I.  Europa.  220  12.  Hamburg.

zeichneten,  dem  Reichsgericht  oder  zu  der  daselbst  unter  2  bezeichneten,  eventuell
einer  Entscheidungs-Deputation  zugewiesenen  Kategorie  von  Meinungsverschiedenheiten
  gehört,  so  ist  hierüber  der  Ausspruch  des  Reichsgerichts!  einzuholen,  welches
sich,  auch  wenn  es  sich  kompetent  erklärt,  vorgängig  nur  auf  jenen  Ausspruch,  ohne
in  die  Sache  selbst  einzugehen,  zu  beschränken  hat.

Artikel  77.  Die  vom  Senate  und  der  Bürgerschaft  übereinstimmend  beschlossenen
  oder  auf  dem  in  Artikel  72  bis  75  bezeichneten  Wege  zustande  gekommenen
Gesetze  hat  der  Senat  innerhalb  14  Tagen  zu  verkünden.?

Sechster  Abschnitt.  Die  Verwaltung.

Artikel  78°.  .

Artikel  79.  .  ne

Artikel  80.  Die  Gesetzgebung?  verfügt,  für  welche  Zweige  der  Verwaltung
Deputationen  bestehen  sollen.  Die  letzteren  werden  aus  den  dazu  ernannten  Senatsmitgliedern
  und  einer  Anzahl  von  Bürgern  zusammengesetzt.  Inwiefern  besoldete
Beamte  Mitglieder  solcher  Deputationen  sein  können,  bestimmt  das  Gesetz.

Artikel  81.  Die  bürgerlichen  Mitglieder  der  Deputationen  bekleiden  ihr  Amt
während  einer  durch  das  Gesetz  zu  bestimmenden  Anzahl  von  Jahren  und  verwalten
dasselbe  unentgeltlich.

Die  Wahl  dieser  Mitglieder  ist  durch  Artikel  52  geregelt.

Artikel  82.  Ausgeschlossen  von  der  Wählbarkeit  zum  Mitgliede  einer  Deputation
  sind  —  sofern  nicht  durch  das  Gesetz  für  einzelne  Behörden  eine  Ausnahme
gemacht  wird®  —  alle,  welche  zur  Bürgerschaft  nicht  wählbar  sind,  sowie  die  rechtsgelehrten
  Richter.

Artikel  83.  Jeder  Bürger  ist,  ausgenommen  in  den  im  Artikel  84  bestimmten
Fällen,  zur  Annahme  der  Wahl  in  eine  Deputation  und  zur  Fortführung  des  Amtes
während  der  gesetzmäßigen  Zeit  verpflichtet,  vorbehaltlich  der  Entlassung  durch  die
Bürgerschaft.  Die  Nichterfüllung  dieser  Pflicht  hat  dieselben  Folgen  wie  bei  der  Wahl
zur  Bürgerschaft.  (Artikel  34.)

Ein  Mitglied,  welches  seine  Wählbarkeit  zur  Bürgerschaft  verliert,  muß  aus  der
Deputation  ausscheiden.

Artikel  84.  Zur  Annahme  der  Wahl  in  eine  Deputation  sind  diejenigen  nicht
verpflichtet,  welche  am  Tage  der  Wahlhandlung  ihr  sechzigstes  Lebensjalır  zurückgelegt
  haben,  sowie  diejenigen,  welche  bereits  Mitglieder  derselben  Deputation  gewesen
sind  oder  dem  Bürgerausschuß  angehören.  Auch  ist  niemand  verpflichtet,  Mitglied

!  Vgl.  Note  !  zu  Artikel  71.

2  Vgl.  Note  !  zu  Artikel  61.

3  Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  2.  November  1896  (Gesetz-Sammlung  I  S.  94).

*  Vgl.  Note  !  zu  Artikel  78.

5  Grundlegend  für  die  Ausführung  der  Vorschriften  des  sechsten  Abschnittes  ist  das  Revidierte
  Gesetz  über  die  Organisation  der  Verwaltung  vom  2.  November  1896  (Gesetz-Sammilung  I
S.  98).

*  Dieser  Zwischensatz  beruht  auf  Gesetz  vom  2.  Nov.  1896  (Gesetz-Sammlung  I  8.  94).