I.  Europa.  231  12.  Hamburg.

$  27.  Die  Wahlkommission  hat  in  der  amtlichen  Wählerliste  bei  dem  Namen
eines  jeden  Wählers,  der  seinen  Stimmzettel  abgegeben  hat,  einen  entsprechenden
Vermerk  zu  machen.  Außerdem  ist  von  der  Wahlkommission  eine  Gegenliste  zu
führen,  in  welche  der  Name  jedes  Wählers,  der  seinen  Stimmzettel  abgegeben  hat,
nach  der  Reihenfolge  des  Erscheinens  aufzunehmen.  ist.

$  28.  Die  nach  Maßgabe  des  $  27  geführten  Listen  der  Wahlberechtigten,
welche  ihr  Wahlrecht  ausgeübt  haben,  bilden  die  Grundlage  für  die  Prüfung  der
Gültigkeit  der  Wahlen  durch  den  dazu  berufenen  Ausschuß  der  Bürgerschaft.  Dieser
Ausschuß  hat  auch  die  Wahlberechtigung  der  Wähler  zu  prüfen  und  hierbei  davon
auszugehen,  daß  eine  Wahl  ungültig  ist,  wenn  so  viele  von  der  Ausübung  des  Wahlrechts
  ausgeschlossene  Personen  mitgestimmt  haben,  daß  dieses  auf  das  Ergebnis
der  Wahl  von  Einfluß  gewesen  scin  kann.  Entstehen  Zweifel  über  die  Wahlberechtigung
  von  Wählern,  so  kann  der  Ausschuß  von  diesen  die  erforderlichen  Nachweise
verlangen  oder  von  den  Behörden  die  nötige  Erkundigung  einziehen.

$  29.  Sofort  nach  geschlossener  Annahme  der  Stimmzettel  hat  die  Wahlkommission
  den  Zettelbehälter  zu  öffnen,  die  aus  dem  Zettelbehälter  zu  entnehmenden,
zunächst  uneröffnet  bleibenden  Umschläge  zu  zählen  und  das  Ergebnis  dieser  Zählung
mit  den  Vermerken  in  der  Wählerliste  und  mit  der  aufgestellten  Gegenliste  zu  vergleichen.
  Ergibt  sich  herbei  eine  Verschiedenheit,  so  ist  dieses  nebst  dem  etwa  zur
Aufklärung  Dienlichen  im  Protokolle  zu  vermerken.

Sodann  erfolgt  die  Prüfung  der  Umschläge  und  der  Stimmzettel.  Ein  Mitglied
der  Wahlkommission  öffnet  jeden  Umschlag,  nimmt  den  Stimmzettel  heraus  und
übergibt  ihn  dem  Vorsitzenden  der  Kommission,  welcher  den  Zettel  laut  vorliest
und  ihn  nebst  dem  Umschlage  an  ein  anderes  Mitglied  der  Kommission  zur  Aufbewahrung
  bis  zum  Ende  der  Wahlhandlung  weitergibt.  Bei  den  allgemeinen  Wahlen
im  Stadtgebiet  teilt  der  Vorsitzende  zugleich  mit,  ob  der  Stimmzettel  von  einem
Wähler  der  ersten  oder  der  zweiten  Gruppe  abgegeben  ist.

Enthält  ein  Umschlag  mehrere  Stimmzettel,  so  gelten  diese  bei  Übereinstimmung
der  darauf  stehenden  Namen  als  ein  Stimmzettel,  andernfalls  sind  sie  sämtlich  ungültig.


Ein  auf  einem  Stimmzettel  enthaltener  Name,  welcher  unleserlich  geschrieben
ist  oder  keine  genügend  deutliche  Bezeichnung  einer  Person  enthält,  gilt  als  nicht
geschrieben,

Ein  Stimmzettel,  welcher  keine  Namen  oder  keinen  lesbaren  oder  genügend
deutlichen  Namen  enthält,  ist  ungültig.  Das  gleiche  gilt  bei  einer  Stichwahl  von
Stimmzetteln,  welche  nicht  den  Namen  eines  der  beiden  in  die  Stichwahl  gekommenen
Kandidaten  enthalten.  Bei  den  allgemeinen  Wahlen  im  Stadtgebiet  ist  auch  ein
Stimmzettel,  welcher  nicht  mit  einer  Gruppenmarke  versehen  ist,  ungültig;  jedoch
wird,  wenn  eine  Gruppenmarke  in  dem  Umschlage,  dem  der  Stimmzettel  entnommen
ist,  aufgefunden  wird,  der  Stimmzettel  von  der  Wahlkommission  mit  der  Marke  versehen
  und  als  gültig  behandelt.