I.  Europa.  230  12.  Hamburg.

zettel  von  einem  Wähler  der  ersten  oder  der  zweiten  Gruppe  abgegeben  ist.  Auf
die  für  die  Wähler  der  ersten  Gruppe  bestimmten  Marken  ist  die  Zahl  1,  auf  die  für
die  Wähler  der  zweiten  Gruppe  bestimmten  Marken  die  Zahl  2  aufgedruckt.  Die
Marken  der  beiden  Gruppen  sollen  durch  die  Farbe  deutlich  voneinander  unterschieden
werden.

Die  für  die  einzelnen  Wähler  bestimmten  Gruppenmarken  werden  den  Wahlkommissionen
  vor  Beginn  der  Wahlhandlung  von  der  Zentralwahlkommission  in  den
zuvor  von  dieser  verschlossenen  und  mit  der  erforderlichen  Aufschrift  versehenen
Umschlägen,  geordnet  nach  der  Reihenfolge  der  Wählerliste,  übergeben.  Die  Wahlkommission
  hat  sich  zu  überzeugen,  daß  die  Zahl  und  die  Aufschrift  der  Umschläge
mit  der  Wählerliste  übereinstimmt.

$  25.  Zum  Zwecke  der  Vornahme  der  Wahlhandlung  ist  die  Wahlstelle  wie  folgt
herzurichten.  Der  Tisch,  an  dem  die  Wahlkommission  Platz  nimmt,  ist  so  aufzustellen,
  daß  er  von  allen  Seiten  zugängig  ist.  Auf  diesen  Tisch  wird  ein  leerer  Zettelbehälter
  zum  Hineinlegen  der  Stimmzettel  gestellt.  Vor  dem  Beginn  der  Abstimmung
hat  sich  die  Wahlkommission  zu  überzeugen,  daß  der  Zettelbehälter  leer  ist.  Durch
Bereitstellung  eines  oder  mehrerer  Räume,  die  nur  durch  die  Wahlstelle  betretbar
und  unmittelbar  mit  ihr  verbunden  sind,  oder  durch  Vorrichtungen  an  einem  oder
mehreren  von  dem  Tische  der  Wahlkommission  getrennten  Nebentischen  ist  Vorsorge
dafür  zu  treffen,  daß  der  Wähler  seinen  Stimmzettel  unbeobachtet  in  den  Umschlag
zu  legen  vermag.

$  26.  Die  Abgabe  der  Stimmzettel  geschicht  in  folgender  Weise.  Der  Wahlberechtigte,
  welcher  seine  Stimme  abgeben  will,  nimmt  von  der  Wahlkommission  den
zur  Aufnahme  des  Stimmzettels  bestimmten  amtlich  abgestempelten  Umschlag  entgegen;
  bei  den  allgemeinen  Wahlen  im  Stadtgebiet  erhält  er  zugleich  von  der  Wahlkommission,
  nachdem  er  dieser  gegenüber  seinen  Namen  genannt  und  sich  auf  Verlangen
  über  seine  Person  ausgewiesen  hat,  den  mit  seinem  Namen  versehenen  die
Gruppenmarke  enthaltenden  Umschlag.  Der  Wähler  begibt  sich  sodann  in  den  Nebenraum
  oder  an  den  Nebentisch  und  steckt  dort  seinen  Stimmzettel  unbeobachtet  in
den  zur  Aufnahme  des  Stimmzettels  bestimmten  Umschlag;  bei  den  allgemeinen
Wahlen  im  Stadtgebiet  hat  der  Wähler  zuvor  in  dem  Nebenraum  oder  an  dem  Nebentische
  den  die  Marke  enthaltenden  Umschlag  zu  öffnen,  die  Marke  herauszunehmen
und  auf  den  Stimmzettel  zu  kleben.  Der  Wähler  tritt  sodann  an  den  Tisch  der  Wahlkommission,
  nennt  seinen  Namen,  weist  sich  auf  Verlangen  über  seine  Person  aus
und  legt,  nachdem  sein  Name  in  der  Wählerliste  aufgefunden  ist,  den  seinen  Stimmzettel
  enthaltenden  Umschlag  persönlich  in  den  Zettelbehälter.

Wähler,  welche  durch  körperliche  Gebrechen  behindert  sind,  ihren  Stimmzettel
eigenhändig  in  den  Umschlag  und  in  den  Zettelbehälter  zu  legen  oder  mit  der  Gruppenmarke
  zu  versehen,  dürfen  sich  der  Beihilfe  einer  Vertrauensperson  bedienen.

Stimmzettel,  welche  die  Wähler  nicht  in  dem  amtlich  abgestempelten  Umschlage
oder  welche  sie  in  einem  mit  einem  Kennzeichen  versehenen  Umschlage  abgeben
wollen,  hat  die  Wahlkommission  zurückzuweisen,  ebenso  die  Stimmzettel  solcher
Wähler,  welche  sich  in  den  Nebenraum  oder  an  den  Nebentisch  nicht  begeben  haben.