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I.  Europa.  218  12.  Hamburg.

aber  beide  Teile  darin  überein,  daß  die  Entscheidung  ohne  wesentlichen  Nachteil
für  das  Gemeinwesen  nicht  ausgesetzt  werden  dürfe,  während  sie  sich  nur  über  die
Modalität  derselben  nicht  verständigen  können,  so  ist  die  Sache  durch  den  Ausspruch
der  in  den  folgenden  Artikeln  näher  bezeichneten  Entscheidungs-Deputation  zu
erledigen.

Handelt  es  sich  dabei  um  die  Prolongation  oder  Erneuerung  eines  nur  auf  eine
bestimmte  Zeit  bewilligten  Gesetzes,  und  ist  vor  Ablauf  dieser  Zeit  die  Einsetzung  einer
Entscheidungs-Deputation  beschlossen,  so  ist  das  Gesetz  als  bis  zu  der  erfolgenden
Entscheidung  prolongiert  anzusehen.

Eine  Abänderung  der  Verfassung  oder  solcher  gesetzlicher  Bestimmungen,  durch
welche  Rechte  des  Senats  oder  der  Bürgerschaft  festgestellt  worden  sind,  darf  niemals
durch  den  Ausspruch  einer  Entscheidungs-Deputation  herbeigeführt  werden.

Artikel  72.  Die  Entscheidungs-Deputation  besteht  aus  einer  gleichen  Anzahl
von  Mitgliedern  des  Senats  und  der  Bürgerschaft,  und  zwar  in  der  Regel  aus  sechzehn
Mitgliedern,  acht  von  jeder  Seite.  Mit  beiderseitiger  Zustimmung  kann  diese  Zahl
vermehrt  oder  vermindert  werden.

Die  Mitglieder  des  Senats  werden  durch  das  Los  bestimmt.  Dasselbe  wird
unter  allen  in  Hamburg  anwesenden  Mitgliedern  des  Senats  gezogen.

Die  Mitglieder  der  Bürgerschaft  werden  in  folgender  Weise  bestimmt:

Sämtliche  anwesende  Mitglieder  der  Bürgerschaft  werden  durch  das  Los  in
so  viele  Abteilungen  von  möglichst  gleicher  Anzahl  geteilt,  als  bürgerschaftliche  Mitglieder
  für  die  Deputation  zu  wählen  sind.  Jede  dieser  Abteilungen  wählt  durch
Stimmzettel  aus  ihrer  Mitte  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  ein  Mitglied  für  die
Deputation.  Ist  eine  etwa  vorhandene  Stimmengleichheit  durch  eine  abermalige
Abstimmung  nicht  zu  beseitigen,  so  entscheidet  das  Los.

Die  Bildung  der  Entscheidungs-Deputation  erfolgt  in  einer  vom  Senate  anzusetzenden
  gemeinschaftlichen  Sitzung  des  Senats  und  der  Bürgerschaft,  und  zwar
wird  das  Los,  um  die  Mitglieder  des  Senats  für  die  Deputation  zu  bestimmen,  durch
die  jüngsten  Mitglieder  des  Bürgerausschusses  und  das  Los  für  die  in  der  Bürgerschaft
zu  bildenden  Wahlabteilungen  durch  die  jüngsten  Mitglieder  des  Senats  gezogen.

Artikel  73.  In  derselben  gemeinschaftlichen  Sitzung  des  Senats  und  der  Bürgerschaft,
  oder  wenn  nicht  alle  für  die  Deputation  ausgelosten  Senatsmitglieder  anwesend
sein  sollten,  in  einer  des  Endes  vom  Senate  anzusetzenden  anderen  Sitzung  wird  den
sämtlichen  Mitgliedern  der  D.&gt;putation  durch  den  ersten  oder  zweiten  Präsidenten
des  Senats,  oder  wenn  dieser  selbst  in  der  Deputation  sein  sollte,  durch  das  älteste
nicht  darin  befindliche  Senatsmitglied  folgender  Eid  abgenommen:

„Ich  gelobe  und  schwöre  zu  Gott  dem  Allmächtigen,  daß  ich  in  der  zwischen
dem  Senate  und  der  Bürgerschaft  wegen  deren  Meinungsverschiedenheit  nicht  erledigten
  Angelegenheit,  zu  deren  Entscheidung  ich  verfassungsmäßig  berufen  bin,  bei
meiner  Abstimmung  und  meinem  Ausspruche  nur  das  allgemeine  Beste  vor  Augen
haben,  nur  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen  handeln,  mich  weder  durch
Freundschaft  noch  durch  Feindschaft  gegen  den  Senat  oder  die  Bürgerschaft,  oder
die  einzelnen  Mitglieder  derselben  oder  gegen  sonst  jemand,  noch  auch  durch  irgend-