,  so  kommt  es
auf  die  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  an.

1.  Betrifft  die  Meinungsverschiedenheit  die  Auslegung  der  Verfassung  oder  von
Gesetzen,  oder  ein  von  dem  Senate  oder  der  Bürgerschaft  auf  den  Grund  der  Verfassung
  oder  eines  Gesetzes  behauptetes  Recht,  oder  die  Frage,  ob  ein  Mitglied  des
Senats  oder  der  Behörden  wegen  Verletzung  der  Verfassung  oder  eines  in  anerkannter
Gültigkeit  stehenden  Gesetzes  zur  gerichtlichen  Verantwortung  zu  ziehen  sei,  so  ist
die  Streitfrage  durch  das  Reichsgericht!  zu  entscheiden,  und  ist  sowohl  der  Senat  als
auch  die  Bürgerschaft  berechtigt  zu  verlangen,  daß  diese  Entscheidung  eintrete.

2.  Betrifft  die  Meinungsverschiedenheit  einen  anderen  Gegenstand,  bei  welchem
die  gemeinschaftliche  Beschlußnahme  des  Senats  und  der  Bürgerschaft  erforderlich
ist,  so  bleibt  die  Sache  bis  zu  einer  gegenseitigen  Verständigung  unerledigt.  Stimmen

3  Reichsgesetz,  betr.  die  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  für  Streitfragen  zwischen  dem

Senat  und  der  Bürgerschaft  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,  vom  14.  März  1881  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  37).
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