I.  Europa.  221  12.  Hamburg.

zweier  Deputationen  oder  Mitglied  einer  Deputation  und  Handelsrichter  oder  Mitglied
der  Vormundschaftsbehörde  oder  der  Handelskammer  zu  gleicher  Zeit  zu  sein.  Welche
Wahlen  den  Austritt  des  Gewählten  aus  anderen  Deputationen  oder  Gerichten,  deren
Mitglied  derselbe  ist,  notwendig  machen  oder  ihn  zu  solchem  Austritt  berechtigen,
bestimmt  das  Gesetz.

Artikel  85.  In  jeder  Deputation  führt  ein  Senatsmitglied  den  Vorsitz;  in  einzelnen
  Abteilungen  der  Deputation  ist  dies  jedoch  nicht  notwendig.

Artikel  86.  Jede  Deputation  faßt  ihre  Beschlüsse  mit  absoluter  Stimmenmehrheit.
  Jedoch  ist  der  Vorsitzende  der  Deputation  verpflichtet,  gegen  einen  Beschluß,
welcher  nach  seiner  Ansicht  der  Verfassung  oder  einem  Gesetz  zuwiderläuft,  oder  eine
Überschreitung  der  verfassungsmäßigen  Geldbewilligungen  veranlassen  würde,  Einspruch
  zu  tun  und  die  Sache  dem  Senate  vorzulegen,  welcher  letztere  sodann  über
das  erhobene  Bedenken  entscheidet,  unbeschadet  der  Befugnis  der  Deputation,  die
Sache  zur  etwaigen  Einleitung  des  im  Artikel  60  unter  5  bezeichneten  Verfahrens  dem
Bürgerausschuß  vorzulegen.

Artikel  87°.  Nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen!  ist  jedes  Mitglied
einer  Deputation  für  die  ihm  als  einzelnem  obliegende  Amtsführung  dem  Staate  verantwortlich;;
  der  Vorsitzende  außerdem  dafür,  daß  durch  die  Beschlüsse  der  Deputation
die  Verfassung  nicht  verletzt  werde.

Artikel  88.  Über  Beschwerden  in  Verwaltungsangelegenheiten  entscheidet  der
Senat  in  letzter  Instanz,  unbeschadet  der  gerichtlichen  Entscheidung  in  dem  in
Artikel  89  vorgeschriebenen  Falle.

Artikel  89.  Die  Verwaltungsbehörden  können,  ohne  daß  es  einer  besonderen
Erlaubnis  dazu  bedarf,  von  jedem,  der  sich  durch  ihre  amtlichen  Handlungen  in
seinem  Privatrechte  verletzt  glaubt,  auf  Entschädigung  oder  Genugtuung  gerichtlich
belangt  werden.

Das  Nähere  bestimmt  das  Gesetz?.

Artikel  90.  Die  einzelnen  Deputationen  sind  befugt,  dem  Senate  Vorschläge
über  die  in  ihren  Geschäftskreis  fallenden  Angelegenheiten  zu  machen,  und  verpflichtet,
demselben  über  solche  ihnen  vorgelegte  Gegenstände  Berichte  und  Gutachten  zu
erteilen.

Artikel  91.  Jeder  Verwaltungszweig  hat  sein  Spezial-Budget  für  das  nächste
Jahr  und  die  Abrechnung  über  Einnahmen  und  Ausgaben  für  das  verflossene  Jahr
so  zeitig  dem  Senate  einzureichen,  daß  dieser  das  General-Budget  und  die  vollständige
Jahresrechnung  rechtzeitig  der  Bürgerschaft  vorzulegen  imstande  ist?.

Artikel  92.  Die  Behörde,  welche  die  Hauptstaatskasse  zu  verwalten  hat,  darf
niemals  einer  anderen  Behörde  eine  größere  Summe  auszahlen,  als  dieser  letzteren
verfassungsmäßig  bewilligt  ist.  Ausnahmsbestimmungen  für  die  Anfangszeit  des

!  Bislang  nicht  erlassen.

®  Gesetz,  betr.  das  Verhältnis  der  Verwaltung  zur  Rechtspflege  vom  23.  April  1879  (Gesetz-Sammlung
  I  S.  110)  $  24  Absatz  1,  $$  25  bis  31.

®  Revidiertes  Gesetz  über  die  Organisation  der  Verwaltung  (S.  220,  Anm.  5)  $  8.