I.  Europa.  229  12.  Hamburg.

Die  Wahlen  jeder  Kategorie  finden  an  einem  Tage  statt.  Die  Wahltage  sind
so  zu  bestimmen,  daß  sämtliche  Wahlen  vor  dem  Erneuerungstermin  der  Bürgerschaft
  beendigt  sein  können.

$  21.  Nachdem  die  Wahltage  durch  den  Senat  bestimmt  sind,  erläßt  die  Zentralwahlkommission
  eine  öffentliche  Aufforderung  zu  den  Wahlen  unter  der  gleichzeitigen
Bekanntmachung,  an  welcher  Wahlstelle  und  während  welcher  Zeit  das  Wahlrecht
auszuüben  ist.

Jede  Wahlstelle  soll  innerhalb  des  zugehörigen  Bezirks  belegen  sein.

Die  Wahlhandlung  beginnt  um  9  Uhr  vormittags  und  wird  um  6  Uhr  nachmittags
  geschlossen.

$  22.  Die  Wahlhandlung  ist  öffentlich.

Während  der  Wahlhandlung  dürfen  an  der  Wahlstelle  weder  Erörterungen  stattfinden
  noch  Ansprachen  gehalten  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.  Ausgenommen
sind  Beratungen  und  Beschlüsse  der  Wahlkommission,  welche  durch  die  Leitung  der
Wahlhandlung  veranlaßt  sind.

&amp;  23.  Die  Wahlen  geschehen  mittels  Stimmzettel,  welche  außerhalb  der  Wahlstelle
  mit  den  Namen  der  Personen,  denen  der  Wähler  seine  Stimme  geben  will,  handschriftlich
  oder  im  Wege  der  Vervielfältigung  zu  versehen  sind.

Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  und  dürfen  mit  keinem  Kennzeichen
  versehen  sein.  Das  für  die  Stimmzettel  verwandte  Papier  soll  mittelstarkes
Schreibpapier  sein.

Jeder  Stimmzettel  ist.von  dem  Wähler  in  einem  mit  amtlichem  Stempel  versehenen
  Umschlage,  der  sonst  kein  Kennzeichen  haben  darf,  abzugeben.  Die  Umschläge
  sollen  sämtlich  von  gleicher  Größe  und  Farbe  und  aus  undurchsichtigem
Papier  hergestellt  sein.

Stimmzettel,  welche  nicht  in  einem  amtlich  abgestempelten  Umschlage  oder
welche  in  einem  mit  einem  Kennzeichen  versehenen  Umschlage  abgegeben  sind,  desgleichen
  Stimmzettel,  welche  nicht  von  weißem  Papier  oder  welche  mit  einem  Kennzeichen
  versehen  sind,  sind  ungültig.  -

Ein  Merkmal  auf  dem  Stimmzettel  gilt  nur  dann  als  Kennzeichen  im  Sinne  des
Gesetzes,  wenn  es  offenbar  in  der  Absicht  angebracht  ist,  den  Wähler  kenntlich  zu
machen!.

$  24.  Die  Umschläge,  in  welchen  die  Wähler  die  Stimmzettel  abzugeben  haben,
werden  den  Wählern  an  der  Wahlstelle  durch  ein  Mitglied  der  Wahlkommission  ausgehändigt.


Bei  den  allgemeinen  Wahlen  im  Stadtgebiet  wird  jedem  Wähler  außer  dem
zur  Aufnahme  des  Stimmzettels  bestimmten  Umschlage  in  einem  weiteren  Umschlage,
welcher  verschlossen  und  mit  dem  Namen  des  Wählers  und  seiner  Nummer  in  der
Wählerliste  versehen  ist,  eine  Gruppenmarke  verabfolgt.  Durch  die  Gruppenmarke,
welche  von  dem  Wähler  durch  Aufkleben  auf  den  von  ihm  abzugebenden  Stimmzettel
  zu  verwenden  ist,  wird  nachgewiesen,  ob  der  mit  der  Marke  versehene  Stimm-I

  Absatz  5  ist  zugesetzt  durch  Gesetz  vom  25.  Januar  1909  (Amtsblatt  S.  37).