I.  Europa.  224  12.  Hamburg.

Wahlgesetz  für  die  Wahlen  zur  Bürgerschaft.
Vom  5.  März  1906  (Gesetz-Sammlung  I  S.  27).
Der  Senat  hat  in  Übereinstimmung  mit  der  Bürgerschaft  beschlossen  und  verkündet
  hierdurch  als  Gesetz,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

$  1.  Die  einhundertundsechzig  Mitglieder  der  Bürgerschaft!  werden  aus  den
nach  Artikel  32  und  35  der  Verfassung  wählbaren  Bürgern  gewählt,  und  zwar:

1.  achtzig  durch  alle  Bürger’;

2.  vierzig  durch  diejenigen  Bürger,  welche  Eigentümer  von  innerhalb  der  Stadt
belegenen  Grundstücken  sind?;

3.  vierzig  durch  diejenigen  Bürger,  welche  Mitglieder  des  Senats  oder  der  Bürgerschaft,
  oder  Mitglieder  der  in  Anlage  A  zu  diesem  Gesetze  verzeichneten  Gerichte
oder  Verwaltungsbehörden  sind  oder  gewesen  sind.?

$  2.  Ausgeschlossen  von  der  Ausübung  des  Wahlrechts  sind:

1.  diejenigen,  welche  noch  nicht  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet
haben;

2.  diejenigen,  welche  keine  Einkommensteuer  bezahlen  oder  zur  Zeit  der  Ausschreibung
  der  Wahlen  mit  deren  Zahlung  im  Rückstande  sind,  falls  sie  nicht  vor
Abschluß  der  Wählerlisten  den  Nachweis  liefern,  daß  sie  die  rückständige  Einkommensteuer
  bezahlt  haben;

3.  diejenigen,  welche  entmündigt  sind;

4.  diejenigen,  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  bis  sie
von  allen  Ansprüchen  ihrer  Gläubiger  befreit  sind;

5.  diejenigen,  welchen  durch  strafrechtliches  Urteil  die  bürgerlichen  Ehrenrechte
entzogen  sind,  während  des  dafür  festgesetzten  Zeitraums;

6.  diejenigen,  welche  sich  in  Straf-  oder  Untersuchungshaft  befinden®.

$  3.  Von  den  achtzig  aus  allgemeinen  Wahlen  hervorgehenden  Mitgliedern
der  Bürgerschaft  werden  zweiundsiebenzig  im  Stadtgebiet,  acht  im  Landgebiet  gewählt.

$  4.  Das  Stadtgebiet  wird  zwecks  Vornahme  der  Wahl  in  zwei  Wahlbezirke
(Ausgabe  B)  zerlegt.

Bei  jeder  teilweisen  Erneuerung  der  Bürgerschaft?  werden  abwechselnd  in  einem
dieser  Bezirke  36  Abgeordnete  auf  einen  Zeitraum  von  sechs  Jahren  gewählt.

Die  Wahl  erfolgt  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl.

Die  zur  Ausübung  des  Wahlrechts  berechtigten  Bürger  werden  in  zwei  Gruppen
eingeteilt;  zu  der  ersten  Gruppe  gehören  diejenigen  wahlberechtigten  Bürger,  welche
in  den  drei  der  teilweisen  Erneuerung  der  Bürgerschaft!  vorangegangenen  Kalenderjahren
  ein  Einkommen  von  durchschnittlich  mehr  als  2500  .%4  versteuert  haben,  zu

ı  Verfassung  Artikel  28.
2  Verfassung  Artikel  29.
®  Verfassung  Artikel  30.
4  Verfassung  Artikel  31.
&amp;  Verfassung  Artikel  38.