I.  Europa.  227  12.  Hamburg.

auf  Wunsch  des  Vorsitzenden  wird  der  Stellvertreter  von  den  Mitgliedern  der  Wahlkommission
  aus  ihrer  Mitte  gewählt.
$  13.  Die  Zentralwahlkommission  sowie  jede  Wahlkommission  kann  amtliche
Handlungen  nur  bei  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Mitgliedern  vornehmen.
Beschlüsse  werden  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

III.  Wählerlisten.

&amp;  14.  Vor  jeder  Wahl  werden  von  der  Zentralwahlkommission  Wählerlisten,
und  zwar  getrennt  für  jede  der  im  $  1  bezeichneten  drei  Kategorien,  aufgestellt.  Für
eine  Stichwahl  ($  5  Abs.  3)  sowie  für  eine  durch  Ablehnung  einer  Wahl  ($  32)  erforderlich
  werdende  Neuwahl  bleibt  jedoch  die  für  die  Hauptwahl  aufgestellte  Wählerliste
  maßgebend.  Findet  eine  durch  Ausscheiden  eines  Bürgerschaftsmitgliedes
erforderlich  werdende  Neuwahl  innerhalb  eines  Jahres  nach  Abschluß  der  für  die
Wahl  des  ausgeschiedenen  Mitgliedes  aufgestellten  Wählerliste  statt,  so  kann  die
Zentralwahlkommission  von  der  Aufstellung  einer  neuen  Wählerliste  absehen.

$  15.  Bei  den  allgemeinen  Wahlen  und  den  Grundeigentümerwahlen  wird  für
den  Bezirk  jeder  Wahlstelle  eine  besondere  Wählerliste  aufgestellt.

Jeder  Wahlberechtigte  wird  in  die  Liste  desjenigen  Bezirks  eingetragen,  in
welchem  er  seine  regelmäßige  Wohnung  oder,  wenn  dieselbe  außerhalb  des  hamburgischen
  Staatsgebiets  liegt,  sein  gewöhnliches  Geschäftslokal  hat.

In  die  Wählerlisten  für  die  Grundeigentümerwahlen  werden  diejenigen  eingetragen,
  welche  im  Grundbuch  als  Eigentümer  eines  im  Stadtgebiet  belegenen  Grundstücks
  eingetragen  sind.  Der  Eigentümer  mehrerer  Grundstücke  kann  sein  Wahlrecht
  nur  einmal  ausüben.  Von  mehreren  Miteigentümern  eines  Grundstücks  kann
nur  einer  das  Wahlrecht  ausüben;  die  Miteigentümer  haben  der  Zentralwahlkommission
anzuzeigen,  welcher  von  ihnen  als  zur  Ausübung  des  Wahlrechts  berechtigt  in  die
Wählerlisten  eingetragen  werden  soll.  Wahlberechtigte  Grundeigentümer,  welche
im  Stadtgebiet  weder  eine  Wohnung  noch  ein  Geschäftslokal  haben,  werden  auf  ihren
Antrag  in  die  Wählerliste  eines  Bezirkes  eingetragen,  in  welchem  ein  ihnen  gehörendes
Grundstück  belegen  ist.

$  16.  Die  Zentralwahlkommission  läßt  die  aufgestellten  Wählerlisten  spätestens
drei  Wochen  vor  dem  betreffenden  Wahltage  unter  öffentlicher  Bekanntmachung,
daß  und  wo  dieses  geschehe,  auf  acht  Tage,  und  zwar  die  Wählerlisten  für  die  allgemeinen
  und  die  Grundeigentümerwahlen  in  der  Regel  innerhalb  der  Bezirke  oder
in  deren  Nähe,  zu  jedermanns  Einsicht  auslegen.  Soweit  die  Einsichtnahme  in  die
Wählerlisten  und  deren  Sicherheit  dadurch  nicht  beeinträchtigt  wird,  ist  es  gestattet,
von  den  Wöählerlisten  Abschrift  zu  nehmen.

Bei  den  allgemeinen  Wahlen  im  Stadtgebiet  teilt  die  Zentralwahlkommission
vor  der  Auslegung  der  Wählerlisten  jedem  wahlberechtigten  Bürger  durch  eine  verschlossen
  zu  übersendende  Zuschrift  mit,  zu  welcher  der  im  $  4  Absatz  4  bezeichneten
beiden  Gruppen  er  gehört.  In  der  Bekanntmachung  über  die  Auslegung  der  Wählerlisten

  werden  alle  wahlberechtigten  Bürger  für  den  Fall,  daß  ihnen  eine  solche  Mit-29°
