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1.  Buropa.  12.  Hamburg.

Rechnungsjahres,  falls  das  Budget  alsdann  noch  nicht  festgestellt  sein  sollte,  bleiben
der  Gesetzgebung  vorbehalten.

Artikel  93.  Zur  Förderung  der  Interesssen  des  Handels  erwählt  die  Kaufmannschaft,
  zur  Förderung  des  Gewerbebetriebes  wählen  die  Gewerbetreibenden  einen
Ausschuß.  Die  Art  der  Wahl,  der  Wirkungskreis  dieser  Ausschüsse  und  deren  Verhältnisse
  zu  den  Staatsbehörden  werden  durch  die  Gesetzgebung!  bestimmt.

Artikel  94.  Der  Senat  übt  die  Oberleitung  und  Oberaufsicht  über  das  gesamte
Unterrichts-  und  Erziehungswesen  vermittelst  einer  Oberschulbehörde  aus.  Das
Nähere  bestimmt  das  Gesetz?.

Artikel  95.  Sämtliche  milde  Stiftungen  und  Wohltätigkeits-Anstalten  stehen
unter  Oberaufsicht  des  Staates.  Das  Nähere  bestimmt  das  Gesetz?.

Artikel  96.  Die  gesetzmäßig  bestehenden  und  die  künftig  sich  bildenden  religiösen
  Gemeinschaften  verwalten  ihre  Angelegenheiten  selbständig,  jedoch  unter
Oberaufsicht  des  Staates.

Über  die  Bedingungen  für  die  Bildung  neuer  religiöser  Gemeinschaften  bestimmt
das  Gesetz!.

Siebenter  Abschnitt.  Die  Gemeinden.

Artikel  97.  Die  Gemeinde-Angelegenheiten  der  Stadt  Hamburg  werden  in  derselben
  Weise  wie  die  Angelegenheiten  des  Staates  von  Senat  und  Bürgerschaft  geleitet,
insoweit  das  Gesetz  nicht  etwas  anderes  bestimmen  wird.  Die  Verhältnisse  der  Vorstadt
  St.  Pauli?  und  derjenigen  Teile  des  Landgebietes,  auf  welche  die  Landgemeinde-Ordnung
  keine  Anwendung  leidet®,  werden  durch  Spezialgesetze  geregelt.

Artikel  98.  Die  Grundsätze  für  die  Verfassungen  der  Landgemeinden  werden
durch  das  Gesetz’  bestimmt.  Nach  Anleitung  der  Landgemeinde-Ordnung  werden

I  Gesetz,  betr.  die  Handelskammer  und  die  Versammlung  Eines  Ehrbaren  Kaufmanns,
vom  23.  Januar  1880  (Gesetz-Sammlung  I  S.  26);  Gesetz  zur  Abänderung  des  vorbenannten
Gesetzes  vom  4.  Oktober  1907  (Gesetz-Sammilung  I  S.  255);  neben  der  den  ganzen  Handelsstand
vertretenden  Handelskammer  besteht  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  Detaillistenkammer,
vom  29.  Februar  1904  (Gesetz-Sammlung  I  S.  107)  noch  eine  besondere  Vertretung  der  Interessen
  des  Kleinhandels.  —  Gesetz  über  die  Gewerbekammer  vom  4.  Oktober  1907  (Gesetz-Sammlung
  I  S.  243).

2  Gesetz,  betreffend  das  Unterrichtswesen,  vom  11.  November  1870  (Gesetz-Sammlung  I
Ss.  117).

®  Gesetz  über  die  Oberaufsicht  über  milde  Stiftungen  vom  11.  Scptember  1907  (Gesetz-Sammlung
  I  S.  231).

*  Nach  dem  Gesetz,  betreffend  Aufhebung  der  dem  Kollegium  der  Sechziger  hinsichtlich
der  Bildung  neuer  religiöser  Gemeinschaften  erteilten  Vollmacht  vom  28.  September  1860  (Lappenbergsche
  Sammlung  S.  162)  ist  zur  Bildung  neuer  religiöser  Gemeinschaften  ein  Akt  der  Gesetzgeburig
  erforderlich;  vgl.  auch  Einführungs-Gesetz  zum  BGB  Artikel  84.

6  Die  Vorstadt  St.  Pauli  ist  ebenso  wie  die  ehemaligen  Vororte  durch  Gesetz  vom  22.  Juni
1894  (Gesetz-Sammlung  I  S.  112)  mit  der  Stadt  Hamburg  vereinigt.

°  Es  sind  dieses  gegenwärtig  nur  noch  die  Elbinseln  Waltershof,  Rugenbergen,  Mühlenwerder,
  Dradenau.

°  Hamburgische  Landgemeinde-Ordnung  vom  12.  Juni  1871  (Gesetz-Sammlung  I  S.  43).