I.  Europa.  219  12.  Hamburg.

eines  anderen  Befehl,  Autorität  oder  Überredung,  geschweige  denn  durch  meinen
eigenen  oder  der  Meinigen  Privatvorteil,  dabei  leiten  oder  bestimmen  lassen,  vielmehr
so  wie  ich  eg  nach  meinem  Gewissen  dem  Staate  nützlich  und  vor  Gott  verantwortlich
befinden  werde  tun  und  handeln,  und  auch,  sowohl  was  ich  selbst,  als  was  meine  Mitdeputierten
  bei  der  uns  zur  Entscheidung  aufgetragenen  Sache  votieren,  tun  und  lassen
werden,  niemals  irgendeinem  Menschen  innerhalb  oder  außerhalb  des  Senats  und
der  Bürgerschaft  offenbaren,  sondern  solches  alles  als  ein  teuer  Geheimnis  mit  in  das
Grab  nehmen  will.  So  wahr  mir  Gott  helfe.“

Artikel  74.  Die  so  erwählte  und  beeidigte  Entscheidungs-Deputation,  in  der
das  erste  der  dazu  gehörenden  Senatsmitglieder  den  Vorsitz  führt,  hat  innerhalb  vierzehn
  Tagen  nach  ihrer  Beeidigung  in  geheimer  Sitzung  durch  einen  mit  absoluter
Stimmenmehrheit  zu  fassenden  Beschluß  die  streitige  Sache  endgültig  zu  entscheiden.
Der  von  ihr  behufs  solcher  Entscheidung  zu  fassende  Beschluß  hat  ohne  weiteres
mit  einem  Senats-  und  Bürgerschlusse  völlig  gleiche  Kraft  und  Gültigkeit.  Derselbe
ist  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  niederzuschreiben  und  von  allen  Mitgliedern
zu  unterzeichnen  und,  nachdem  das  eine  Exemplar  dem  Präsidenten  des  Senats,
das  andere  dem  Vorsitzenden  der  Bürgerschaft  durch  ein  Mitglied  der  Deputation
zugestellt  worden,  durch  den  Senat  zu  publizieren.

Sollte  es  der  Deputation  auch  bei  wiederholter  Umfrage  nicht  gelingen,  eine
etwa  entstandene  Stimmengleichheit  zu  beseitigen,  so  wird  eine  Sub-Deputation  von
fünf  Mitgliedern  durch  das  Los,  und  zwar  in  der  Art  gewählt,  daß  alle  Mitglieder  der
Deputation  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Senate  oder  der  Bürgerschaft  angehören,
ins  Los  gebracht  und  daraus  fünf  Namen  gezogen  werden.  Die  Mehrheit  der  Stimmen
unter  diesen  fünf  Sub-Deputierten  entscheidet  endgültig  über  die  Punkte,  über  welche
in  der  Deputation  Stimmengleichheit  stattfand.

Artikel  75.  Alle  Mitglieder  des  Senats  oder  der  Bürgerschaft,  welche  zu  Mitgliedern
  der  Deputation  und  eventuell  der  Sub-Deputation  erwählt  worden,  sind  verpflichtet,
  diese  Funktionen  anzunehmen;  die  Weigerung  zieht  den  Verlust  des  Bürgerrechtes
  sowie  der  öffentlichen  Ämter  und  Ehrenstellen  nach  sich.  Von  der  Verpflichtung
in  den  Sitzungen  zu  erscheinen,  befreien  nur  ärztlich  bescheinigte  Krankheit,  Trauerfälle
  und  ähnliche  Verhinderungsgründe,  über  deren  Triftigkeit  die  anwesenden  Mitglieder
  der  Deputation  entscheiden.  Bei  dauernder  Verhinderung  eines  Mitgliedes
wird  ein  Ersatzmann,  beziehentlich  von  dem  Senate  in  vorgedachter  Weise  oder  von
der  Bürgerschaft  durch  die  betreffende  Wahlabteilung,  welche  zu  diesem  Behufe
wiederum  zusammentritt,  erwählt.

Sowohl  die  Deputation  als  die  Sub-Deputation  ist  nur  dann  beschlußfähig,  wenn
sie  vollzählig  versammelt  ist.

Kein  Mitglied  der  Deputation  darf  sich  bei  der  Abstimmung  seiner  Stimme
enthalten.

Weder  die  Deputation  noch  irgendein  Mitglied  derselben  kann  für  den  gefaßten
Beschluß  oder  die  abgegebene  Stimme  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

Artikel  76.  Macht  sich  eine  abweichende  Ansicht  zwischen  Senat  und  Bürgerschaft
darüber  geltend,  ob  die  Meinungsverschiedenheit  zu  der  im  Artikel  71  unter  1  be-28*

