I.  Europa.  223  12.  Hamburg.

diejenigen  Landgemeinden,  auf  welche  dieselbe  Anwendung  findet,  ihre  Verfassungen
selbständig  feststellen!.

Artikel  99.  Jeder  Landgemeinde  stehen  folgende  Rechte  zu,  bei  deren  Ausübung
  der  Staat  die  Oberaufsicht  führt:

1.  Freie  Wahl  der  Gemeindevorsteher  und  Vertreter;

2.  Selbständige  Verwaltung  der  Gemeinde-Angelegenheiten;
3.  Öffentlichkeit  der  Verhandlungen  der  Gemeindevertreter;
4.  Selbstbesteuerung  zu  Gemeindezwecken;

5.  Veröffentlichung  des  Gemeindehaushaltes.

Artikel  100.  Zur  Bildung  einer  neuen  Landgemeinde  ist  ein  Beschluß  der  gesetzgebenden
  Gewalt  erforderlich.

Achter  Abschnitt.  Schlußbestimmungen.

Artikel  101.  Zu  einer  die  Verfassung  abändernden  Bestimmung  ist  erforderlich:

a.  ein  im  Wege  der  Gesetzgebung,  und  zwar  von  der  Bürgerschaft  bei  Anwesenheit
  von  mindestens  drei  Vierteilen  sämtlicher  Mitglieder  und  mit  Drei-Vierteils-Majorität
  der  anwesenden  Mitglieder  gefaßter  Beschluß;

b.  die  Bestätigung  dieses  Beschlusses  der  Gesetzgebung  durch  einen  ebenfalls
bei  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Vierteilen  sämtlicher  Mitglieder  mit  Drei-  Vierteils-Majorität
  der  anwesenden  Mitglieder,  frühestens  21  Tage  nach  der  ersten  Beschlußfassung
  der  Bürgerschaft  gefaßten  Beschluß.

Treten  weniger  als  drei  Vierteile  der  in  der  erforderlichen  Anzahl  anwesenden
Mitglieder  dem  Beschlusse  bei,  so  ist  demselben  keine  weitere  Folge  zu  geben  und  der
bezügliche  Vorschlag  als  abgelehnt  zu  betrachten.

Artikel  102.  Im  Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs  können  die  verfassungsmäßigen
oder  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Gerichtsstand,  Verhaftung,  Haussuchung,
Presse  und  Versammlungsrecht  von  dem  Senate  zeitweilig  außer  Kraft  gesetzt  werden?.
Doch  bedarf  diese  Suspension  der  sofortigen  Zustimmung  der  Bürgerschaft.  Kommt
die  Bürgerschaft  auf  erfolgte  Berufung  nicht  in  beschlußfähiger  Anzahl  zusammen,
so  hat  der  Senat  alsbald  die  Zustimmung  des  Bürgerausschusses  einzuholen.

Artikel  103.  Eine  solche  Suspension  tritt  jedesmal  nach  Ablauf  von  vier
Wochen,  vom  Tage  des  gefaßten  Beschlusses  an,  außer  Kraft.  Die  etwaige  Verlängerung
derselben  kann  immer  nur  auf  höchstens  vier  Wochen  und  nur  in  derselben  Weise
geschehen,  wie  die  ursprüngliche  Beschlußnahme.

Gegeben  in  der  Versammlung  des  Senats,  Hamburg,  den  13.  Oktober  1879.

ı  Nach  Artikel  3  der  Landgemeinde-Ordnung  ist  aber  Bestätigung  des  Landesherrn  erforderlich.


8  Diese  Gegenstände  sind  jetzt  reichsgesetzlich  geregelt;  das  Notverordnungsrecht  des
Senats  besteht  nur  nochhinsichtlich  der  Presse  (Reichsgesetz  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874
$  30  Absatz  1)  und  des  Versammlungsrechts  (Vereinsgesetz  vom  19.  April  1908  $  24).