I.  Europa.  226  12.  Hamburg.

Für  die  Wahlen  der  von  den  Mitgliedern  des  Senats,  der  Bürgerschaft,  der
Gerichte  und  der  Verwaltungsbehörden  zu  wählenden  Abgeordneten  erfolgt  die  Zuteilung
  der  Wähler  zu  den  einzelnen  Wahlstellen  nicht  nach  räumlich  abgegrenzten
Bezirken,  sondern  nach  dem  Alphabet.

$  11!.  Zur  Leitung  der  Wahlhandlung  wird  von  der  Zentralwahlkommission  für
jede  Wahlstelle  eine  besondere  Wahlkommission  gebildet.

Jede  Wahlkommission  für  die  Wahl  der  von  den  Mitgliedern  des  Senats,  der
Bürgerschaft,  der  Gerichte  und  der  Verwaltungsbehörden  zu  wählenden  Abgeordneten
besteht  aus  zwei  Mitgliedern  der  Zentralwahlkommission  und  vier  von  diesen  vorzuschlagenden,
  zur  Teilnahme  an  dieser  Wahl  berechtigten  Bürgern.

Für  die  übrigen  Wahlen  besteht  jede  im  Stadtgebiet  zu  bildende  Wahlkommission
  aus  zwei  Steuerschätzungsbürgern  und  vier  auf  deren  Vorschlag  von  der
Zentralwahlkommission  zu  bestimmenden  wahlberechtigten  Bürgern.  An  Stelle
der  Steuerschätzungsbürger  können,  wenn  solche  in  dem  zu  der  Wahlstelle  gehörigen
Bezirk  oder  in  dessen  Nähe  nach  Ermessen  der  Zentralwahlkommission  nicht  in  genügender
  Zahl  vorhanden  sind,  von  der  Zentralwahlkommission  andere  wahlberechtigte
Bürger  zu  Mitgliedern  der  Wahlkommission  ernannt  werden.  Die  Mitglieder  der  Wahlkommission
  sollen  tunlichst  dem  Bezirke  angehören,  für  welchen  die  Wahlstelle  eingerichtet
  ist.  Bei  den  Wahlen  der  Grundeigentümer  müssen  die  neben  den  Steuerschätzungsbürgern
  oder  an  deren  Stelle  zugezogenen  Bürger  wahlberechtigte  Grundeigentümer
  sein.

Im  Landgebiet  wird  die  Zahl  der  jeder  Wahlkommission  angehörenden  Mitglieder
  von  der  Zentralwahlkommission  bestimmt.  Bei  der  Auswahl  der  Mitglieder
soll  die  Zentralwahlkommission  auf  die  örtlichen  Verhältnisse  tunlichste  Rücksicht
nehmen  und  vorzugsweise  Mitglieder  der  Gemeindevorstände  zu  Mitgliedern  der
Wahlkommission  ernennen.

Bei  denjenigen  Wahlen,  welche  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl
erfolgen,  können  der  Wahlkommission  Beamte  durch  die  Zentralwahlkommission  mit
beratender  Stimme  beigeordnet  werden.

$  12.  Den  Vorsitz  in  der  Wahlkommission  führt

1.  bei  den  Wahlen  der  von  den  Mitgliedern  des  Senats,  der  Bürgerschaft,  der
Gerichte  und  der  Verwaltungsbehörden  zu  wählenden  Abgeordneten  ein  von  der
Zentralwahlkommission  zu  bestimmendes  Mitglied  der  Wahlkommission  ;

2.  bei  den  übrigen  Wahlen  für  den  Fall,  daß  Steuerschätzungsbürger  der  Wahlkommission
  angehören,  derjenige  Steuerschätzungsbürger,  welcher  dem  Amtsalter
nach  und  bei  gleichem  Amtsalter  dem  Lebensalter  nach  der  älteste  ist;  gehören  keine
Steuerschätzungsbürger  der  Wahlkommission  an,  so  wird  der  Vorsitzende  aus  den
Mitgliedern  der  Wahlkommission  durch  die  Zentralwahlkommission  bestimmt.

Der  Vorsitzende  bestellt  im  Falle  seiner  Verhinderung  aus  den  übrigen  Mitgliedern
  der  Wahlkommission  einen  Stellvertreter.  Im  Falle  der  Abwesenheit  oder

ı  Vgl.  Note  ?  im  $  10.