I.  Europa.  228  12.  Hamburg.

teilung  bis  zum  Beginn  der  Auslegung  der  Wählerlisten  nicht  zugehen  sollte,  aufgefordert,
  der  Zentralwahlkommission  davon  Anzeige  zu  machen.  Demjenigen,  der
eine  solche  Anzeige  macht,  wird  eine  Mitteilung  über  seine  Zugehörigkeit  zu  einer
der  beiden  Gruppen  unverzüglich  zugestellt.

$  17.  Einsprachen  gegen  die  öffentlich  ausgelegten  Wählerlisten  oder  gegen
die  Zuteilung  zu  einer  der  beiden  Wählergruppen  sind  nur  zulässig,  wenn  sie  spätestens
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Ablauf  der  Auslegungszeit  unter  Beifügung  der  erforderlichen
  Urkunden  (Bürgerbrief,  Steuerquittung,  Auszug  aus  dem  Grundbuch  usw.)
bei  der  Zentralwahlkommission  angebracht  werden.

Die  Zentralwahlkommission  hat  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung  über  die
Auslegung  der  Wählerlisten  darauf  hinzuweisen,  bis  zu  welchem  Tage  und  wo  Einsprachen
  gegen  die  Wählerlisten  oder  gegen  die  Zuteilung  zu  einer  der  beiden  Wählergruppen
  anzubringen  sind.

Über  die  rechtzeitig  eingegangenen  Einsprachen  hat  die  Zentralwahlkommission
binnen  acht  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist  für  die  Anbringung  der  Einsprachen  zu
entscheiden  und  die  Entscheidung,  welche  endgültig  ist,  den  Beteiligten  schriftlich
mitzuteilen.

Jede  Wählerliste  ist,  nachdem  die  Zentralwahlkommission  über  sämtliche  dagegen
angebrachten  Einsprachen  entschieden  und  dementsprechend  die  Liste  berichtigt  hat,
unter  Angabe  der  Zahl  der  endgültig  in  die  Liste  aufgenommenen  Wahlberechtigten
von  dem  Vorsitzenden  der  Zentralwahlkommission  abzuschließen  und  zu  unterzeichnen.

Die  abgeschlossenen  Wählerlisten  sind  auf  dem  Bureau  der  Zentralwahlkommission
  mindestens  an  einem,  von  der  Zentralwahlkommission  öffentlich  bekannt
zu  machenden  Tage  während  der  gewöhnlichen  Geschäftsstunden  auszulegen  und
können  während  dieser  Zeit  von  jedem  Wahlberechtigten  eingesehen  und  abgeschrieben
werden.

$  18.  Zur  Teilnahme  an  der  Wahl  sind  nur  diejenigen  Personen  befugt,  welche
in  die  abgeschlossenen  Wählerlisten  aufgenommen  sind.

Bei  den  allgemeinen  und  bei  den  Grundeigentümerwahlen  kann  jeder  Wahlberechtigte
  sein  Wahlrecht  nur  an  derjenigen  Wahlstelle  ausüben,  in  deren  Wählerliste
  er  eingetragen  ist.

IV.  Wahlverfahren.

1.  Gemeinsame  Vorschriften  für  alle  Wahlen.

$  19.  Die  regelmäßigen  Wahlen  zur  Bürgerschaft  finden  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  der  Artikel  38  bis  41  der  Verfassung  alle  drei  Jahre  statt.  Als  Erneuerungstermin
  im  Sinne  jener  Vorschriften  gilt  für  die  Bürgerschaft  der  Beginn  des
Monats  März  desjenigen  Jahres,  in  welchem  eine  teilweise  Erneuerung  der  Bürgerschaft
stattfindet.

$  20.  Die  allgemeinen  Wahlen  finden  zuerst,  nach  Beendigung  der  allgemeinen
Wahlen  im  Stadtgebiete  die  Grundeigentümerwahlen,  und  nach  deren  Beendigung
die  Wahlen  der  im  $  1  Ziff.  3  bezeichneten  Kategorie  statt.