I.  Europa.  225  12.  Hamburg.

der  zweiten  Gruppe  alle  übrigen  wahlberechtigten  Bürger.  Die  Verteilung  der  Sitze
auf  die  einzelnen  Vorschlagslisten  ($  35)  erfolgt  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  der  Verteilung
  von  vierundzwanzig  Sitzen  nur  die  von  Wählern  der  ersten  Gruppe,  bei  der
Verteilung  von  zwölf  Sitzen  nur  die  von  Wählern  der  zweiten  Gruppe  abgegebenen
Stimmen  berücksichtigt  werden.

$  5.  Das  Landgebiet  wird  zwecks  Vornahme  der  Wahl  in  acht  Wahlbezirke
(Anlage  C)  zerlegt.

Bei  jeder  teilweisen  Erneuerung  der  Bürgerschaft!  wird  in  vier  Bezirken  je  ein
Abgeordneter  auf  einen  Zeitraum  von  sechs  Jahren  gewählt.

Die  Wahl  erfolgt  durch  absolute  Stimmenmehrheit.  Wird  eine  solche  Mehrheit
im  ersten  Wahlgange  nicht  erreicht,  so  findet  innerhalb  zwei  Wochen  eine  Stichwahl
zwischen  den  beiden  Kandidaten  statt,  welche  die  größte  Zahl  der  Stimmen  auf  sich
vereinigt  haben.  Ist  es  bei  der  Hauptwahl  infolge  von  Stimmengleichheit  zweifelhaft
geblieben,  welcher  von  mehreren  Kandidaten  zur  Stichwahl  kommt,  oder  haben  in
der  Stichwahl  die  beiden  daran  teilnehmenden  Kandidaten  gleich  viele  Stimmen
bekommen,  so  entscheidet  das  Los,  welches  in  der  Zentralwahlkommission  durch  die
Hand  des  Vorsitzenden  gezogen  wird.

$  6.  Für  die  Wahlen  der  Grundeigentümer  wird  das  Stadtgebiet  in  zwei  Wahlbezirke
  (Anlage  B)  zerlegt.

Bei  jeder  teilweisen  Erneuerung  der  Bürgerschaft!  werden  abwechselnd  in  einem
dieser  Bezirke  zwanzig  Abgeordnete  auf  einen  Zeitraum  von  sechs  Jahren  gewählt.
Die  Wahl  erfolgt  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl.

$  7.  Für  die  Wahlen  der  von  den  Mitgliedern  des  Senats,  der  Bürgerschaft,
der  Gerichte  und  der  Verwaltungsbehörden  zu  wählenden  Abgeordneten  bildet  das
ganze  Staatsgebiet  einen  einzigen  Wahlbezirk.

Bei  jeder  teilweisen  Erneuerung  der  Bürgerschaft!  werden  zwanzig  Abgeordnete
auf  einen  Zeitraum  von  sechs  Jahren  gewählt.  Die  Wahl  erfolgt  nach  den  Grundsätzen
  der  Verhältniswahl.

II.  Wahlbehörden.

$  8.  Alle  Wahlen  werden  vom  Senat  angeordnet.

$  9.  Die  Ausführung  der  Wahlen  wird  von  der  Zentralwahlkommission  geleitet
und  beaufsichtigt.

Die  Zentralwahlkommission  besteht  aus  zwei  Mitgliedern  des  Senats,  zwei  Mitgliedern
  des  Bürgerausschusses  und  den  fünf  durch  die  Bürgerschaft  erwählten  Mitgliedern
  der  Steuerdeputation.

$  10°.  Für  die  Wahlen  werden  von  der  Zentralwahlkommission  Wahlstellen
in  einer  dem  Bedürfnisse  entsprechenden  Zahl  eingerichtet  und  jeder  Wahlstelle  ein
räumlich  abgegrenzter  Bezirk  zugelegt.  Bei  Bildung  der  Bezirke  ist  im  Stadtgebiet
auf  die  Stadtteilsgrenzen,  im  Landgebiet  auf  die  Gemeindegrenzen  tunlichst  Rücksicht
zu  nehmen.

ı  Vgl.  Note  ®  im  $  4.
?  Die  jetzige  Fassung  beruht  auf  Gesetz  vom  25.  Januar  1909  (Amtsblatt  8.  37).
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